Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
Vom 1. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2692)
Auf Grund des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. (2) Dem Unterrichtsverfahren haben sich zu unterziehen
| " § 1 Zweck
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht." |
2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sprachkenntnisse" die Wörter "auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. | "Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern." |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "schriftliche Verständnisfragen" die Wörter "nach jedem Sachgebiet" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Gefahrensituationen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Konfliktsituationen" die Wörter "sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen. | "Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens drei-jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
wird aufgehoben.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt und die Wörter "die in diesen Bereichen tätigen Personen" durch die Wörter "die in Absatz 2 genannten Personen" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe " § 4 Nr. 1 und 5"wird durch die Wörter " § 4 Satz 1 Nummer 1 und 5" ersetzt.
7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet."
8. § 5c Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen. | "Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein:
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden." |
9. In § 5d wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Beschäftigte
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die
Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt. (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen. | " § 9 Beschäftigte
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden." |
11. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "(BGV C 7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen. | "(3) Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" ersetzt.
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
14. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 9 Absatz 1 " und die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
15. In § 15 werden die Wörter "die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen" durch die Wörter "Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch" ersetzt.
c) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a und 7 ersetzt:
alt | neu |
7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, | "6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt," |
d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
e) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. | "(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5a Abs. 1" durch die Wörter " § 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter "tätig sind" durch die Wörter "Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. | "Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen."
18. In der Überschrift zur Anlage 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt und die Wörter
"als- Selbständiger *
- gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person *
- Betriebsleiter *
- Unselbständiger *
*) Nichtzutreffendes streichen."
gestrichen.
.
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)Anlage 2
(zu § 4)
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Aufgaben sowie Abgrenzungen der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
- Pflichten der Unternehmer nach
- §§ 14, 34a GewO
- der Bewachungsverordnung
- dem Bundesdatenschutzgesetz
insgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
- einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§ 244ff. StGB)
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schusswaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C7)
insgesamt etwa 14 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen für Maßstabsverlust)
- Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)s
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
insgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherungstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
- Brandschutz
insgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden
wird aufgehoben.
20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe "(BVG C 7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem vierten Spiegelstrich nach den Wörtern "(Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)" folgende Wörter eingefügt:
"- interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
- Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)".
21. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
b) Im Text der Anlage wird die Angabe " § 34a Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161917
ENDE |