Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Vom 20. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 70 vom 27.10.2017 S. 3602)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Die Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
§ 20 Ziel und Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin".
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
wird aufgehoben.
3. § 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. | "(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." |
4. Die §§ 8 und 9 werden die § § 7 und 8.
5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 6 Stunden und 30 Minuten. | "(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten." |
6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
| "(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. | "Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten." |
7. Die §§ 12 bis 14 werden die § § 11 bis 13.
8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | "(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." |
9. Die §§ 16 bis 23 werden die § § 15 bis 22.
10. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen. | "(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. | "(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." |
11. Die §§ 25 bis 31 werden die § § 24 bis 30.
12. In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Temperatur legen, Oktaven oder Register stimmen | "c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen oder Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen". |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung in der vom 28. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171753
ENDE |