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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Vom 20. März 2018
(BGBl. I Nr. 11 vom 29.03.2018 S. 382)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1360) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe "19" durch die Angabe "20" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Abschnitt II wird in Nummer 19 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 20 angefügt:
"20. Digitalisierung und vernetzte Produktion."
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
wird aufgehoben.
4. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 angefügt:
"II.20 | Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20) | a) in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken | |||
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten und sichern | |||||
c) Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler einleiten | |||||
d) Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionsprozessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanlagen nutzen | 10 | ||||
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen | |||||
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen | |||||
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
ID 180507
ENDE |