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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
Vom 11. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1179)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
Die Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung vom 3. April 2018 (BGBl. I S. 414) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 4 durch folgende Angabe ersetzt:
"Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."
3. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
4. Der bisherige § 25 wird § 26.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung in der vom 1. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181202
ENDE |