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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelchemikerverordnung
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 30 vom 27.12.2019 S. 448)



Aufgrund der § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 420), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1

Die Lebensmittelchemikerverordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

§ 2 Berufspraktische Ausbildung

" Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

§ 2 Berufspraktische Ausbildung § 2a Auswahlverfahren"

b) Die Angaben zum Fünften und Sechsten Teil werden wie folgt gefasst:

altneu

Fünfter Teil
Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 20 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 21 Übergangsregelung

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

"Sechster Teil
Anerkennung und Eignungsprüfung

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 21 Eignungsprüfung

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), und von Tabakerzeugnissen sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden."Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Auf diese Frist werden nicht angerechnet
  1. Zeiten,
    1. in denen nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, oder
    2. für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können,
  2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und
  3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.
"Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um
  1. Zeiten,
    1. in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, und
    2. für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
      27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können,
  2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und
  3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war

."

c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die berufspraktische Ausbildung erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Tabakerzeugnissen nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung)."Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. Dezember eines Jahres und erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung).

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "sechs" wird durch "fünf" ersetzt.

bbb) In Nr. 4 wird die Angabe "Kosmetik- oder Futtermittelwirtschaft" durch "Kosmetik-, Futtermittel- oder Tabakwirtschaft" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "und" das Wort "Satz" gestrichen und das Wort "sechs" durch "fünf" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Auswahlverfahren

(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.

(2) Sofern die Zahl der am 1. Oktober eines Jahres der Ausbildungseinrichtung vorliegenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Auswahlverfahren wird eine Bewerbung nur berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Ausbildungsbeginn bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen ist und ihr

  1. ein Lebenslauf,
    1. ein Identitätsnachweis,
    2. ein Nachweis über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt und
    3. ein Nachweis über die universitäre Ausbildung nach § 1,

    jeweils in beglaubigter Kopie, sowie

  2. gegebenenfalls der Nachweis
    1. eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und
    2. über Zeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 2

beigefügt sind.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich nach Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine im zweiten Prüfungsabschnitt erreichte Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 5 ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 1,0. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 7 Satz 2. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.

(4) Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden beginnend ab dem höchsten Rang unter Berücksichtigung von Abs. 5 besetzt. Besteht zwischen Bewerberinnen und Bewerbern eine Ranggleichheit, so entscheidet das Los.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.

(7) Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns
schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Abs. 3 Satz 3. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Abs. 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren."

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "weiteren Prüferinnen und Prüfern" ersetzt und die Angabe ",als weitere Prüferinnen und Prüfer" gestrichen.

b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2 bis zu drei Personen, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker und in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes tätig sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, als weitere Prüferinnen und Prüfer."2. bis zu drei weiteren Prüferinnen und Prüfern, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker und in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen tätig oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen."

5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise ablegen, ist ihm ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren."Ist ein Prüfling wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer vorübergehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ablegung einer Prüfungsleistung eingeschränkt, ist ihm ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen des dritten Prüfungsabschnitts nach § 6 Abs. 2 können grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In die Berechnung gehen die Durchschnittsnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts jeweils mit einer Nachkommastelle ein."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3

Die Abschlussnote eines Studiengangs Master of Science im Fach Lebensmittelchemie oder eines Diplomstudiengangs im Fach Lebensmittelchemie ist hierbei der Note des zweiten Prüfungsabschnitts gleichgestellt. Entspricht diese Note nicht der Notenskala nach § 11 Abs. 1, wird sie entsprechend umgerechnet.

werden aufgehoben.

8. In § 18 Satz 2 wird die Angabe "12" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "für den ersten Prüfungsabschnitt" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "für den zweiten Prüfungsabschnitt" werden gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Abschlussnote eines Studiengangs Master of Science im Fach Lebensmittelchemie oder eines Diplomstudiengangs im Fach Lebensmittelchemie ist hierbei der Note des zweiten Prüfungsabschnitts gleichgestellt. Entspricht diese Note nicht der Notenskala nach § 11 Abs. 1, wird sie entsprechend umgerechnet."

10. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Auf schriftlichen Antrag ist als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wer

  1. über ein Diplom im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), verfügt, das
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,
    2. eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung voraussetzt und
    3. zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen qualifiziert,
  2. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
  3. über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
  4. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und
  5. eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, nachgewiesen werden.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus den Themenbereichen des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt sind oder sich wesentlich von diesen unterscheiden.

(3) Das vorsitzende Mitglied des dritten Prüfungsabschnitts stellt fest, ob die Berufserfahrung den Anforderungen nach Abs.1 Nr. 4 entspricht und bestimmt den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung.

(4) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 beizufügen.

(5) Über die Anerkennung soll die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 21 Übergangsregelung

Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 2 der nach § 22 aufgehobenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen befinden, gilt für die praktische Ausbildung und die sich anschließende Prüfung bisheriges Recht; auf Antrag des Prüflings kann die sich anschließende Prüfung als dritter Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt werden.

" § 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), findet für die Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik erworbener Qualifikationen keine Anwendung, soweit in den Abs. 2 bis 5 und § 21 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf schriftlichen Antrag sind Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. über einen Ausbildungsnachweis in Form eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises verfügt und der von einer zuständigen staatlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wird,
  2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder eine entsprechend lange Zeit in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und
  3. eine nach § 21 Abs. 1 erforderliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 muss eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung bescheinigen, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen qualifiziert.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 im Original oder in beglaubigter Kopie und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Übersetzungen in deutscher Sprache,
  2. eine Erklärung, ob in einem anderen Bundesland einer Anerkennung bereits beantragt und gegebenenfalls wie über diesen Antrag entschieden wurde.

§ 12 Abs. 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Ablegung der Eignungsprüfung oder der Entscheidung, dass eine solche nicht erforderlich ist, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 21 Eignungsprüfung

(1) Soweit die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers die Themenbereiche der Prüfungsabschnitte nicht abdeckt oder sich im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wesentlich von diesen unterscheidet und dies nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, ist eine Eignungsprüfung erforderlich.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts stellt fest, ob und inwieweit nach Abs. 1 eine Eignungsprüfung erforderlich ist.

(3) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts die Art, den Umfang und den Gegenstand der zu erbringenden Prüfungsleistungen und den Prüfungstermin und teilt dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sollen denjenigen des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts entsprechen. Die Feststellung nach Abs. 2 und gegebenenfalls die Festlegungen nach Satz 1 sollen binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen getroffen werden."

11. Der bisherige § 22

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen vom 22. Februar 1972 (GVBl. I S. 61)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1991 (GVBl. I S. 324), wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

12. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2026" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) § 20 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

2) § 21 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

ID 200010

ENDE