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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung

Vom 14. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 20 vom 22.07.2022 S. 923)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung

Die Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

altneu
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

"1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt,"

2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens "ausreichend",".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

3. In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:

Alt:

Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten

b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln

c) technische Normen und Regelwerke beachten

d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbe- leuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen

e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten

f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände

g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen

h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten

während der gesamten Ausbildung
6Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren

b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

2
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden

e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten

f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch

4

Neu:

"Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der während der gesamten Ausbildung beruflichen Weiterentwicklung erläutern

während der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen

e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

5Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten

b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln

c) technische Normen und Regelwerke beachten

d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-
greifen

e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten

f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände

g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen

h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten

6Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren

b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden

2
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen

d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden

e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten

f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch".

4

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

ID: 22155

ENDE