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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes
- Berlin -

Vom 8. Januar 2025

(GVBl. Nr. 2 vom 18.01.2025 S. 6)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes

Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
  1. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ungeeignet ist und
  2. den Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.

"(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach diesem Gesetz ist die Berufsbildungsreife, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der Bewerberin oder dem Bewerber erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. In Fällen von § 10 Absatz 3 erfolgt die Prognose durch die Pflegeschule, an der die staatliche Prüfung abgelegt wird.

(3) § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung."

2. Dem § 10 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) In Fällen, in denen

  1. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der patientennahen Pflege innerhalb der letzten fünf Jahre in einer oder mehreren zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern nachgewiesen wird und
  2. ein Vorbereitungskurs im Umfang von 400 Stunden nachgewiesen wird,

kann die zuständige Behörde dieses auf Antrag auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen. § 18 sowie § 8 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers finden keine Anwendung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (19.01.2025) für Berlin in Kraft.

ID: 250107


ENDE

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