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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes
- Berlin -
Vom 8. Januar 2025
(GVBl. Nr. 2 vom 18.01.2025 S. 6)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes
Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen. | "(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach diesem Gesetz ist die Berufsbildungsreife, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der Bewerberin oder dem Bewerber erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. In Fällen von § 10 Absatz 3 erfolgt die Prognose durch die Pflegeschule, an der die staatliche Prüfung abgelegt wird. (3) § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung." |
2. Dem § 10 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) In Fällen, in denen
kann die zuständige Behörde dieses auf Antrag auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen. § 18 sowie § 8 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers finden keine Anwendung."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (19.01.2025) für Berlin in Kraft.
ID: 250107
ENDE |
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