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ZahnmedAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

Vom 16. März 2022
(BAnz. AT 17.05.2022 B3)



Verkündet am 25. März 2022 (BGBl. I S. 487)

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,
  2. Patientinnen und Patienten individuell betreuen,
  3. über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,
  4. Hygienemaßnahmen durchführen,
  5. Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,
  6. zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,
  7. bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,
  8. bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,
  9. Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und
  10. zahnärztliche Leistungen abrechnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
  4. digitalisierte Arbeitswelt und
  5. Kommunikation und Kooperation.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" und
  2. "Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten".

§ 9 Prüfungsbereich

"Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten"

(1) Im Prüfungsbereich "Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
  2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,
  3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,
  4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
  5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,
  6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und
  7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich

"Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten"

(1) Im Prüfungsbereich "Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
  2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
  3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
  4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
  5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. "Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen",
  2. "Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" sowie
  3. "Wirtschafts- und Sozialkunde".

§ 13 Prüfungsbereich "Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"

(1) Im Prüfungsbereich "Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,
  2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,
  3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
  4. mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
  5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,
  6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,
  7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
  8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,
  9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und
  10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

§ 14 Prüfungsbereich "Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen"

(1) Im Prüfungsbereich "Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,
  2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,
  3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
  4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,
  5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,
  6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
  7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und
  8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1."Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten"mit 25 Prozent,
2."Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten"mit 10 Prozent,
3."Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"mit 30 Prozent,
4."Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen"mit 25 Prozent sowie
5."Wirtschafts- und Sozialkunde"mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    1. "Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" oder
    2. "Wirtschafts- und Sozialkunde",
  2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

  1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
  2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.

Bonn, den 16. März 2022

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen FachangestelltenAnlage (zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweigepflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen

b) rechtliche Grenzen für selbstständiges Handeln einhalten

c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Berücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher aufbewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten

d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren

5
2Patientinnen und Patienten individuell betreuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Patientinnen und Patienten empfangen

b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen

c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht eingehen und dabei deren Erwartungen und Wünsche sowie soziale, psychische und somatische Bedingungen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindern

d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungsorientiert handeln

e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analoger oder digitaler Kommunikationswege informieren

f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren

g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung ziehen

15
3Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankungen des Zahnes und des Zahnhalteapparates verständlich erläutern

b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen individual- und gruppenprophylaktische Maßnahmen, insbesondere deren Ziele, verständlich erläutern

c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, dokumentieren und durch Mundhygienemaßnahmen entfernen

d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes

und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen
Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken

e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfsmittel informieren und deren Anwendung demonstrieren

f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstützen, anleiten und motivieren

8
4Hygienemaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbesondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betriebliche Standards anwenden

b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum Schutz vor Kontaminationen ergreifen

c) persönliche Schutzausrüstung anwenden

d) Arbeitsplatz vorbereiten

e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung
zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicherstellen

f) Arbeitsplatz nachbereiten

g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln und fachgerecht entsorgen

h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten individualisieren

20
5Medizinprodukte aufbereiten und freigeben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards anwenden und dabei räumliche und organisatorische Aspekte der Aufbereitung beachten

b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizinischen Versorgung ermitteln

c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen

d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung
vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln, vorreinigen sowie zerlegen

e) Medizinprodukte reinigen, desinfizieren, spülen
sowie trocknen

f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pflegen, instand setzen, verpacken und sterilisieren

g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungsprozesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, aufbereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren und lagern

h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanagements erstellen

20
6Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden

b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen und Behandlungen, vorbereiten

c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen mitwirken

d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren

e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien, Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren

10
f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen
assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren

g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren

h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe dokumentieren

i) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren koordinieren

j) bei Abformungen assistieren und Planungs- und Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung und Bisslagebestimmung herstellen

k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Berücksichtigung der Patientensicherheit beachten

l) Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben

m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der Aufbereitung zuführen

15
7Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlungen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unterweisung

b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strahlenexposition, erläutern sowie die biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen beachten

c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktionsweise von zahnmedizinischen Röntgengeräten beachten

d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen und dokumentieren

e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen und dokumentieren

f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten

10
8Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung der Patientenanamnese im Rahmen der Behandlungsvorbereitung ergreifen

b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschutzes einleiten

c) Dokumentation auf Anweisung durchführen

d) Rettungsdienst alarmieren

e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten

5
9Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich sowie im Team planen, organisieren und durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten

b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen

c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen

d) behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Terminplanung durchführen

e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und Termine erfassen, koordinieren und überwachen

f) Korrespondenzen selbstständig verfassen

g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und verarbeiten

h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach betrieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und verwalten

i) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen

k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten

l) technische Entwicklungen verfolgen und Schlussfolgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen

m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen und an deren Optimierung mitwirken

14
10Zahnärztliche Leistungen abrechnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden

b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die unterschiedlichen Versicherungsarten und Vergütungssysteme beachten

c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern zuordnen

8
d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie Abrechnungen weiterleiten

e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapieplänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsvereinbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten über die Kostenzusammensetzung informieren

f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, erstellen

g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechnische Material- und Laborrechnungen, prüfen

h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungseingänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln

i) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gerichtliches Mahnverfahren einleiten

15

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

während der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen

e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
5Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren

b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen

c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert handeln

d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden

e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle Unterschiede berücksichtigen

f) eigenes Verhalten reflektieren

11

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2021)

Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplans zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung - zumindest aber der gedanklichen Durchdringung - aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 16. März 2022 (BGBl. I S. 487) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Mai 2001) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Die Zahnmedizinische Fachangestellte und der Zahnmedizinische Fachangestellte sind insbesondere in Zahnarztpraxen, in Zahnkliniken, Universitätszahnkliniken, im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Dentalindustrie, bei Krankenkassen, Abrechnungsgesellschaften, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie in Zahnärztekammern und -verbänden tätig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für die Gesamtheit der zahnmedizinischen Versorgungseinrichtungen und der verschiedenen Ausbildungsbetriebe der Begriff "Praxis" verwendet.

Typische berufliche Handlungsfelder des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die Tätigkeiten in der Behandlungsassistenz und der Prophylaxe einerseits sowie in der Praxisorganisation und Praxisverwaltung andererseits. Sie setzen diese eigenständig sowie im Team um. Sie benötigen neben zahnmedizinischen und ökonomischen Fachkenntnissen eine hohe Sozialkompetenz, die sie befähigt, einfühlsam mit den Patienten umzugehen, um zum Aufbau eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses beizutragen. Der Entwicklung von Kommunikationsfähigkeit ist daher neben der Vermittlung fachlicher Inhalte in allen Lernfeldern genügend Raum zu geben. Bei der Organisation und Durchführung ihrer Arbeit beachten die Zahnmedizinischen Fachangestellten ergonomische Aspekte und handeln nachhaltig. Mit Flexibilität und Kreativität stellen sie sich auf die in der Praxis auftretenden Situationen ein und begreifen ihre Tätigkeit als Dienstleistung für den Patienten.

Die Lernfelder orientieren sich an diesen beruflichen Handlungsfeldern. Sie sind methodischdidaktisch so umzusetzen, dass sie zu einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz führen. Diese umfasst insbesondere fundiertes Fachwissen, kommunikative Fähigkeiten, vernetztes und analytisches Denken sowie Eigeninitiative, Empathie und Teamfähigkeit.

Die im Rahmenlehrplan beschriebenen Kompetenzen tragen der besonderen rechtlichen Situation von "Zahnarztpraxen" Rechnung. Diese ist geprägt durch die Funktion einer Zahnarztpraxis als kaufmännisches Unternehmen, das die Aufgabe hat, die ambulante zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und in der Gesundheitsvorsorge und -beratung aktiv zu werden.

Die in den Lernfeldern formulierten Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Inhalte sind in Kursivschrift nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert oder auf Mindestinhalte begrenzt werden sollen. Die Lernfelder bauen spiralcurricular aufeinander auf.

Folgende übergeordnete Kompetenzen sind in den Lernfeldern unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu fördern:

Die Lernfelder thematisieren jeweils einen vollständigen beruflichen Handlungsablauf. Die Schulen entscheiden im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig über die Umsetzung der Durchführungsphase. Die Möglichkeiten der Lernortkooperation mit den am Ausbildungsprozess beteiligten Einrichtungen können hierbei genutzt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, diese Phase am Modell oder als Simulation umzusetzen oder gedanklich nachzuvollziehen.

Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rahmenlehrplan und dem Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche Ausbildung. Es wird empfohlen, für die Gestaltung von exemplarischen Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern beide Pläne zugrunde zu legen.

Im Lernfeld 3 "Hygienemaßnahmen organisieren und Medizinprodukte aufbereiten" sollen die Inhalte gemäß der rechtlichen Regelungen und aktuellen Empfehlungen im geforderten Umfang unterrichtet werden, damit die Zahnmedizinischen Fachangestellten den entsprechenden Nachweis zur Freigabe von Medizinprodukten erhalten.

Im Lernfeld 12 "Bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen anwenden" sollen die Inhalte in der von den zuständigen Stellen nach der Strahlenschutzverordnung und dem Strahlenschutzgesetz im geforderten Umfang unterrichtet werden, damit die Zahnmedizinischen Fachangestellten den entsprechenden Nachweis über die Kenntnisse im Röntgen- und Strahlenschutz erhalten.

Teil V
Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte

LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Nr.1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Die eigene Rolle im Ausbildungsbetrieb mitgestalten80
2Patienten empfangen und begleiten60
3Hygienemaßnahmen organisieren und Medizinprodukte aufbereiten80
4Patienten bei der Kariestherapie begleiten60
5Patienten bei endodontischen Behandlungen begleiten60
6Patienten bei chirurgischen Behandlungen begleiten60
7Medizinische Notfälle begleiten40
8Patienten bei parodontologischen Behandlungen begleiten40
9Praxisbedarf beschaffen und verwalten80
10Patienten bei prophylaktischen und kieferorthopädischen Behandlungen begleiten80
11Patienten bei prothetischen Behandlungen begleiten80
12Bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen anwenden40
13Arbeitsprozesse organisieren und optimieren80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Die eigene Rolle im Ausbildungsbetrieb mitgestalten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, ihre Rolle als Auszubildende und als Mitarbeitende selbstverantwortlich wahrzunehmen und mitzugestalten.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit ihrer Rolle im Ausbildungsbetrieb und im Gesundheitswesen vertraut. Sie ordnen die Praxis in das Wirtschaftsgefüge ein (Aufbau und Aufgaben des Gesundheitswesens) und verschaffen sich einen Überblick über die Zuständigkeiten zahnmedizinischer Institutionen und Berufsorganisationen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die für sie als Arbeitnehmer geltenden arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften sowie tarifliche Regelungen und die Grundlagen des Vertragsrechts (Formvorschriften, Rechts- und Geschäftsfähigkeit). Sie erfassen wesentliche Inhalte von Ausbildungsverträgen und von Entgeltabrechnungen. Dazu setzen sie sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausbildung auseinander (Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung, Ausbildungsvertrag). Sie verschaffen sich einen Überblick über das Sozialversicherungssystem.

Die Schülerinnen und Schüler treffen Vorkehrungen zur Erhaltung ihrer physischen und psychischen Gesundheit. Sie planen die Einrichtung ihres Arbeitsplatzes unter ergonomischen und ökologischen Gesichtspunkten und achten auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes (Arbeitssicherheit, Berufsgenossenschaft) und der Hygieneregeln.

Die Schülerinnen und Schülern dokumentieren ihre Erkenntnisse auch mit digitalen Medien. Sie arbeiten im Team und berücksichtigen bei Entscheidungen die Notwendigkeit von Kompromissen. Sie vertreten ihre Meinung und entwickeln ihre Kommunikationsfähigkeit. Sie bewältigen mit passenden Kommunikationstechniken auftretende Probleme und zeigen im Umgang miteinander Kooperationsbereitschaft, Wertschätzung und Respekt.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Position im Ausbildungsbetrieb und hinterfragen gesellschaftliche, ökologische und ökonomische Anforderungen an ihre Berufsrolle und leiten daraus eigene Wertvorstellungen ab.


Lernfeld 2:Patienten empfangen und begleiten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Patientinnen und Patienten angemessen zu empfangen und zu begleiten und bei der Befundaufnahme mitzuwirken.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich die Anforderungen an eine adressaten- und situationsgerechte Kommunikation bewusst. Sie machen sich mit den Möglichkeiten, Patientinnen und Patienten zur Kooperation zu motivieren, vertraut (verschiedene Patientengruppen, soziokulturelle Unterschiede, Kommunikation, Beschwerdemanagement).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung (Behandlungsvertrag, Delegationsrahmen) sowie die Grundlagen der Abrechnung (Kostenträger, Gebührenordnungen, Abrechnungsprozess).

Die Schülerinnen und Schüler stellen sich darauf ein, im Umgang mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht Umgangsformen und Kommunikationsregeln anzuwenden. Sie bewahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen die ärztliche Schweigepflicht. Sie erkennen Kommunikationsstörungen und tragen zu deren Lösung bei.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Patientenaufnahme auch mit digitalen Medien und in einer fremden Sprache durch. Sie erkennen mögliche Störungen und ergreifen erforderliche Maßnahmen. Sie informieren sich über den Anamnesestatus und unterstützen Patientinnen und Patienten sowie Behandelnde bei der Anamneseerhebung. Sie berücksichtigen die aktuellen Datenschutzvorgaben und Maßnahmen zur Datensicherung sowie gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Sie begleiten Patientinnen und Patienten in den Behandlungsraum und bereiten die Befundaufnahme unter Beachtung hygienischer Grundsätze vor. Sie wirken bei der Befundaufnahme und der Dokumentation, auch mit digitalen Medien, mit und wenden dabei die zahnärztliche Terminologie an (Gebissschema, anatomische Strukturen, Gebissentwicklung). Sie erläutern patientengerecht die zahnärztliche Behandlung und die entsprechenden Praxisabläufe. Sie verabschieden Patientinnen und Patienten adressatengerecht unter Berücksichtigung weiterer Verwaltungsaufgaben (Terminplanung, schriftliche Kommunikation auch mit digitalen Medien, Postbearbeitung). Sie bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern vor.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen und reflektieren ihr Handeln bezüglich Patientenempfang und Patientenbegleitung, auch im Hinblick auf Anliegen und Beschwerden von Patienten.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten, inwiefern ihr Handeln zur Patientenzufriedenheit und Praxisbindung beiträgt und schlagen Verbesserungsmöglichkeiten vor.


Lernfeld 3:Hygienemaßnahmen organisieren und Medizinprodukte aufbereiten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Hygienemaßnahmen zu organisieren und Medizinprodukte sachgerecht aufzubereiten.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit der Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen und von sachgerechter Medizinprodukteaufbereitung vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über verschiedene Mikroorganismen und über den Verlauf von Infektionskrankheiten. Sie informieren sich über Infektionsgefahren sowie berufsrelevante Infektionskrankheiten in der Zahnarztpraxis und vermeiden deren Verbreitung. Sie bereiten die Informationen praxisgerecht auf und bewerten diese. Sie erfassen und gewährleisten die Patienten- und Mitarbeitersicherheit (Immunisierungen, Postexpositionsprophylaxe). Dabei beachten sie die Einhaltung des Datenschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler planen Maßnahmen zum Schutz vor Kontamination sowie zur Dekontamination (Reinigung, Desinfektion, Sterilisation) und wenden diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für alle Bereiche der Zahnarztpraxis situationsgerecht an. Während der Behandlungsmaßnahmen achten sie auf hygienische Arbeitsweisen. Sie zeigen die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen der Zahnarztpraxis auf.

Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit Verfahrensanweisungen und erstellen Checklisten praxisbasiert, auch mit digitalen Medien. Sie analysieren alle durchzuführenden Hygienemaßnahmen, bewerten und dokumentieren diese unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Hygieneplans. Des Weiteren machen sie sich mit spezifischen Medizinprodukten vertraut und bereiten diese sachgerecht nach den gesetzlichen Grundlagen auf. Dazu nehmen sie eine Risikobewertung und Einstufung nach aktuellen Rechtsvorschriften vor und führen anschließend die aufzubereitenden Medizinprodukte dem Instrumentenkreislauf zu. Sie führen die einzelnen Schritte des validierten Aufbereitungszyklus von Medizinprodukten (sachgerechte Vorbereitung, Reinigung, Desinfektion, Spülung, Trocknung, Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit, Pflege und Instandsetzung, Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Verpackung, Sterilisation, dokumentierte Freigabe, Dokumentation und Lagerung) durch.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren nach Abschluss des Aufbereitungszyklus die Prozessabläufe, so dass nach den besonderen Gegebenheiten der Praxis eine lückenlose Hygienekette nachgewiesen werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler sind sich ihrer Verantwortung im Rahmen sämtlicher Hygienemaßnahmen und des Aufbereitungsprozesses für Medizinprodukte bewusst. Damit tragen sie aktiv zur Minimierung der Gefährdung von Patienten, Anwendern und Dritten bei.


Lernfeld 4:Patienten bei der Kariestherapie begleiten

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Patientinnen und Patienten bei einer Kariestherapie zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Aufgaben der Patientenbegleitung bei der Kariestherapie vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau des Zahnes (Schmelz, Dentin, Wurzelzement, Pulpa) und über die beeinflussenden Faktoren einer Kariesentstehung, über den Verlauf einer Karies sowie über die Kariesdiagnostik. Sie informieren sich über die Abrechnungsbestimmungen zur Füllungstherapie mit den jeweiligen Kostenträgern. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Instrumente für die Füllungstherapie (Übertragungsinstrumente, rotierende Instrumente, Handinstrumente), die Hilfsmittel zur Trockenlegung und Formgebung sowie die Füllungsmaterialien (provisorisch und definitiv, plastisch und starr).

Die Schülerinnen und Schüler bereiten das Legen einer Füllung vor, indem sie die benötigten Instrumente und Materialien auswählen und bereitstellen.

Unter Beachtung hygienischer Grundsätze assistieren die Schülerinnen und Schüler bei einer Füllungstherapie, handeln vorausschauend und situationsgerecht. Sie erläutern patientenbezogen, auch in einer Fremdsprache, die Abläufe bei der Füllungstherapie. Außerdem dokumentieren sie den Behandlungsablauf und bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern vor. Dabei nutzen sie unterschiedliche Abrechnungshilfen auch in digitaler Form.

Die Schülerinnen und Schüler holen Rückmeldungen zu ihrem Kommunikationsverhalten und zu ihrer Arbeitsweise ein und gehen konstruktiv damit um. Sie werten die aus der Patientenbegleitung gewonnenen Erfahrungen aus und optimieren ihre Arbeitsweise und die Zusammenarbeit im Team.


Lernfeld 5:Patienten bei endodontischen Behandlungen begleiten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Patientinnen und Patienten bei einer endodontischen Behandlung zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler orientieren sich im endodontischen Behandlungsspektrum.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Folgen von Karies, über Entzündungen sowie Erkrankungen der Zahngewebe und des Alveolarknochens. Dazu verschaffen sie sich einen Überblick über anatomische Strukturen (Aufbau des Knochens, Gesichtsschädel, Nervus trigeminus, Wurzelkonfiguration), Anästhesieverfahren und endodontische Behandlungsmaßnahmen (Vitalexstirpation, Gangränbehandlung). Sie erfassen Arbeitsschritte zur weiteren möglichen prothetischen Versorgung des Zahnes (Aufbaufüllung, konfektionierte Stiftverankerung).

Unter besonderer Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen planen die Schülerinnen und Schüler die Vorbereitung des Behandlungsplatzes und die begleitenden Maßnahmen für Diagnostik und Therapie.

Im Rahmen der Assistenz ordnen die Schülerinnen und Schüler die jeweiligen Instrumente, Materialien und Arzneimittel den einzelnen Behandlungsschritten zu und legen diese bereit. Sie informieren die Patientinnen und Patienten über den Behandlungsablauf. Sie dokumentieren die endodontische Behandlung, auch mit digitalen Medien, und bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern vor.

Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen ihre Patientenbegleitung und den anschließenden validierten Aufbereitungszyklus der Medizinprodukte zur Optimierung ihrer Arbeitsweise.

Die Schülerinnen und Schüler übertragen ihre gewonnenen Erfahrungen auf künftige Assistenztätigkeiten bei endodontischen Behandlungen.


Lernfeld 6:Patienten bei chirurgischen Behandlungen begleiten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Patientinnen und Patienten bei einer chirurgischen Behandlung zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich die Aufgaben der Patientenbegleitung bei chirurgischen Behandlungen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Vorbereitung der Patientinnen und Patienten und des Behandlungsplatzes für chirurgische Eingriffe (Extraktion, Osteotomie, Wurzelspitzenresektion, Zystektomie, plastische Deckung, Inzision, Exzision, Implantation, Behandlung von Frontzahntraumata und Tumoren). Sie verschaffen sich einen Überblick über die chirurgischen Behandlungsabläufe, die zugehörigen Instrumente und Materialien. Sie ermitteln die für die Nachbereitung notwendigen Tätigkeiten im Hinblick auf die Aufbereitung der Medizinprodukte, Abfallentsorgung, Terminierung und Information der Patientinnen und Patienten. Dazu informieren sie sich auch über die für die chirurgischen Eingriffe relevanten Medikamentengruppen (Analgetika, Antikoagulantia, Antiphlogistika, Antibiotika, Hämostyptika) und deren Anwendung (Neben- und Wechselwirkungen).

Die Schülerinnen und Schüler richten den Arbeitsplatz für die verschiedenen chirurgischen Behandlungen ein, indem sie die benötigten Instrumente sowie Materialien auswählen und bereitstellen. Dabei beachten sie die anatomischen Gegebenheiten.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten die Patientinnen und Patienten auf die chirurgischen Eingriffe vor. Unter Beachtung hygienischer Grundsätze assistieren sie bei chirurgischen Behandlungen, handeln vorausschauend und situationsgerecht. Sie erklären patientenbezogen die verschiedenen Abläufe bei einer chirurgischen Behandlung. Sie geben Hinweise zum postoperativen Verhalten, auch in einer fremden Sprache. Sie dokumentieren die Behandlungsabläufe und bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern für die unterschiedlichen chirurgischen Behandlungen vor. Dabei nutzen sie unterschiedliche Abrechnungshilfen auch in digitaler Form. Sie stellen benötigte Formulare (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Rezept) unter Einhaltung gesetzlicher Regeln aus.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren ihre Patientenbegleitung bezogen auf unterschiedliche Patientengruppen bei chirurgischen Behandlungen.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsprozesse im Team im Hinblick auf das Zusammenwirken einer unsterilen und sterilen Assistenz und optimieren ihre Arbeitsweise.


Lernfeld 7:Medizinische Notfälle begleiten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, bei medizinischen Notfällen in der Zahnarztpraxis angemessen zu reagieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich kundig über mögliche Notfälle in der Zahnarztpraxis.

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über die Symptomatik und die zu treffenden Maßnahmen der Notfälle in der Zahnarztpraxis (Ohnmacht, Apoplex, Anaphylaktischer Schock, Asthmaanfall, Aspiration, Hyperventilation, Unterzuckerung, Herzinfarkt, Krampfanfälle, Betreuung Venacava-Syndrom, Stichverletzung, Verätzungen). Dazu informieren sie sich über anatomische und physiologische Grundlagen des Herz-Kreislauf-Systems und der Atmung.

Die Schülerinnen und Schüler planen die entsprechenden Notfallmaßnahmen und schaffen die Voraussetzungen für ihr Handeln im Rahmen des Notfallmanagements.

Die Schülerinnen und Schüler reagieren situationsgerecht auf Notfälle. Sie wirken durch angemessene Kommunikation beruhigend auf Patientinnen und Patienten und andere Beteiligte ein. Sie überprüfen die Vitalfunktionen (Bewusstseinskontrolle, Atmungskontrolle, Kreislaufkontrolle), führen die Notfallmeldung durch und unterstützen bei Notfallmaßnahmen unter Beachtung des Selbstschutzes. Sie dokumentieren Notfälle von Patientinnen und Patienten sowie Arbeitsunfälle.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr eigenes Handeln und analysieren das Notfallmanagement des Praxisteams.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln im Team Optimierungsmöglichkeiten und übertragen ihre Erkenntnisse auf Handlungsoptionen bei zukünftigen Notfallsituationen.


Lernfeld 8:Patienten bei parodontologischen Behandlungen begleiten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Patientinnen und Patienten bei parodontologischen Behandlungen zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich über die besonderen Anforderungen an die Assistenz bei parodontalen Erkrankungen kundig.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über parodontale Strukturen, deren Erkrankungen sowie deren Nomenklatur und parodontologische Behandlungsmaßnahmen. Dabei erfassen sie den Einfluss von mangelhafter Mundhygiene, funktioneller Fehlbelastung, internistischen Erkrankungen und weiteren Faktoren auf den Zahnhalteapparat.

Die Schülerinnen und Schüler planen und koordinieren Maßnahmen einer systematischen Parodontalbehandlung (Befunderhebung, Diagnostik, Vorbehandlung, Evaluation, Therapie, unterstützende Parodontaltherapie).

Die Schülerinnen und Schüler unterstützen bei der patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung sowie bei Aufklärungs- und Therapiegesprächen. Sie ordnen zielgerichtet Instrumente, Materialien und Hilfsmittel zu und assistieren bei parodontologischen Behandlungen. Dabei beachten sie aktuelle Hygienevorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen. Sie informieren, begleiten und motivieren die Patientinnen und Patienten während der Diagnostik und Therapie. Im Rahmen der Dokumentationspflicht wirken sie bei der Erstellung eines Parodontalstatus mit, zeichnen parodontologische Behandlungen auf und bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern vor.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Einflussnahme auf die Mitarbeit der Patientinnen und Patienten.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Arbeitsweise und treffen Maßnahmen zur Förderung der Compliance.


Lernfeld 9:Praxisbedarf beschaffen und verwalten

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Beschaffungsprozesse durchzuführen und zu überwachen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Praxisbedarf und machen sich mit den zur Beschaffung von Praxismaterial verbundenen Aufgaben vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Bezugsquellen und bereiten die gewonnenen Informationen auf. Dazu verwenden sie auch digitale Medien und nutzen passende Informations- und Kommunikationstechniken.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Bestellvorgang unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Kriterien sowie ökonomischer, sozialer und ökologischer Aspekte der Nachhaltigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Anfragen, vergleichen und bewerten vorliegende Angebote. Sie treffen eine begründete Auswahlentscheidung entsprechend der erstellten Kriterien sowie nach betrieblichen Vorgaben. Sie bestellen Waren bei ausgewählten Lieferanten und schließen Kaufverträge im Namen der Praxis ab. Dabei beachten sie Rechtsnormen und deren Wirkung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie überwachen den Wareneingang und verwalten die zu lagernden Materialien sachgerecht. Sie prüfen die Erfüllung des Kaufvertrages auf mögliche Störungen (Schlechtleistung, Nicht-Rechtzeitig-Lieferung), leiten Maßnahmen zu ihrer Behebung ein und kommunizieren dabei lösungsorientiert mit den Lieferanten. Sie kontrollieren Rechnungen und bereiten die Bezahlung der gelieferten Waren unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vor (Nachlässe, Zahlungsfrist).

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Umgang mit Lieferanten und bewerten den Ablauf des Beschaffungsprozesses auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und zeigen Möglichkeiten der Optimierung auf.


Lernfeld 10:Patienten bei prophylaktischen und kieferorthopädischen Behandlungen begleiten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, die Patientinnen und Patienten individuell bei prophylaktischen und kieferorthopädischen Behandlungen zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den unterschiedlichen Aspekten der Prophylaxe und Kieferorthopädie vertraut (Untersuchungen, Befunderhebungen, Therapien).

Die Schülerinnen und Schüler verschaffen sich einen Überblick über mögliche Zahn- und Kieferfehlbildungen (Schmelzfehlbildungen, Dysgnathien) sowie deren Ursachen. Sie informieren sich über Früherkennungsuntersuchungen sowie über Möglichkeiten der Individual- und Gruppenprophylaxe. Sie erkunden prophylaktische Maßnahmen (zahngesunde Ernährung, Fluoridierung, Fissurenversiegelung, Ablauf der Professionellen Zahnreinigung) sowie die Möglichkeiten der kieferorthopädischen Behandlungen.

Die Schülerinnen und Schüler planen angemessene Abfolgen individualprophylaktischer Maßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler erklären patientengerecht die Pathogenese der Karies und Parodontitis. Anhand zuvor erhobener Indices (Kariesindex, Plaqueindex, Blutungsindex) motivieren sie Patientinnen und Patienten und leiten diese im Umgang mit verschiedenen Hilfsmitteln und Putztechniken an. Des Weiteren informieren sie über zahngesunde Ernährung. Sie bereiten prophylaktische Maßnahmen vor und assistieren dabei. Sie dokumentieren sowohl Befunde als auch Behandlungen und bereiten die Leistungsabrechnung der prophylaktischen Maßnahmen mit den jeweiligen Kostenträgern vor.

Die Schülerinnen und Schüler vergegenwärtigen sich den Nutzen der Prophylaxe und der Kieferorthopädie.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen, inwieweit ihr Handeln zur Optimierung und Erhaltung der Mundgesundheit der Patientinnen und Patienten beiträgt. Sie bewerten ihr Handeln bezüglich der Patientenbindung, schlagen Verbesserungsmöglichkeiten vor und holen sich dafür Feedback von den Patientinnen und Patienten ein.


Lernfeld 11:Patienten bei prothetischen Behandlungen begleiten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Patientinnen und Patienten bei einer prothetischen Behandlung zu begleiten, bei der Behandlung zu assistieren und diese zu dokumentieren.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln ihre Aufgaben bei prothetischen Behandlungen.

Die Schülerinnen und Schüler erschließen sich die Möglichkeiten der prothetischen Versorgung (festsitzend, herausnehmbar, kombiniert). Sie verschaffen sich einen Überblick über die prothetischen Behandlungsabläufe und die zugehörigen Instrumente sowie Materialien. Dabei berücksichtigen sie die anatomischen und physiologischen sowie psychologischen Aspekte der Indikation der prothetischen Versorgung. Sie ermitteln die Abrechnungsbestimmungen zu prothetischen Behandlungen mit den jeweiligen Kostenträgern und informieren sich über die rechtlichen Regelungen sowie die zugehörigen Formulare.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Ablauf der verschiedenen Behandlungsschritte einer prothetischen Versorgung auf Grundlage einer Therapieplanung. Sie stellen die benötigten Instrumente sowie Materialien bereit und berücksichtigen dabei die anatomischen Gegebenheiten. Sie bereiten einen Heil- und Kostenplan ausgehend von der zahnärztlichen Therapieplanung vor (Regelversorgung, gleichartige Versorgung bei festsitzendem Zahnersatz).

Die Schülerinnen und Schüler agieren vorausschauend und situationsgerecht bei der prothetischen Versorgung von Patientinnen und Patienten. Dabei assistieren sie unter Beachtung hygienischer Grundsätze. Sie unterstützen bei der prothetischen Beratung und informieren nach Anweisung die Patientinnen und Patienten über Handhabung des Zahnersatzes und demonstrieren dessen Pflege. Sie dokumentieren die Behandlungsabläufe und bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern für die unterschiedlichen prothetischen Behandlungen vor (Befundklasse 1 bis 4). Dabei nutzen sie unterschiedliche Abrechnungshilfen auch in digitaler Form. Sie stellen benötigte Formulare (Heil- und Kostenplan, Laborauftrag) unter Einhaltung gesetzlicher Regeln aus und informieren Patienten über die Genehmigungsmodalitäten der prothetischen Versorgung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Assistenz bei prothetischen Behandlungen, auch im Hinblick auf das Zusammenwirken mit dem zahntechnischen Labor. Sie überprüfen und übertragen alle gewonnenen Ergebnisse auf andere prothetische Fallsituationen.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre Kommunikation mit den verschiedenen Patientengruppen unter dem Aspekt der Verständlichkeit und der Beachtung individueller Besonderheiten.


Lernfeld 12:Bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen anwenden

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen unter Anleitung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Möglichkeiten vertraut, zahnärztliche Diagnosen durch bildgebende Verfahren zu unterstützen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau der Röntgenröhre, die physikalischen Grundlagen der Entstehung von Röntgenstrahlen sowie deren Eigenschaften. Sie verschaffen sich einen Überblick über alle strahlenschutzrelevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.

Unter Beachtung der Einflussfaktoren auf die Bildentstehung (Röhrenspannung, Stromstärke, Belichtungszeit) planen die Schülerinnen und Schüler den Einsatz von Bildträgersystemen am Patienten. Dabei treffen sie Vorkehrungen für den Strahlenschutz.

Die Schülerinnen und Schüler fertigen intra- und extraorale Röntgenaufnahmen unter Anleitung und unter Beachtung der Qualitätsstandards und der Hygienevorschriften an. Sie geben wesentliche Hinweise für das Verhalten der Patientinnen und Patienten, auch in einer fremden Sprache. Sie übernehmen selbstständig die Bildverarbeitung, alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sowie die umweltgerechte Entsorgung von Röntgenabfällen. Im Rahmen der Dokumentationspflicht zeichnen sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf, auch mit digitalen Medien. Sie bereiten die Leistungsabrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern vor.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren mögliche Fehlerquellen bei der Bilderstellung. Auf Grundlage ihres Wissens überprüfen sie ihre Kommunikationstechniken im Hinblick auf eine mögliche Optimierung der Patientenbetreuung.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten alle Arbeitsschritte und sind sich eines verantwortungsvollen Umgangs mit ionisierender Strahlung bewusst, um unnötige eigene Gefährdungen sowie die der Patienten zu vermeiden.


Lernfeld 13:Arbeitsprozesse organisieren und optimieren

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Prozesse im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich sowie im Team zu planen, zu organisieren, abzustimmen, durchzuführen und zu optimieren.

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den unterschiedlichen Praxisprozessen vertraut und erschließen sich Möglichkeiten, diese mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems zu optimieren.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Team- und Personalprozesse des Ausbildungsbetriebes. Dazu machen sie sich ein Bild über die Art der Mitarbeiterführung und der Kommunikation in der Praxis. Sie informieren sich über Instrumente des Qualitätsmanagements und erfassen deren Bedeutung für die betrieblichen Leistungsprozesse in der Praxis und die gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung. Sie verschaffen sich einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie über Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und bewerten diese für ihre zukünftige Berufskarriere.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei stimmen sie sich im Team ab und teilen die Aufgaben auf.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Instrumente des Qualitätsmanagements an und wirken bei der Erstellung von Dienst-, Urlaubs- und Ablaufplänen mit. Sie nutzen Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen auf der Grundlage von Arbeits- und Verfahrensanweisungen. Sie überwachen die gesetzlichen und praxisinternen Dokumentationspflichten und bereiten die Unterlagen vor. Sie kontrollieren insbesondere Zahlungstermine und Zahlungseingänge. Sie prüfen auftretende Störungen beim Zahlungsvorgang und leiten unter Beachtung rechtlicher Regelungen entsprechende Maßnahmen zu ihrer Behebung ein (betriebliches Mahnverfahren, gerichtliches Mahnverfahren).

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Zusammenhang zwischen den Praxisprozessen und dem Qualitätsmanagement. Sie überprüfen die Zielerreichung und reagieren mit entsprechenden Anpassungen. Sie hinterfragen ihr Handeln im Hinblick auf Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Arbeitsabläufe, die zum Erfolg des Qualitätsmanagementsystems beitragen und übertragen die Erfahrungen auf die fortlaufende Weiterentwicklung der Praxisprozesse. Sie würdigen Vertraulichkeit und Sorgfalt als unerlässlichen Bestandteil einer sachgerechten und konstruktiven Kommunikation im Team. Sie erkennen die Notwendigkeit zum lebenslangen Lernen, um den wachsenden Anforderungen des gesellschaftlichen und technologischen Wandels gerecht zu werden.

Teil VI
Lesehinweise

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Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten nebst Rahmenlehrplan

Vom 5. April 2022
(BAnz. AT 17.05.2022 B3)

Nachstehend werden

  1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 16. März 2022 (BGBl. I S. 487) nachrichtlich veröffentlicht,
  2. der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2021 - bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.

Bonn, den 5. April 2022

314-6343-1/2

1) Der Begriff "Selbstkompetenz" ersetzt den bisher verwendeten Begriff "Humankompetenz". Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.

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