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Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (SchliO)

(BNetzA Abl. Nr. 22 vom 24.11.2021 S. 1492)



§ 1 Schlichtungsstelle, Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Verbindung mit § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) und erfüllt die dort genannten Anforderungen.

(2) Gegenstand der Schlichtung sind Streitfälle eines Endnutzers mit einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über einen Sachverhalt, der mit folgenden Regelungen zusammenhängt:

  1. §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG oder
  2. Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.06.2012 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 09.06.2017 S. 1) geändert worden ist, oder
  3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

Die Streitfälle können sich auch auf die Ausführung eines Vertrages über die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste beziehen.

Zwischen den streitenden Parteien muss ein Vertrag über Telekommunikationsdienste bestehen, außer wenn der Streit einen Sachverhalt betrifft, der mit den Regelungen des § 54 oder § 156 TKG zusammenhängt.

(3) Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist eine "sonstige Gütestelle" nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO). Soweit das Landesrecht ein obligatorisches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vorsieht, ersetzt das Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten mit einem Streitwert bis zu 750 Euro das Verfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle. Die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens sind nicht vollstreckbar, da die Schlichtungsstelle keine anerkannte Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 6 EGZPO ist.

§ 2 Organisation der Schlichtungsstelle

(1) Die Bundesnetzagentur hat für die Einleitung und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch ein Gremium. Das Gremium ist mit mindestens drei Bediensteten der Bundesnetzagentur besetzt, von denen eine Person mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler). Der Streitmittler verfügt über die Befähigung zum Richteramt oder ist zertifizierter Mediator und ist Vorsitzender des Gremiums. Mindestens zwei Mitglieder des Gremiums sind Berichterstatter. Mitglieder des Gremiums können nur Bedienstete der Bundesnetzagentur sein.

(3) Für den Streitmittler gelten im Übrigen die Vorgaben aus den §§ 6 bis 8 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz mit Ausnahme von § 7 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Für den Streitmittler wird mindestens ein Vertreter bestellt, für den die Regelungen für den Streitmittler entsprechend gelten.

§ 3 Parteien

Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Endnutzer als Antragsteller und der Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten als Antragsgegner.

§ 4 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und führt das Verfahren transparent und unparteiisch. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre der Parteien gewahrt bleibt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch das Schlichtungsverfahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden. Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(4) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ist zu beachten.

(5) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(6) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält eine mündliche Erörterung für sachdienlich.

(7) Der Schlichtungsantrag, alle Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen, die der Schlichtungsstelle im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, sind außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Andere Informationen, die die Schlichtungsstelle in das Verfahren einbezieht, werden beiden Parteien durch die Schlichtungsstelle zur Kenntnis gebracht. Die Schlichtungsstelle übermittelt den Schlichtungsantrag, alle Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen einschließlich des Schlichtungsvorschlags elektronisch, wenn die Parteien eine entsprechende Einwilligung erteilt und einen Zugang eröffnet haben. Reichen die Parteien den Schlichtungsantrag, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen nicht elektronisch ein, kann die Schlichtungsstelle die Übermittlung einer Abschrift verlangen.

(8) Die Schlichtungsstelle führt keine Beweisaufnahme durch.

(9) Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner kann die (weitere) Teilnahme am Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen verweigern. Trotz der Teilnahmeverweigerung steht es ihm frei, auf sonstige Weise eine gütliche Einigung herbeiführen.

§ 5 Antragstellung

(1) Die Antragstellung auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Für die Antragstellung im Online-Verfahren wird auf die weiteren Informationen auf der Internetseite der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur verwiesen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. den Antragsteller, den Antragsgegner und das Anliegen des Antragstellers,
  2. eine alle Tatsachen und Dokumente um fassende Darstellung, mit der der Antragsteller sein Anliegen begründet,
  3. eine Darstellung, wie der Antragsteller den streitigen Anspruch vor Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat,
  4. eine Erklärung dazu, ob die Streitsache rechtshängig ist oder war,
  5. eine Erklärung dazu, ob ein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits beantragt oder durchgeführt worden ist,
  6. eine Erklärung zum Einverständnis über die Verarbeitung der Daten und der gegebenenfalls elektronischen Weiterleitung an den Antragsgegner.

(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Die Frist soll drei Wochen nach Zugang des Schreibens nicht überschreiten. Die Schlichtungsstelle kann die Frist auf Anfrage verlängern.

(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

(5) Die Verjährung eines Anspruches, der vom Antragsteller gegen den Antragsgegner mit dem Antrag geltend gemacht wird, wird durch den Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Es gilt § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 6 Unterrichtung der Parteien

(1) Die Schlichtungsstelle unterrichtet den Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des Antrags über Folgendes:

  1. dass das Verfahren nach der Schlichtungsordnung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf der Internetseite der Schlichtungsstelle verfügbar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird,
  2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle Telekommunikation zustimmen,
  3. dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,
  4. dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person vertreten lassen können (das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ist zu beachten),
  5. dass die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten sein müssen,
  6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 13 Absatz 4 und 5,
  7. über die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 16 und
  8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Streitmittlers und der weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen.

(2) Von der wiederholten Unterrichtung eines Antragsgegners, der regelmäßig an Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle teil nimmt und auf weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgesehen werden.

§ 7 Ablehnungsgründe

(1) Der Streitmittler lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. der Antragsteller oder der Antragsgegner nicht oder nicht in dieser Funktion Partei im Schlichtungsverfahren sein kann,
  2. die Schlichtungsstelle nicht zuständig ist, da
    1. der Antragsteller keinen Streitfall vor trägt, der mit den in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen zusammenhängt,
    2. zwischen den streitenden Parteien kein Vertrag über Telekommunikationsdienste besteht, es sei denn, der Streit betrifft einen Sachverhalt, der mit den Regelungen des § 54 oder § 156 TKG zusammenhängt,
  3. die Streitsache rechtshängig ist oder war,
  4. ein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits beantragt wurde oder durchgeführt worden ist,
  5. der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
  6. der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft,
  7. die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
  8. zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
  9. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, ins besondere, weil
    1. die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann,
    2. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist,
  10. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Antragstellers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist.

(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller, und sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner in Textform und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Schlichtungsstelle übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags.

(3) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden. Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 5 greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt.

(4) Der Streitmittler setzt das Schlichtungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt die weitere Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 Satz 1 ist an zuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.

§ 8 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung der Antragsunterlagen des Antragstellers an den Antragsgegner bei der Schlichtungsstelle eröffnet.

§ 9 Antragserwiderung

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. Die Schlichtungsstelle kann die Frist auf Anfrage verlängern.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Anliegens des Antragstellers enthalten.

(3) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 10 Stellungnahmen

(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vor bringen. Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers. Beide Fristen sollen drei Wochen nicht überschreiten und können auf Anfrage verlängert werden. In geeigneten Fällen kann der Streitmittler nach § 12 Absatz 2 aufgrund der Aktenlage entscheiden. Dann sieht die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme ab.

(2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen.

(3) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, entscheidet der Streitmittler nach § 12 Absatz 2 aufgrund der Aktenlage. Anstelle der Entscheidung nach Satz 1 kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass sich das Verfahren nach § 13 Absatz 7 in sonstiger Weise erledigt hat. § 13 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 11 Mündliche Erörterung

(1) In Einzelfällen kann der Streitmittler die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, soweit diese zustimmen und dies für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachdienlich erscheint.

(2) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten Einzelgespräche führen, wenn er dies für sachdienlich erachtet.

(3) Als mündliche Erörterung ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung anzusehen.

§ 12 Schlichtungsvorschlag

(1) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen Beschwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien nach § 10 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(2) Hält der Streitmittler keine weitere Sachverhaltsaufklärung für geboten und ist damit die Beschwerdeakte vollständig, unterbreitet er den Parteien in Textform einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag beruht auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit einer Begründung zu versehen, aus der sich der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des Streitmittlers ergeben.

(3) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte. Die Schlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängern. Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.

(4) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(5) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. Die Schlichtungsstelle kann die Frist auf Anfrage verlängern. Über eine Verlängerung der Frist ist die andere Partei zu informieren. Erfolgen die Stellungnahmen der Parteien zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht innerhalb der bezeichneten Frist, kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und das Verfahren nach § 13 Absatz 3 beenden.

(6) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Parteien nach § 13 Absatz 1 fest.

§ 13 Beendigung des Schlichtungsverfahrens

(1) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn die Parteien den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Die Schlichtungsstelle stellt dann die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Parteien fest. Das gleiche gilt, wenn sich die Parteien in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens geeinigt und dies der Schlichtungsstelle mitgeteilt haben.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Dies gilt auch, wenn eine der Parteien trotz nochmaliger Fristsetzung nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Schlichtungsvorschlag reagiert. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien in Textform mit, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.

(5) Erklärt der Antragsgegner, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Verfahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

(6) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn die Schlichtungsstelle feststellt, dass die Belange nach § 1 Absatz 2 nicht mehr berührt sind.

(7) Erfolgen die Stellungnahmen oder die Erwiderungen nach § 10 Absatz 1 oder die Auskünfte nach § 10 Absatz 2 im eröffneten Verfahren nicht fristgemäß, kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise erledigt hat, wenn das Verhalten einer Partei oder beider Parteien eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht mehr erwarten lässt.

§ 14 Form des Verfahrensabschlusses

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

(2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen.

§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.

§ 16 Kosten

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden nach § 225 TKG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.

§ 17 Zugangsvermutung

Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch die Post im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

§ 18 Anwendbare Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

Soweit die Vorschriften dieser Schlichtungsordnung und die gemäß § 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sinngemäß anwendbaren Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz keine Regelungen treffen, finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über die Ladung (§§ 214 ff. der Zivilprozessordnung) und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. der Zivilprozessordnung), im Sinne des Schlichtungsverfahrens entsprechende Anwendung.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Schlichtungsordnung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Zugleich tritt die Schlichtungsordnung gemäß § 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes i. V. m. § 5 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (SchliO), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15/2017 der Bundesnetzagentur vom 09.08.2017 als Mitteilung Nr. 515/2017; zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1963), außer Kraft.


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