Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS |
DRS 28 - Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 28
§ 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
Vom 28. Juli 2020
(BAnz. AT vom 05.08.2020 B2)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. - DRSC e. V., Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 28 (DRS 28) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Zusammenfassung
Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu vermitteln. Sie stellt einen Wahlbestandteil des Konzernabschlusses dar.
Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 290 HGB oder gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind oder dies freiwillig tun und diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit.
Ausgangsbasis für die Segmentierung sind die nach dem Management Approach abgegrenzten operativen Segmente des Konzerns. Die Segmentierung ergibt sich somit aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.
Sofern in der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen bestehen, hat sich die Konzernleitung bei der Segmentberichterstattung für diejenige Segmentierung zu entscheiden, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt.
Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden.
Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten, ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn seine Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge mit externen Kunden und mit anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags ausmachen.
Die Segmentberichterstattung hat, im Sinne des Management Approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt wird.
Verwendet die Konzernleitung mehr als ein Maß für das Segmentergebnis sowie für das Vermögen und die Schulden eines Segments, so sind jene Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Steuerung des Segments verwendet werden.
Ein Konzern hat Informationen anzugeben, anhand derer die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seinen Segmenten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, beurteilen können.
Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben. Dabei ist zu erläutern, welche Merkmale der Abgrenzung der Segmente zugrunde gelegt wurden und anhand welcher Kriterien über die Zusammenfassung von operativen Segmenten entschieden wurde.
Die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung sind zu erläutern.
Der Standard sieht verschiedene betragsmäßige Angaben je anzugebendem Segment vor. Zudem ist von Gesamtbeträgen auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung bzw. im Falle des Segmentergebnisses auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten. Wesentliche Überleitungsposten sind zu erläutern.
Die Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie ist zu begründen. Sofern Posten des Vorjahrs berichtet werden, sind diese anzupassen und sowohl "wie berichtet" als auch "angepasst" anzugeben.
Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammensetzung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzubilden.
Die Regelungen dieses Standards sind für die Erstellung einer Segmentberichterstattung erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, anzuwenden. Mutterunternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Segmentberichterstattung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards auf diese Tatsache hinweisen.
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 28 Segmentberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Ziel
1. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu vermitteln. Sie stellt einen Wahlbestandteil des Konzernabschlusses dar.
2. Viele Konzerne bieten unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen an oder sind auf unterschiedlichen Märkten und in verschiedenen geographischen Regionen tätig. Die so gekennzeichneten Segmente haben in der Regel unterschiedliche Rentabilität, Wachstumschancen und Zukunftsaussichten oder weisen spezifische Chancen und Risiken auf. Zusätzliche Segmentinformationen erlauben daher eine bessere Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns, als es aggregierte Daten eines Konzernabschlusses allein ermöglichen.
3. Der Standard folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach, ergänzt um als informativ und sachgerecht angesehene Mindestangaben.
Gegenstand und Geltungsbereich
4. Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann.
5. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 290 HGB oder gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind oder dies freiwillig tun und diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit.
6. Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.
7. Anderen Unternehmen, die zusätzlich zum Jahresabschluss freiwillig eine Segmentberichterstattung erstellen, wird empfohlen, diesen Standard zu beachten.
Definitionen
8, Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Anzugebende Segmente: Operative oder zusammengefasste operative Segmente, die eines der Größenmerkmale gemäß Tz. 18 erfüllen oder die von der Konzernleitung zur Verbesserung der Entscheidungsnützlichkeit berichtet werden.
Geographisches Segment: Teileinheit eines Konzerns, die nach einem spezifischen regionalen Umfeld abgegrenzt werden kann.
Management Approach: Prinzip der Finanzberichterstattung, welches die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung vermittelt, wobei zur internen Steuerung, bspw. zur Ressourcenallokation, genutzte Informationen verwendet werden und sich an internen Berichtsstrukturen orientiert wird.
Operatives Segment: Teil eines Konzerns,
Produktorientiertes Segment: Teileinheit eines Konzerns, die anhand gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen abgegrenzt werden kann. Nach Kundengruppen abgegrenzte Segmente gelten als produktorientierte Segmente.
Segmentaufwendungen: Einem anzugebenden Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Aufwendungen. Sie umfassen externe und intersegmentäre Aufwendungen.
Segmenteigenkapital: Segmentvermögen abzüglich Segmentschulden.
Segmentergebnis: Segmenterträge abzüglich Segmentaufwendungen. Das Segmentergebnis eines Konzerns schließt die Ergebnisanteile anderer Gesellschafter ein.
Segmenterträge (Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge): Einem anzugebenden Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Erträge. Sie umfassen externe und intersegmentäre Erträge.
Segmentschulden: Einem anzugebenden Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbare Schulden.
Segmentvermögen: Einem anzugebenden Segment direkt oder nach einem sachgerechten Schlüssel zuordenbares Vermögen.
Sonstige Segmente: Alle operativen Segmente, die nicht ein anzugebendes Segment oder nicht mit anderen operativen Segmenten zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst worden sind.
Regeln
Bestimmung der anzugebenden Segmente
9. Die in den Tz. 10 bis 23 aufgeführten Regelungen sind zudem in der Anlage in einem Schaubild dargestellt.
Segmentierung
10. Ausgangsbasis für die Segmentierung sind die nach dem Management Approach abgegrenzten operativen Segmente des Konzerns.
11. Operatives Segment ist auch ein Segment, das seine Leistung ausschließlich oder überwiegend an andere operative Segmente abgibt.
12. Die Segmentierung ergibt sich somit aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns, da die für innerbetriebliche Zwecke optimierte Struktur die interne Überwachung und Steuerung des Konzerns am besten widerspiegelt und damit auch den externen Abschlussadressaten die beste Entscheidungsgrundlage bietet.
13. Sofern in der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen bestehen, hat sich die Konzernleitung bei der Segmentberichterstattung für diejenige Segmentierung zu entscheiden, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt.
Zusammenfassung von operativen Segmenten
14. Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden.
15. Zur Beurteilung der Homogenität von produktorientierten oder geographischen Segmenten sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien bzw. Abgrenzungsmerkmale heranzuziehen. Erfolgt die Segmentierung nach anderen Gesichtspunkten, gelten die genannten Homogenitätskriterien entsprechend.
16. Abgrenzungsmerkmale eines produktorientierten Segments sind insbesondere:
17. Abgrenzungsmerkmale für ein geographisches Segment sind insbesondere:
Größenmerkmale
18. Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten (Tz. 14), ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn
19. Ein operatives Segment, das keines der Größenmerkmale überschreitet, kann als anzugebendes Segment bestimmt werden, sofern dies dazu beiträgt, den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu verbessern und das Verständnis seiner geschäftlichen Tätigkeit zu fördern.
20. Ein operatives Segment, das in der vorangegangenen Periode ein anzugebendes Segment war, kann, auch ohne die Voraussetzungen gemäß Tz. 18 zu erfüllen, ein anzugebendes Segment sein, wenn ihm die Konzernleitung weiterhin eine wesentliche Bedeutung beimisst.
21. Wird für ein operatives Segment, das in der vorangegangenen Periode kein anzugebendes Segment war, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eines der Größenmerkmale voraussichtlich einmalig überschritten, so kann von einem Ausweis als anzugebendes Segment abgesehen werden.
22. Betragen die den anzugebenden Segmenten zuordenbaren externen Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge insgesamt weniger als 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge des Konzerns, sind zusätzliche operative Segmente anzugeben, bis mindestens 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge durch die anzugebenden Segmente erreicht sind. Die Möglichkeit der Zusammenfassung von operativen Segmenten gemäß Tz. 14 bleibt unberührt.
23. Verbleibende operative Segmente und andere Geschäftstätigkeiten, die nicht gem. Tz. 18 bis 22 anzugeben sind, sind als "Alle sonstigen Segmente" zusammenzufassen und zu erläutern. Sie unterliegen nicht den weiteren Angabepflichten dieses Standards.
Segmentdatenermittlung/Bewertungsgrundlagen
24. Die Segmentberichterstattung hat, im Sinne des Management Approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt wird.
25. Verwendet die Konzernleitung mehr als ein Maß für das Segmentergebnis sowie für das Vermögen und die Schulden eines Segments, so sind jene Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Steuerung des Segments verwendet werden.
26. Je Segment ist ein Maß für das Segmentergebnis als das (vorrangig genutzte) Segmentergebnis zu definieren. Für unterschiedliche Segmente können dabei auch jeweils unterschiedliche Maße das relevante Segmentergebnis darstellen.
Angabepflichten für die Segmentberichterstattung
27. Ein Konzern hat Informationen anzugeben, anhand derer die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seinen Segmenten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, beurteilen können.
28. Konzernen steht es frei, über die Anforderungen dieses Standards hinausgehende Informationen in ihre Segmentberichterstattung aufzunehmen, soweit diese dazu beitragen, den Einblick in ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verbessern und das Verständnis ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu fördern.
Beschreibung der Segmentierung und der anzugebenden Segmente
29. Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben. Dabei ist zu erläutern, welche Merkmale der Abgrenzung der Segmente zugrunde gelegt wurden und anhand welcher Kriterien über die Zusammenfassung von operativen Segmenten entschieden wurde.
30. Beschreibende Merkmale sind z.B. die zuordenbaren Produkte oder Dienstleistungen, die Tätigkeiten, das regulatorische Umfeld oder die geographische Zusammensetzung des anzugebenden Segments.
31. Für jedes anzugebende Segment, das nicht produktorientiert abgegrenzt ist, sind die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge darstellen, anzugeben.
Segmentdatenermittlung/Ansatz- und Bewertungsgrundlagen
32. Die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung sind zu erläutern. Dies betrifft zumindest:
Betragsmäßige Angaben je anzugebendem Segment
33. Für jedes anzugebende Segment ist das Segmentergebnis anzugeben.
34. Das Segmentvermögen, die Segmentschulden bzw. das Segmenteigenkapital eines jeden anzugebenden Segments sind anzugeben, wenn diese Werte der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt werden.
35. Zudem sind die folgenden Werte für jedes anzugebende Segment anzugeben, sofern sie im Segmentergebnis enthalten sind, welches der Konzernleitung berichtet wird, oder, sofern sie der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt werden, auch wenn sie im Segmentergebnis nicht enthalten sind:
36. Zinserträge und Zinsaufwendungen (sofern gem. Tz. 35b) notwendig) sind für jedes anzugebende Segment grundsätzlich separat anzugeben. Zinserträge und Zinsaufwendungen können jedoch saldiert werden, sofern die Zinserträge die Mehrheit der Segmenterträge ausmachen und die Konzernleitung vorrangig die Nettozinserträge nutzt, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen für das Segment zu treffen. In diesem Fall hat der Konzern anzugeben, dass eine Saldierung vorgenommen wurde.
37. Ein Konzern hat zudem die folgenden Werte für jedes anzugebende Segment anzugeben, sofern sie im Segmentvermögen enthalten sind, welches der Konzernleitung berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt wird, oder, sofern sie der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt werden, auch wenn sie im Segmentvermögen nicht enthalten sind:
38. Die Angabe von Vorjahreszahlen wird empfohlen.
Überleitungen
39. Die Gesamtbeträge der
sind auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten.
40. Der Gesamtbetrag der Segmentergebnisse ist auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten.
41. Wesentliche Überleitungsposten sind anzugeben und zu erläutern.
Stetigkeit und Vergleichbarkeit
42. Die im Standard formulierten Wahlrechte, bspw. zur Zusammenfassung von Segmenten (vgl. Tz. 14), hinsichtlich der Größenmerkmale (vgl. Tz. 19) oder zu freiwilligen zusätzlichen Informationen (vgl. Tz. 28), sind grundsätzlich stetig auszuüben. Die vom Konzern gewählte Darstellung der Segmentberichterstattung ist ebenfalls stetig anzuwenden.
43. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie ist zu begründen. Sofern Posten des Vorjahrs berichtet werden, sind diese anzupassen und sowohl "wie berichtet" als auch "angepasst" anzugeben.
44. Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammensetzung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzubilden.
45. Wird ein operatives Segment erstmals zu einem anzugebenden Segment, wird empfohlen, neben den Informationen für den Berichtszeitraum auch die Vergleichszahlen des Vorjahrs anzugeben. Die Angaben für die anderen Segmente sind in diesem Fall grundsätzlich anzupassen.
46. Bei Wegfall eines Segments (z.B. aufgrund von Veräußerung oder Stilllegung) sind die Beträge des Berichtszeitraums und des Vorjahrs gemäß Tz. 35 anzugeben. Auf den Wegfall ist gesondert hinzuweisen. Wesentliche Posten sind zu erläutern.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
47. Die Regelungen dieses Standards sind auf die Erstellung einer Segmentberichterstattung erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, anzuwenden. Mutterunternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Segmentberichterstattung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards auf diese Tatsache hinweisen.
48. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. In diesem Fall sind sämtliche Regelungen dieses Standards zu beachten.
Außerkrafttreten
49. DRS 3 Segmentberichterstattung vom 20. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 10.189), letztmalig geändert durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 vom 27. November 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1), wird aufgehoben; er ist letztmalig anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2020 beginnt.
Bestimmung der anzugebenden Segmente | Anlage |
ENDE |