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FinRVV - Finanzrückversicherungsverordnung
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 838)
Gl.-Nr.: 7631-11-11
Auf Grund des § 170 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet, indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen.
§ 3 Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge
(1) Die Versicherungsunternehmen haben geeignete interne Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungsverträge als Finanzrückversicherungsverträge einordnen. Die internen Kriterien müssen sich in die internen Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Versicherungsunternehmen gewährleistet ist. Im Falle von Versicherungsunternehmen, die einer Gruppenaufsicht unterliegen, sollen sich die internen Kriterien auch in die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung anderer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die vom Versicherungsunternehmen verwendeten internen Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den hinreichenden Risikotransfer
(1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge, die eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Gründe, die zu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentieren.
(2) Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer dann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Übernahme von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird. Ein hinreichender Risikotransfer liegt vor, wenn der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers mindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt. Fällt der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers geringer aus, ist im Regelfall ein hinreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn
Ein hinreichender Risikotransfer liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der rückversicherte Anteil die Originalbedingungen so verändert, dass ein Verlust des Rückversicherers während der Vertragslaufzeit in keinem Fall eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer auf Grund des Rückversicherungsvertrages verpflichtet ist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rückversicherers vollständig auszugleichen.
(3) Sind Risiken aus der Lebensversicherung Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer vor, wenn
Das Kriterium des Satzes 1 Nummer 1 ist insbesondere dann erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese Originalbedingungen zu Ungunsten des Rückversicherers verändert. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist vor allem dann anzunehmen, wenn etwaige Verpflichtungen des Vorversicherers mit dem Risikotransfer nicht nur willkürlich verbunden sind und wenn der Rückversicherer aus dem Vertrag keinen unabdingbaren Rückzahlungsanspruch, sondern nur die Chance auf künftige Risiko-, Zins- und Kostengewinne erhält. Alle Verpflichtungen der Vertragspartner unter dem Vertrag sind unabhängig davon, ob ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in die Ermittlung des Risikotransfers einzubeziehen; jedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages bei dem Risikotransfertest nicht berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 liegt ein hinreichender Risikotransfer auch vor, wenn eine der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist und das Unternehmen den hinreichenden Risikotransfer mit Hilfe nachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien nachweist und dokumentiert. Absatz 2 Satz 4 gilt für die Risiken aus der Lebensversicherung entsprechend. Zusatzrisiken zur Lebensversicherung im Sinne von § 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung des Risikotransfers unter dem Lebensrückversicherungsvertrag einzubeziehen.
(4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Vertragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebensversicherung oder der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Bereich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 Vertragsgegenstand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf den auf ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung möglich ist. Die Prüfung und Feststellung, ob ein hinreichender Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall für beide Teile gesondert. Kommt es dabei für beide Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darüber, ob der Risikotransfer hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages insoweit wie unterschiedliche Verträge zu behandeln. Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen Teil der Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich die Feststellung des hinreichenden Risikotransfers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In allen anderen Fällen richtet sich die Prüfung des hinreichenden Risikotransfers nach Absatz 3.
§ 5 Durchführung und Dokumentation des Risikotransfertests
(1) Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt jeder Änderung des Vertragsinhalts, soweit die Änderung den Risikotransfer beeinflussen kann, durchzuführen.
(2) Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Veränderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und der gemessene Umfang des Risikotransfers für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind. Die Dokumentation umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.
(3) Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn
In diesem Fall gilt der hinreichende Risikotransfer als nachgewiesen.
(4) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und des erwarteten Beitrags sind Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen sind. Für die Barwertberechnung sind zu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zahlungsströme orientieren müssen.
(5) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag nicht berechnen lässt, weil keine ausreichenden oder verlässlichen auf Erfahrungsbasis beruhenden Daten zur Verfügung stehen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzungen und auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzuführen.
§ 6 Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzunehmen, wonach
Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem Vertragsdokument als Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen sind.
(2) Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirtschaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertragspartner in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungsvertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.
(3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.
§ 7 Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemessene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichterstattung darüber ermöglichen. Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge.
(2) Die internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen mindestens folgende Festlegungen umfassen:
§ 8 Dokumentation der Verträge zur Finanzrückversicherung
(1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter Form und nachprüfbar zu dokumentieren
(2) Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit dem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder dem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein. Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung beigefügt sein.
(3) Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar ist. Nachträgliche Veränderungen müssen erkennbar sein.
(4) Bei einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung müssen etwaige ergänzende Vereinbarungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden werden. Bei einem bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein.
§ 9 Übergangsvorschrift
Die §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 abgeschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |