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Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Vom 16. Mai 2005
(BGBl. II Nr. 36 vom 27.12.2016 S. 1371 Inkrafttreten)



zum Gesetz

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141 - im Folgenden als "Übereinkommen von 1990" bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 Buchstabe d der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "Ertrag" jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird. Der Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des Buchstabens b bestehen;
  2. umfasst der Ausdruck "Vermögensgegenstand" Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
  3. bezeichnet der Ausdruck "Tatwerkzeuge" alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
  4. bezeichnet der Ausdruck "Einziehung" eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
  5. bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 9 werden können;
  6. bezeichnet der Ausdruck "zentrale Meldestelle (FIU)" (Financial Intelligence Unit) eine zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme (und, soweit zulässig, die Anforderung) und Analyse von offengelegten Finanzinformationen sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden verantwortlich ist,
    1. die verdächtige Erträge oder eine mögliche Finanzierung des Terrorismus betreffen oder
    2. die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind,

    um die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen;

  7. bezeichnet der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  8. bezeichnet der Ausdruck "Finanzierung des Terrorismus" die in Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten Handlungen.

Kapitel II
Finanzierung des Terrorismus

Artikel 2 Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass sie in der Lage ist, Vermögensgegenstände rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten.

Kapitel III
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 Einziehungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögensgegenstände und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass Absatz 1 auf Geldwäsche und auf die im Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Straftaten angewendet wird, kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 nur Anwendung findet

  1. auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind. Gleichwohl kann jede Vertragspartei eine Erklärung zu dieser Bestimmung in Bezug auf die Einziehung von Erträgen aus fiskalischen Straftaten einzig zu dem Zweck abgeben, solche Erträge sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen einziehen zu können;
  2. auf in einer Liste bezeichnete Straftaten.

(3) Die Vertragsparteien können eine zwingende Einziehung für Straftaten vorsehen, die zu einer Einziehung führen können. Die Vertragsparteien können in diese Bestimmung insbesondere die Straftatbestände der Geldwäsche, des Drogenhandels, des Menschenhandels und jede andere schwere Straftat aufnehmen.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.

Artikel 4 Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, nach Artikel 3 einziehbare Vermögensgegenstände schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern.

Artikel 5 Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Einfrierens, der Beschlagnahme und der Einziehung auch Folgendes umfassen:

  1. die Vermögensgegenstände, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind;
  2. aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind;
  3. Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge.

Artikel 6 Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögensgegenstände

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögensgegenständen sicherzustellen.

Artikel 7 Ermittlungsbefugnisse und -methoden

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen durchzuführen. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen,

  1. festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte eines oder mehrerer Konten gleich welcher Art bei einer in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bank ist, und, wenn dies der Fall ist, alle Angaben zu den ermittelten Konten zu erlangen;
  2. Angaben zu bestimmten Bankkonten und Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere bestimmte Konten getätigt worden sind, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten, zu erlangen;
  3. die Bankgeschäfte, die über ein oder mehrere ermittelte Konten getätigt werden, während eines bestimmten Zeitraums zu überwachen und
  4. sicherzustellen, dass Banken den betreffenden Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass nach Buchstabe a, b oder c Auskünfte verlangt oder diese erlangt worden sind oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

Die Vertragsparteien ziehen in Erwägung, diese Bestimmung auch auf Konten anzuwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.

(3) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern; solche Methoden können zum Beispiel die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.

Artikel 8 Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5 und nach anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Artikel 9 Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

  1. das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, die unrechtmäßige Herkunft der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
  2. das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, der Herkunft, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
  3. den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass es sich um Erträge handelt;
  4. die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1

  1. bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
  2. kann vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
  3. kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(3) Jede Vertragspartei kann die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einem der nachfolgenden Fälle oder in beiden nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn der Täter

  1. vermutete, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um Erträge handelte;
  2. annehmen musste, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um Erträge handelte.

(4) Unter der Voraussetzung, dass Absatz 1 auf die im Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Haupttaten angewendet wird, kann jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 nur Anwendung findet

  1. auf Haupttaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder, für die Vertragsparteien, deren Rechtsordnung ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht, auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten bedroht sind;
  2. auf in einer Liste bezeichnete Haupttaten; und/oder
  3. auf eine Kategorie schwerer Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Haupttat keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach diesem Artikel möglich ist, wenn bewiesen ist, dass die Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Absatzes 1 Buchstabe a oder b sind, aus einer Haupttat stammen, ohne dass es erforderlich ist, genau zu bestimmen, aus welcher Straftat.

(7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass als Haupttaten der Geldwäsche auch in einem anderen Staat begangene Handlungen erfasst werden, die in diesem Staat einen Straftatbestand erfüllen und die, wären sie im Inland begangen worden, eine Haupttat dargestellt hätten. Jede Vertragspartei kann festlegen, dass die einzige Voraussetzung ist, dass die Handlungen eine Haupttat dargestellt hätten, wenn sie im Inland begangen worden wären.

Artikel 10 Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der Geldwäsche verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

  1. einer Vertretungsmacht für die juristische Person;
  2. einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,

sowie für die Beteiligung einer solchen natürlichen Person an den genannten Straftaten als Gehilfe oder Anstifter.

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach diesem Artikel schließt die Strafverfolgung natürlicher Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfen an den in Absatz 1 bezeichneten Straftaten beteiligt sind, nicht aus.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel verantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Artikel 11 Frühere Entscheidungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.

Abschnitt 2
Zentrale Meldestelle (FIU) und Verhütung der Geldwäsche

Artikel 12 Zentrale Meldestelle (FIU)

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um eine zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens einzurichten.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zentrale Meldestelle (FIU) rechtzeitig unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Analyse von Verdachtsanzeigen, benötigt.

Artikel 13 Maßnahmen zur Verhütung der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichts- oder Überwachungssystem zur Verhütung der Geldwäsche zu schaffen, und trägt den geltenden internationalen Standards, einschließlich insbesondere der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF), gebührend Rechnung.

(2) Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei insbesondere die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um

  1. natürliche und juristische Personen, die Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden, soweit diese Tätigkeiten betroffen sind, zu verpflichten,
    1. die Identität ihrer Kunden und gegebenenfalls der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu überprüfen sowie laufend Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes nachzukommen;
    2. einen Verdacht auf Geldwäsche unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen anzuzeigen;
    3. unterstützende Maßnahmen zu treffen, wie die Aufbewahrung der Kundenidentifikations- und Transaktionsdaten, Mitarbeiterschulungen und die Einführung interner, gegebenenfalls an Umfang und Art der geschäftlichen Tätigkeit angepasster Strategien und Verfahren;
  2. den unter Buchstabe a genannten Personen gegebenenfalls zu untersagen, offenzulegen, dass eine Verdachtsanzeige erstattet worden ist oder damit zusammenhängende Informationen übermittelt worden sind oder ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche durchgeführt wird oder werden könnte;
  3. sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Personen wirksamen Überwachungs- und gegebenenfalls Aufsichtssystemen unterstellt sind, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, soweit angemessen unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes, nachkommen.

(3) Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um erhebliche grenzüberschreitende Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden Inhaberpapieren aufzudecken.

Artikel 14 Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es der zentralen Meldestelle (FIU) oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle zu ermöglichen, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder aufzuschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann solche Maßnahmen auf Fälle beschränken, in denen eine Verdachtsanzeige erstattet worden ist. Die Höchstdauer der Aussetzung oder des Aufschubs der Abwicklung einer Transaktion wird durch die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.

Kapitel IV
Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 15 Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind

  1. auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
  2. auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.

(3) Die Unterstützung bei Ermittlungen und die vorläufigen Maßnahmen, um die nach Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird, werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Bezeichnet ein Ersuchen um eine dieser Maßnahmen Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so kommt die ersuchte Vertragspartei derartigen Ersuchen nach, selbst wenn ihr die Formvorschriften oder Verfahren nicht vertraut sind, sofern die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung nicht widerspricht.

(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von anderen Vertragsparteien ausgehenden Ersuchen um Ermittlung, Einfrieren oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugen ebenso vorrangig behandelt werden wie die im Rahmen innerstaatlicher Verfahren gestellten Ersuchen.

Abschnitt 2
Unterstützung bei Ermittlungen

Artikel 16 Verpflichtung zur Unterstützung

Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.

Artikel 17 Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jede Vertragspartei trifft unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um in Erledigung eines von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt die Vertragspartei alle Angaben zu den ermittelten Konten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37

  1. gibt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;
  2. gibt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen an, weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und, soweit irgend möglich, welche Banken und/oder Konten betroffen sind;
  3. übermittelt die ersuchende Vertragspartei in dem Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(5) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass dieser Artikel nur auf die in der Liste im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten Anwendung findet.

(6) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Dies kann vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Artikel 18 Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen

(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt die ersuchte Vertragspartei Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(5) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Dies kann vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Artikel 19 Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt werden, überwachen und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei übermitteln kann.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.

(3) Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter gebührender Berücksichtigung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen.

(4) Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.

(5) Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.

Artikel 20 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen nach diesem Kapitel stellt.

Abschnitt 3
Vorläufige Maßnahmen

Artikel 21 Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in Bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 23 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Artikel 22 Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

(1) Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 21 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei unaufgefordert und so bald wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen in Frage stellen oder verändern könnten. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt ferner unverzüglich alle von der ersuchten Vertragspartei erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.

Abschnitt 4
Einziehung

Artikel 23 Verpflichtung zur Einziehung

(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird

  1. eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
  2. das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.

(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit den Vertragsparteien zusammen, die um die Vollstreckung von der Einziehung entsprechenden Maßnahmen ersuchen, die zur Entziehung von Vermögensgegenständen führen und keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge oder andere Vermögensgegenstände im Sinne des Artikels 5 darstellen.

Artikel 24 Vollstreckung der Einziehung

(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 23 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner beziehungsweise ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner beziehungsweise ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

(4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihrer Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.

(5) Im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.

Artikel 25 Eingezogene Vermögensgegenstände

(1) Eine Vertragspartei, die Vermögensgegenstände nach den Artikeln 23 und 24 eingezogen hat, verfügt über diese nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verwaltungsverfahren.

(2) Werden die Vertragsparteien auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern sie darum ersucht werden, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände der ersuchenden Vertragspartei zurückzugeben, damit diese die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.

(3) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, mit anderen Vertragsparteien Übereinkünfte über die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Vermögensgegenstände nach ihrem innerstaatlichen Recht oder ihren Verwaltungsverfahren zu schließen.

Artikel 26 Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

(1) Ein nach den Artikeln 23 und 24 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Artikel 27 Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

Abschnitt 5
Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Artikel 28 Ablehnungsgründe

(1) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann abgelehnt werden, wenn

  1. die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
  2. die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
  3. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Maßnahme nicht rechtfertigt;
  4. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine fiskalische Straftat ist, mit Ausnahme der Finanzierung des Terrorismus;
  5. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische Straftat ist, mit Ausnahme der Finanzierung des Terrorismus;
  6. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Durchführung der erbetenen Maßnahme gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße oder
  7. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst. Wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn beide Vertragsparteien die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, unter Strafe stellen, unabhängig davon, ob beide Vertragsparteien die Straftat derselben Kategorie von Straftaten zuordnen oder in derselben Weise benennen.

(2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.

(3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn

  1. das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
  2. sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 23 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
    1. einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
    2. den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten,

    widerspräche;

  3. die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
  4. unbeschadet des Artikels 23 Absatz 5 das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
  5. die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
  6. das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.

(5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie

  1. nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
  2. in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.

(6) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.

(7) Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 Buchstabe a

  1. darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
  2. darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a geltend gemacht werden;
  3. darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei durchgeführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine Person betreffen, die in dem Ersuchen als Täter sowohl der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet wird, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen.

Artikel 29 Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

Artikel 30 Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

Abschnitt 6
Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 31 Zustellung von Schriftstücken

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.

(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,

  1. gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden;
  2. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,

sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.

(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 32 Anerkennung ausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befasste ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.

(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn

  1. die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
  2. die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
  3. sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder
  4. die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.

Abschnitt 7
Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 33 Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Artikel 34 Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

(6) Ersuchen oder Mitteilungen nach diesem Kapitel können vor einem förmlichen Ersuchen als Entwurf von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie bei Eingang zügig bearbeitet werden können und hinreichende Angaben und beigefügte Unterlagen enthalten, um die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Artikel 35 Form der Ersuchen und Sprachen

(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Sie können elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern die ersuchende Vertragspartei bereit ist, auf Ersuchen jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Mitteilung und die Urschrift vorzulegen. Jede Vertragspartei kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Bedingungen angeben, unter denen sie bereit ist, elektronisch oder über jedes andere Kommunikationsmittel empfangene Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm beziehungsweise ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 36 Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.

Artikel 37 Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
  2. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
  3. außer im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
  4. soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst,
    1. den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
    2. eine Erklärung, dass die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
  5. erforderlichenfalls und soweit möglich,
    1. Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
    2. die Vermögensgegenstände, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögensgegenständen;
  6. jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.

(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:

  1. im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a
    1. eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
    2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
    3. Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
    4. Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;
  2. im Fall des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zu Grunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
  3. wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.

Artikel 38 Mängel der Ersuchen

(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.

(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 genannten Maßnahmen anordnen.

Artikel 39 Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.

(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.

Artikel 40 Verpflichtung zur Begründung

Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.

Artikel 41 Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über

  1. die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
  2. das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
  3. eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
  4. alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
  5. im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über

  1. jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
  2. jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Kapitel nicht mehr gerechtfertigt sind.

(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 42 Beschränkung der Verwendung

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihm beziehungsweise ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine beziehungsweise ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Artikel 43 Vertraulichkeit

(1) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(2) Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 20 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 44 Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 45 Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.

(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

Kapitel V
Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU)

Artikel 46 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU)

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens mit dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche zusammenarbeiten, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Befugnissen sachdienliche Informationen über alle Tatsachen, die ein Indiz für Geldwäsche sein könnten, innerhalb der zentralen Meldestelle (FIU) zusammenzustellen und zu analysieren oder gegebenenfalls zu ermitteln.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zentralen Meldestellen (FIU) unaufgefordert oder auf Ersuchen und in Übereinstimmung entweder mit diesem Übereinkommen oder mit bereits geschlossenen oder künftigen Absprachen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, alle zugänglichen Informationen austauschen, die für die zentrale Meldestelle (FIU) bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen oder gegebenenfalls bei Ermittlungen, die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen betreffen, sachdienlich sein können.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestellen (FIU) nach diesem Artikel nicht durch deren innerstaatliche Stellung beeinträchtigt wird, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden handelt.

(4) Jedem nach diesem Artikel gestellten Ersuchen wird eine kurze Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen beigefügt, die der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) bekannt sind. Die zentrale Meldestelle (FIU) gibt in dem Ersuchen an, wie die erbetenen Informationen verwendet werden sollen.

(5) Wird ein Ersuchen nach diesem Artikel gestellt, so stellt die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der zugänglichen Finanzinformationen und der in dem Ersuchen erbetenen Daten der Ermittlungsbehörden, zur Verfügung, ohne dass ein förmliches Ersuchen nach den zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Übereinkünften gestellt werden muss.

(6) Eine zentrale Meldestelle (FIU) kann es ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn dies strafrechtliche Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden, beeinträchtigen könnte, oder, unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Weitergabe der Informationen gemessen an den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder der betreffenden Vertragspartei eindeutig unverhältnismäßig oder in anderer Weise nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei vereinbar wäre. Eine solche Ablehnung ist der um die Informationen ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) angemessen zu erläutern.

(7) Die nach diesem Artikel erlangten Informationen und Unterlagen werden nur für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke verwendet. Von einer anderen zentralen Meldestelle (FIU) zur Verfügung gestellte Informationen werden ohne ihre vorherige Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch von der die Informationen erhaltenden zentralen Meldestelle (FIU) für andere als Analysezwecke verwendet.

(8) Bei der Übermittlung von Informationen oder Unterlagen nach diesem Artikel kann die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der Informationen für andere als die in Absatz 7 bezeichneten Zwecke festlegen. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle (FIU) muss sich an derartige Einschränkungen und Auflagen halten.

(9) Will eine Vertragspartei übermittelte Informationen oder Unterlagen für die in Absatz 7 bezeichneten Zwecke für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung verwenden, so darf die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) ihre Zustimmung zu dieser Verwendung nur aufgrund von Einschränkungen nach ihrem innerstaatlichen Recht oder der in Absatz 6 genannten Bedingungen verweigern. Eine Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu erläutern.

(10) Die zentralen Meldestellen (FIU) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Informationen anderen Behörden, Stellen oder Abteilungen nicht zugänglich sind.

(11) Für die übermittelten Informationen gelten in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 15. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich mindestens dieselben Regeln wie die, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ersuchende zentrale Meldestelle (FIU) gelten.

(12) Die übermittelnde zentrale Meldestelle (FIU) kann angemessene Anfragen zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Informationen stellen; die zentrale Meldestelle (FIU), welche die Informationen erhalten hat, erteilt, soweit möglich, die entsprechenden Auskünfte.

(13) Die Vertragsparteien geben die Stelle an, die zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Artikels ist.

Artikel 47 Internationale Zusammenarbeit beim Aufschub verdächtiger Transaktionen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es einer zentralen Meldestelle (FIU) zu ermöglichen, auf Ersuchen einer ausländischen zentralen Meldestelle (FIU) Sofortmaßnahmen einzuleiten, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion für die Zeiträume und unter den gleichen Bedingungen auszusetzen oder aufzuschieben, die nach innerstaatlichem Recht für den Aufschub von Transaktionen vorgesehen sind.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen werden getroffen, wenn die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) aufgrund der Begründung der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) zu der Überzeugung gelangt, dass

  1. die Transaktion mit Geldwäsche im Zusammenhang steht und
  2. die Abwicklung einer laufenden Transaktion ausgesetzt oder aufgeschoben worden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachtsanzeige gewesen wäre.

Kapitel VI
Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 48 Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien

  1. überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien;
  2. gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen eine Stellungnahme ab, welche die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens betreffen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a wahr, indem sie auf alle verfügbaren Berichte des Sonderausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche (Moneyval) (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) sowie auf alle verfügbaren Berichte der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF) (für die FATF-Mitgliedstaaten) zurückgreift, gegebenenfalls ergänzt durch in regelmäßigen Zeitabständen vorgelegte Fragebögen zur Selbsteinschätzung. Das Überwachungsverfahren befasst sich nur mit jenen Bereichen dieses Übereinkommens, die nicht von anderen einschlägigen internationalen Standards erfasst werden, nach denen FATF und Moneyval die gegenseitigen Bewertungen durchführen.

(3) Kommt die Konferenz der Vertragsparteien zu dem Schluss, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitere Informationen benötigt, so setzt sie sich mit der betreffenden Vertragspartei in Verbindung, wobei sie, sofern die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt, auf die Verfahren und Mechanismen von Moneyval zurückgreift. Die betreffende Vertragspartei erstattet anschließend der Konferenz der Vertragsparteien Bericht. Auf dieser Grundlage entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, ob sie eine eingehendere Prüfung der Position der betreffenden Vertragspartei vornimmt. Dies kann, muss aber nicht unbedingt, den Besuch eines Bewertungsteams in dem betreffenden Land umfassen.

(4) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung der Konferenz der Vertragsparteien, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden regelmäßige Treffen der Konferenz der Vertragsparteien nach der von ihr angenommenen Geschäftsordnung abgehalten.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 49 Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Europäische Gemeinschaft und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten oder die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sechs Unterzeichner, von denen mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(4) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(5) Eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1990 kann dieses Übereinkommen nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn sie sich zumindest als durch die Bestimmungen gebunden betrachtet, die denen des Übereinkommens von 1990 entsprechen, durch die sie gebunden ist.

(6) Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an wenden die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die zugleich Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 sind,

  1. das vorliegende Übereinkommen auf ihre Beziehungen untereinander an;
  2. das Übereinkommen von 1990 weiterhin in ihrem Verhältnis zu anderen Vertragsparteien jenes Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, an.

Artikel 50 Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 51 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 52 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle des Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

(4) Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft oder der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.

Artikel 53 Erklärungen und Vorbehalte

(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 vorgesehenen Erklärungen abgeben.

(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich ferner bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, die Artikel 17 und 19 anzuwenden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten anwendbaren internationalen Übereinkünfte. Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.

(4) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären,

  1. dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nicht anwendet;
  2. dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nur teilweise anwendet;
  3. in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, Artikel 3 Absatz 4 anzuwenden.

Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.

(5) Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(6) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Artikel gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(7) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 54 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 50 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

(6) Jede Vertragspartei oder das Ministerkomitee kann zur Aktualisierung der im Anhang aufgeführten Kategorien von Straftaten sowie zur Änderung von Artikel 13 Änderungen vorschlagen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Änderungsvorschläge den Vertragsparteien.

(7) Nach Konsultation der Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, und, falls erforderlich, des CDPC kann das Ministerkomitee eine nach Absatz 6 vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen. Die Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderungen für sie notifizieren.

(8) Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese nicht in Kraft.

(9) Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.

(10) Ist eine Änderung nach den Absätzen 6 bis 9 in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt sie für diese Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sie dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme notifiziert hat. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen.

(11) Hat das Ministerkomitee eine Änderung beschlossen, so darf ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn er beziehungsweise sie zugleich die Änderung annimmt.

Artikel 55 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 23, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Artikel 56 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach den Artikeln 49 und 50;
  4. jede Erklärung und jeden Vorbehalt nach Artikel 53;
  5. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Anhang


  1. Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe;
  2. Terrorismus einschließlich der Finanzierung des Terrorismus;
  3. Menschenhandel und Schleusung von Migranten;
  4. sexuelle Ausbeutung einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern;
  5. unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
  6. unerlaubter Waffenhandel;
  7. unerlaubter Handel mit gestohlenen und anderen Gütern;
  8. Korruption und Bestechung;
  9. Betrug;
  10. Geldfälschung;
  11. Produktfälschung und Produktpiraterie;
  12. Straftaten gegen die Umwelt;
  13. Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;
  14. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
  15. Raub oder Diebstahl;
  16. Schmuggel (einschließlich mit Bezug auf Zollabgaben und Verbrauchsteuern);
  17. Steuerstraftaten (im Zusammenhang mit direkten Steuern und indirekten Steuern);
  18. Erpressung;
  19. Fälschung;
  20. Piraterie;
  21. Insiderhandel und Marktmanipulation.
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