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Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Brandenburg -

Vom 8. Januar 2018
(ABl. Nr. 4 vom 31.01.2018 S. 134)



Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie

Am 19. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem 1. Januar 2018 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 (ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum 20. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1) .

I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe

  1. Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. Nr. L 94 vom 28 .3 .2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 144.000 Euro
      bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
    2. 221.000 Euro
      bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
    3. 5.548 000 Euro
      bei öffentlichen Bauaufträgen,
    4. 144.000 Euro
      bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind
      und
    5. 221.000 Euro
      bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden .
  3. Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden .

II. Richtlinie 2014/25/EU - Sektorenrichtlinie

  1. Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 443.000 Euro
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
    2. 5.548 000 Euro
      bei Bauaufträgen .

III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

  1. Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert .
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 443.000 Euro
      bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
      und
    2. 5.548 000 Euro
      für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.

IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe

  1. Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. Nr. L 94 vom 28 .3 .2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    5.548 000 Euro.
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