Regelwerk, Allgemeines |
VwV-VetHK - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur
- Baden-Württemberg -
Vom 4. August 2015
(GABl. Nr. 8 vom 26.08.2015 S. 538)
- Az.: 32 - 9101.30 -
1 Allgemeines
1.1 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, durch praktische Unterweisungen an den Ausbildungsstellen und durch an der Praxis orientierten fachtheoretischen Unterricht die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärhygienekontrolleurin oder des Veterinärhygienekontrolleurs (VetHK) benötigte Fachkompetenz zu vermitteln.
1.2 Regelungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zulassung zur Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung sowie die Prüfung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst.
1.3 Voraussetzung zur Beschäftigung als VetHK und Tätigkeitsbereiche
Voraussetzung zur Beschäftigung als VetHK ist das Bestehen der Abschlussprüfung. Die oder der VetHK kann zu Tätigkeiten in den in Nummer 7 genannten Bereichen herangezogen werden, soweit Gemeinschaftsrecht und nationales Recht eine Übertragung der Aufgaben an nichttierärztliches Personal zulassen. Die oder der VetHK wird unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte der Veterinärverwaltung des Landes tätig.
2 Ausbildungsgrundsätze
2.1 Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung
2.1.1 Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Bildungs- und Berufsbildungsvoraussetzungen sowie Berufserfahrungen erfüllt, die nach der Laufbahnverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung Einstellungsvoraussetzung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst sind.
2.2 Antrag auf Zulassung zur Ausbildung
Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde nach Nummer 2.4.1 zu senden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
2.2.1 Nachweise über die in Nummer 2.1.1 genannten Zulassungsvoraussetzungen in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie,
2.2.2 ein Lebenslauf, aus dem der Ausbildungsgang und die Tätigkeiten nach dem Erlangen des Schulabschlusses hervorgehen, versehen mit einem aktuellen Passbild,
2.2.3 eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
2.2.4 ein ärztliches Attest zum Nachweis über die körperliche und gesundheitliche Eignung,
2.2.5 ein aktuelles amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf und bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen ist sowie
2.2.6 eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.
2.3 Zulassung zur Ausbildung
2.3.1 Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen.
2.4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
2.4.1 Zuständige Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise. Diese weisen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.
2.4.2 Ausbildungsstellen sind:
2.5 Ausbildungsleitung
2.5.1 Jede Ausbildungsstelle nach Nummer 2.4.2 erster Spiegelstrich bestimmt eine Tierärztin oder einen Tierarzt der Veterinärverwaltung des Landes zur Ausbildungsleitung, welche die Ausbildung in der Ausbildungsstelle leitet, koordiniert und überwacht.
2.5.2 Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die jeweilige Ausbildungsstelle und informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung. Sie hat die Auszubildenden zu beraten und, falls erforderlich, auf Ausbildungsdefizite hinzuweisen.
2.6 Dauer der Ausbildung
2.6.1 Die Ausbildung dauert, einschließlich der Abschlussprüfung, mindestens zwölf Monate.
2.6.2 Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung um bis zu weitere zwölf Monate verlängern, wenn
2.6.2.1 die Auszubildenden eine Unterbrechung
2.6.2.2 die Punktzahl des Befähigungsberichtes der praktischen Ausbildung oder des Berichtsheftes nach Nummer 3.2 3,5 Punkte unterschreitet. Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang der Auszubildenden.
2.6.2.3 Erholungs- und Zusatzurlaub werden in voller Höhe auf die Ausbildungszeit angerechnet. Sie sind außerhalb des Zeitraums der theoretischen Ausbildung zu nehmen. Krankheitszeiten und Zeiten von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 40 Ausbildungstage nicht überschreiten.
2.7 Ausbildungsgang
2.7.1 In der Ausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Fachgebieten vermittelt:
2.7.2 Die Ausbildung erfolgt in einem tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und besteht aus einer praktischen Ausbildung von mindestens acht Monaten und einer theoretischen Ausbildung von mindestens 350 Stunden.
2.7.3 Die Ausbildung endet mit dem letzten Kalendertag des Monats der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung.
2.7.4 Die Prüfungsbehörde legt im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann in gegenseitigem Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsstellen von dieser Reihenfolge abgewichen werden.
2.7.5 Die Prüfungsbehörde erstellt im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden einen Rahmenplan für die Ausbildung.
3 Praktische Ausbildung
3.1 Inhalte der praktischen Ausbildung
3.1.1 Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenplan für die Ausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in Nummer 2.7.1 genannten Fachgebieten.
3.1.2 Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen in die Lage versetzt werden, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbstständig zu beurteilen und strukturiert darzustellen.
3.2 Befähigungsbericht der praktischen Ausbildung und Berichtsheft
3.2.1 Die Ausbildungsleitung hat sechs Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung einen Befähigungsbericht zu fertigen, in denn die Leistung der oder des Auszubildenden in der praktischen Ausbildung mit einer Punktzahl nach Nummer 6.1.1 ZU bewerten ist, und diesen nach Billigung durch die Ausbildungsstelle den Auszubildenden bekannt zu geben. Auf Verlangen hat die Ausbildungsleitung den Befähigungsbericht den Auszubildenden zu erörtern. Die Bewertung des Befähigungsberichtes der praktischen Ausbildung wird gemäß Nummer 6.2.2 im Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung berücksichtigt.
3.2.2 Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle ein Berichtsheft zu führen. Es wird regelmäßig von der Ausbildungsleitung überprüft. Das Berichtsheft ist vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung durch den Auszubildenden der Ausbildungsleitung zur Bewertung zu übergeben. Das Berichtsheft ist durch die Ausbildungsleitung mit einer Punktzahl nach 6.1.1 zu bewerten und wird den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung zurückgegeben. Die Bewertung des Berichtsheftes wird gemäß Nummer 6.2.2 im Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung berücksichtigt.
3.2.3 Die Ausbildungsleitung teilt der Prüfungsbehörde das Ergebnis des Befähigungsberichtes der praktischen Ausbildung nach Nummer 3.2.1 und der Bewertung des Berichtsheftes nach Nummer 3.2.2 mit.
3.2.4 Die Ausbildungsstellen bescheinigen den Auszubildenden die Teilnahme an der praktischen Ausbildung unter Nennung der Punktezahlen nach den Nummern 3.2.1 und 3.2.2.
4 Theoretische Ausbildung
4.1 Inhalte der theoretischen Ausbildung
4.1.1 Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenplan für die Ausbildung und vermittelt Kenntnisse in den in Nummer 2.7.1 genannten Fachgebieten.
4.1.2 Die theoretische Ausbildung kann in mehrere Abschnitte gegliedert werden und findet an einer Ausbildungsstelle nach Nummer 2.4.2 zweiter oder dritter Spiegelstrich statt.
4.1.3 Die Ausbildungsstelle kann in begründeten Ausnahmefällen von dem die theoretische Ausbildung betreffenden Teil des Rahmenplans der Ausbildung abweichen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt. Die Ausbildungsbehörden sind hierüber zu informieren.
4.2 Anerkennung von Ausbildungsteilen der theoretischen Ausbildung
4.2.1 Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag Teile der theoretischen Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten beziehungsweise zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur für den theoretischen Teil der Ausbildung anerkennen. Hierüber ist der oder denn Auszubildenden eine Bescheinigung zu erteilen.
4.3 Lernkontrollen in der theoretischen Ausbildung
4.3.1 Im Rahmen des theoretischen Unterrichts sollen in allen Fachgebieten schriftliche Lernkontrollen absolviert werden.
4.3.2 Die Ergebnisse der Lernkontrollen werden der Ausbildungsstelle nach Nummer 2.4.2 erster Spiegelstrich durch die Ausbildungsstelle nach Nummer 2.4.2 zweiter oder dritter Spiegelstrich auf Antrag mitgeteilt.
5 Abschlussprüfung
5.1 Prüfungsgrundsätze, Prüfungsausschuss
5.1.1 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung und umfasst die in Nummer 2.7.1 genannten Fachgebiete.
5.1.2 Prüfungsbehörde ist die oberste Veterinärbehörde des Landes Baden-Württemberg.
5.1.3 Für die Durchführung und die Abnahme der Abschlussprüfung und die durch diese Verwaltungsvorschrift zugewiesenen Aufgaben beruft die Prüfungsbehörde einen Prüfungsausschuss.
5.1.4 Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
5.1.5 Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer der Abschlussprüfung und benennt die oder den Vorsitzenden. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist für den Fall der Verhinderung eine Vertretung zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Vertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Prüfungsbehörde für den Rest der Abschlussprüfung eine Nachfolge.
5.1.6 Die Mitglieder und Vertretungen des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
5.1.7 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
5.1.8 Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgelegt. Die Abschlussprüfung beginnt in der Regel im letzten Monat der Ausbildung und soll mit dem Ende der Ausbildungszeit abgeschlossen sein.
5.1.9 Über den Hergang der schriftlichen Prüfung ist von einer aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der aufsichtführenden Personen, Datum und Ort, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen und zusammen mit einer Mehrfertigung der Aufsichtsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen.
5.1.10 Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist von einein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort, Datum und Dauer der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.
5.1.11 Die Prüfungsbehörde oder eine von ihr benannte Stelle organisiert die Abschlussprüfung.
5.2 Zulassung zur Abschlussprüfung
5.2.1 Zur Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer an dem Ausbildungsgang nach Nummer "2.7 ordnungsgemäß teilgenommen und das Berichtsheft fristgerecht der Ausbildungsleitung vorgelegt hat.
5.3 Schriftliche Prüfung
5.3.1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von höchstens vier Stunden. In dieser Aufsichtsarbeit sollen die in Nummer 2,7.1 aufgeführten Fachgebiete geprüft werden. Der Prüfungsausschuss legt die zugelassenen Hilfsmittel fest und teilt diese den Auszubildenden rechtzeitig mit.
5.3.2 Zur Bewertung der Aufsichtsarbeit werden vom Prüfungsausschuss zwei Lehrkräfte der Ausbildungsstellen nach Nummer 2.4.2 bestimmt.
5.3.3 Die Aufsichtsarbeit wird von diesen Lehrkräften unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Punktzahl nach Nummer 6.1.1 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
5.3.4 Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen, wenn sich die Lehrkräfte nicht auf eine Punktzahl einigen oder nicht bis auf vier oder weniger Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl mit Stimmenmehrheit fest. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
5.4 Mündliche Prüfung
5.4.1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 2.7.1 aufgeführten Fachgebiete und wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt.
5.4.2 Es sollen höchstens drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling 4-5 Minuten entfallen.
5.4.3 Die Bewertungen mit einer Punktzahl nach Nummer 6.1.1 durch die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch Ermittlung einer Durchschnittspunktzahl nach Maßgabe von Nummer 6.1 zu einer gemeinsamen Bewertung der mündlichen Prüfung zusammengefasst.
5.5 Rücktritt, Nichtteilnahme
5.5.1 Bei Prüflingen, die ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Abschlussprüfung oder Teilen davon fernbleiben oder von ihr zurücktreten, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
5.5.2 Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gelten die Abschlussprüfung oder die versäumten_ Teile davon als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Prüflinge durch Krankheit an der Ablegung der Abschlussprüfung oder Teilen davon verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Prüfling gegenüber der Prüfungsbehörde unverzüglich schriftlich angezeigt werden: im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
5.5.3 Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Abschlussprüfung oder Teilen davon ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
5.5.4 Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.
6 Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung
6.1 Bewertung
6.1.1 Der Befähigungsbericht der praktischen Ausbildung und das Berichtsheft sowie die schriftliche und mündliche Prüfung sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:
13 bis 15 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
10 bis 12 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
7 bis 9 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
4 bis 6 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
1 bis 3 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
6.1.2 Für die Bewertung des Befähigungsberichtes der praktischen Ausbildung und des Berichtsheftes sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
6.1.3 Eine Punktzahl, die aus mehreren Einzelergebnissen ermittelt wird, ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
6.2 Feststellung des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung
6.2.1 Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung des Befähigungsnachweises der praktischen Ausbildung und des Berichtsheftes sowie der Abschlussprüfungsleistungen. Die Berechnung des Gesamtergebnisses nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 ist zu dokumentieren.
6.2.2 Die Ergebnisse nach Nummer 6.2.1 werden bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung wie folgt berücksichtigt:
6.2.3 Bei der nach Nummer 6.2.2 ermittelten Durchschnittspunktzahl findet Nummer 6.1.3 Anwendung. Anhand der Durchschnittspunktzahl wird die Gesamtnote ermittelt, wobei den Durchschnittspunktzahlen folgende Noten entsprechen:
sehr gut | (12,5 bis 15,0 Punkte) |
gut | (9,5 bis 12,4 Punkte) |
befriedigend | (6,5 bis 9,4 Punkte) |
ausreichend | (3,5 bis 6,4 Punkte) |
mangelhaft | (0,5 bis 3,4 Punkte) |
ungenügend | (0 bis 0,4 Punkte) |
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung mindestens 3,5 Punkte beträgt und sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 3,5 Punkte erreicht wurden.
6.2.4 Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende gibt das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
6.3 Abschlusszeugnis, Akteneinsicht
6.3.1 Der Prüfling erhält nach Beendigung der Abschlussprüfung von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der Durchschnittspunktzahl nach Nummer 6.2.3.
6.3.2 Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Der Prüfling hat innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zeugnisses das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte.
6.4 Nicht bestandene Abschlussprüfung, Wiederholung
6.4.1 Die Prüfungsbehörde bestimmt im Falle eines nach Nummer 5.5.2 genehmigten Rücktritts oder Fernbleibens oder im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder Teilen davon, wann der Prüfling die Abschlussprüfung oder noch nicht abgelegte oder nicht bestandene Teile nachzuholen hat. Die Ausbildungszeit wird entsprechend verlängert. -
6.4.2 Die Abschlussprüfung oder nicht bestandene Teile davon können einmal wiederholt werden.
6.5 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
6.5.1 Begeht ein Prüfling bei der Abschlussprüfung oder bei der Erstellung des Berichtsheftes einen Täuschungsversuch, benutzt er nicht zugelassene Hilfsmittel oder verstößt er gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss den jeweiligen Teil der Abschlussprüfung oder das Berichtsheft mit null Punkten bewerten oder den Prüfling in besonders schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Im zuletzt genannten Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
6.5.2 Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Abschlusszeugnisses eine Täuschungshandlung im Zusammenhang mit dem Berichtsheft oder der Abschlussprüfung bekannt, so kann die Prüfungsbehörde die Abschlussprüfung für ungültig erklären und das .Abschlusszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen
7 Einsatzmöglichkeiten
Die oder der VetHK kann in den in Nummer 7 genannten Aufgabengebieten überall dort eingesetzt werden, wo im Einklang mit den geltenden Rechtsvorgaben Aufgaben an nichttierärztliches Personal übertragen werden können. Die oder der VetHK wird unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des amtstierärztlichen Dienstes tätig.
7.1 Tätigkeiten im Rahmen der Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung
7.1.1 Überwachung und regelmäßige Kontrolle aller Tierhaltungen insbesondere von Nutztierbeständen und aller in der Viehverkehrsverordnung aufgeführten Betriebe einschließlich der Überwachung von Handelsgenehmigungen und der Überprüfung von Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie Cross-Compliance-Kontrollen,
7.1.2 Erfassung, Registrierung von Betrieben,
7.1.3 Beurteilung des betriebsspezifischen Seuchenrisikos,
7.1.4 Beratung zu vorbeugenden Maßnahmen, Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion, Betriebsakten,
7.1.5 Aufbau und Pflege von Tierhalter-Datenbanken,
7.1.6 Organisation von Untersuchungen,
7.1.7 Anfertigung von Seuchenfreiheitsbescheinigungen,
7.1.8 Mitwirkung bei der_ Tierseuchenbekämpfung, einschließlich Sperrmaßnahmen, Tötungsmaßnahmen, epidemiologischer Ermittlungen, Überwachung von gesperrten Betrieben und Tierhaltungen einschließlich Überwachung angeordneter Schutzmaßnahmen und Überwachung der Reinigung und Desinfektion,
7.1.9 Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen,
7.1.10 Entnahme, Abholung, Sicherstellung von Proben zu diagnostischen und sonstigen Zwecken,
7.1.11 Mitwirkung bei staatlich angeordneten Impfungen und diagnostischen Maßnahmen bzw. Monitoringprogrammen,
7.1.12 Betreuung des Logistikzentrums sowie Wartung von Geräten für die Seuchenbekämpfung,
7.1.13 Nämlichkeitskontrollen im Rahmen des Handelsverkehrs,
7.1.14 Ermittlung von Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
7.2 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten
7.2.1 Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte einschließlich der Warenströme,
7.2.2 Überwachung der Betriebe,
7.2.3 Entnahme von Proben,
7.2.4 Ermittlung von Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
7.3 Tätigkeiten im Rahmen der Tierschutzüberwachung
7.3.1 Überwachung von Tierhaltungen, insbesondere der technischen Vorschriften für Haltungseinrichtungen,
7.3.2 Cross Compliance-Kontrollen, Bearbeitung der Kontrollergebnisse,
7.3.3 Kontrollen beim Transport und am Bestimmungsort,
7.3.4 Vorprüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz,
7.3.5 Ermittlung bei Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
7.4 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln bei Tieren und bei der Umsetzung des NRKP
7.4.1 Prüfung von Nachweisen über Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln in Tierhaltungen,
7.4.2 Probenahmen in Erzeugerbetrieben.
8 Schlussvorschriften
8.1 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft und am 28. Februar 2022 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin und zum Veterinärhygienekontrolleur vom 06. Dezember 2012 (GABl. S.956) außer Kraft.
ENDE |