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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 587)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Ändert Gesetz vom 7. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 2

Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GV0B1. M-V S. 411), das durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GV0B1. M-V S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz soll die Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe in Mecklenburg-Vorpommern und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern. Es dient einem gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern."(3) Dieses Gesetz gilt für Bauleistungen ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro, für Liefer- und für Dienstleistungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und aufgrund dieses Gesetzes" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und aufgrund dieses Gesetzes" eingefügt.

3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Weitergehende Anforderungen" wird durch die Überschrift "Mindestarbeitsbedingungen" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines für ihre Branche in Mecklenburg-Vorpommern einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind."Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines im Bundesgebiet oder einem Teil davon für ihre Branche einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern angewendet wird und in Mecklenburg-Vorpommern wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 Satz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche."(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe angewendet wird und wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Repräsentativ sind auch Tarifverträge, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nur in Mecklenburg-Vorpommern angewendet werden und eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche in Mecklenburg-Vorpommern erfassen. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 Satz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Soweit aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Unternehmer bereits zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen oder zur Zahlung von Mindestentgelten einschließlich etwaiger Überstundensätze sowie zur Einhaltung sonstiger Mindestsozialstandards wie Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld, verpflichtet ist, dürfen sonstige Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe zur Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen verpflichten, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."(3) Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium gibt die nach Absatz 2 bestimmten Tarifverträge im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Fachministerium, das für das nach diesem Gesetz maßgebliche Tarifrecht zuständig ist, gibt eine Liste der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Erstellung der Liste sowie zu dem der Aufnahmeentscheidung vorausgehenden Verfahren, insbesondere zur Form und Ausgestaltung der Beteiligung der Verbände, durch Verordnung zu bestimmen."(4) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Bundesrecht gelten bis zum 31. Dezember 2016 für Arbeitsverhältnisse, die § 24 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) unterfallen, folgende Maßgaben:
  1. Das Land vergibt Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im Ausland; sie gelten nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen.
  2. Die Kommunen können nach Nummer 1 verfahren. Für vom Land geförderte kommunale Vorhaben soll in den einschlägigen Förderrichtlinien geregelt werden, dass die Kommunen grundsätzlich nach Nummer 1 verfahren."

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das für das Tarifregister zuständige Fachministerium gibt eine Übersicht der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden allgemeinverbindlichen Entgelt-Tarifverträge sowie der sonstigen im Rahmen dieses Gesetzes für die jeweiligen Wirtschaftszweige anzuwendenden tarifvertraglichen Bestimmungen im Wege einer allgemein zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbank."Nach dem 31. Dezember 2016 gilt Absatz 4 Nummer 1 und 2 für alle Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes, soweit der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde unterschreitet."

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Auftrages maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben; sind diese in allgemein zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Vergabeunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um Teilnahme am Vergabeverfahren. Werden die anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen nicht frei zugänglich bekannt gegeben, sind sie für die Angebotsabgabe und Vertragsausführung unbeachtlich, sofern deren Anwendung nicht aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zwingend vorgeschrieben ist."(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 bleibt die Fristregelung in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes für die Feststellung des nach dem Mindestlohngesetz gezahlten Mindestlohnes außer Betracht."

h) Absatz 7 wird

(7) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 vergibt das Land Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Kommunen können nach Satz 1 bis 3 verfahren. Für vom Land geförderte kommunale Vorhaben soll in den einschlägigen Förderrichtlinien geregelt werden, dass die Kommunen grundsätzlich nach Satz 1 bis 3 verfahren.

aufgehoben.

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "Absätzen 1 und 7" jeweils durch die Angabe "Absätzen 1 und 4 bis 6" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Auftraggeber kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 durch den Auftragnehmer."(1) Soweit Unternehmen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 und 4 zur Beachtung von Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet sind, kontrollieren die Auftraggeber die Einhaltung dieser Obliegenheiten. Die Auftraggeber sind von der Pflicht nach Satz 1 befreit, soweit das Land die Kontrolle auf eine andere Stelle übertragen hat."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vertraglich, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer außerdem vertraglich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach Absatz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen."(2) Im Umfang der nach Absatz 1 bestehenden Kontrollpflicht gelten folgende weitere Maßgaben:
  1. Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er oder die andere Stelle nach Absatz 1 Satz 2 befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vertraglich, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer außerdem vertraglich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder der anderen Stelle nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.
  2. Zur Sicherung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 bis 6 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen seine nach § 9 Absatz 1 Satz 2 begründete Obliegenheit verstößt, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
  3. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zu Grunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach diesem Gesetz bleibt von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
  4. Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass der vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 bis 6 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen die ihm nach § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 auferlegten Verpflichtungen verstößt, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste."(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden mit Erteilung des Zuschlages geschlossen."

d) Die Absätze 4 und 5 werden

(4) Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zu Grunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach diesem Gesetz bleibt von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.

(5) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 verletzt, so soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre)."Hat der Auftragnehmer schuldhaft seine Obliegenheiten `nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 bis 6 verletzt, so soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre)."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe des Mindestbetrages festzulegen; sie kann dabei nach unterschiedlichen Leistungsarten differenzieren.

aufgehoben.

7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13 Ermittlung des Auftragswertes

Soweit nach diesem Gesetz der Auftragswert maßgeblich ist, wird er nach § 3 Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3, Absatz 8 und Absatz 9 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854) geändert worden ist, ermittelt."

8. Der bisherige § 13 wird § 14.

9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt gefasst:

altneu
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE