Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 12 vom 30.07.2018 S. 242)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 703-3
Das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 587) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für die Kommunen" durch die Wörter "die Landkreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen)" ersetzt und nach dem Wort "Landes" die Wörter "oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 381) geändert worden ist" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dieses Gesetz gilt für Bauleistungen ab einem Wert von mehr als 50.000 Euro, für Liefer- und für Dienstleistungen ab einem Wert von mehr als 10.000 Euro. | "(3) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 50.000 Euro, für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro. Auf die Vergabe von Leistungen bis zu den in Satz 1 genannten Auftragswerten finden § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz I Nummer 1 und von Absatz 2 Satz 1, § 3 Absätze 1 bis 3, § 9 und § 13 Anwendung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, | "1. die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen," |
h) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A). | "3. Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), ab dem 1. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes gehen den anderen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Unter diesen sind die Verwaltungsvorschriften vorrangig zu beachten. | "(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gehen den übrigen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Die Verwaltungsvorschriften haben Vorrang vor den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A und Abschnitt 1 der VOL/A werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Regelungen nach Satz 2 treffen. | "(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A, Abschnitt 1 der VOL/A und der UVgO werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft; Arbeit und Gesundheit Regelungen nach Satz 2 treffen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. | "(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In den Vergabeverfahren können die Auftraggeber nach Maßgabe dieses Gesetzes und der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 eingeführten Vergabeordnungen insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte berücksichtigen. Technische Spezifikationen sowie Leistungs- oder Funktionsanforderungen sollen sie unter Beachtung umweltbezogener Aspekte und unter Bezugnahme auf Umweltzeichen formulieren. Sie sollen auf den Gesichtspunkt einer möglichst hohen Energieeffizienz achten."
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Eignung
Aufträge werden nur an geeignete (d. h. fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige) Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. | " § 5 Eignung, Ausführungsbedingungen
(1) Aufträge werden nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben (geeignete Unternehmen). (2) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 3 Satz 2 UVg0 gegeben. Soziale Anforderungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere die Berücksichtigung der Erstausbildung, die Beachtung der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei Aus- und Fortbildung oder im beruflichen Aufstieg sowie die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen sein. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben." |
5. In § 7 Absatz 4 wird der Klammerausdruck wie folgt gefasst:
alt | neu |
(z.B. Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten) | "(Lebenszykluskosten wie etwa Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten)". |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei der Angebotsabgabe" durch die Wörter "durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden sollen, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter bei Angebotsabgabe einzureichen. Angebote, in denen eine solche Erklärung fehlt oder zu denen eine solche fehlende Erklärung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nachgereicht wird, werden von der Wertung ausgeschlossen.
werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
(4) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Bundesrecht gelten bis zum 31. Dezember 2016 für Arbeitsverhältnisse, die § 24 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) unterfallen, folgende Maßgaben:
(5) Nach dem 31. Dezember 2016 gilt Absatz 4 Nummer 1 und 2 für alle Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes, soweit der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde unterschreitet. (6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 bleibt die Fristregelung in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes für die Feststellung des nach dem Mindestlohngesetz gezahlten Mindestlohnes außer Betracht. (7) Bei bundesländerübergreifenden Vergaben ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 4 bis 6 anzustreben. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so kann von den Absätzen 1 und 4 bis 6abgewichen werden. | "(4) Land und Kommunen vergeben Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Mindest-Stundenentgelt von 9,54 Euro (brutto) zu zahlen.
Das für Arbeit zuständige Ministerium hat die Höhe des Mindest-Stundenentgeltes jährlich anzupassen, erstmals zum 1. Oktober 2018; es wird ermächtigt, die Anpassung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Die Anpassung richtet sich nach der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen); bei der Ermittlung der Veränderungsrate ist jeweils der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen.
Verpflichtungen zur Zahlung höherer Löhne aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Absatz 1 und nach Bundesrecht, bleiben unberührt.
(5) Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden sollen, hat sich das Unternehmen durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen. (6) Von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfasst sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer; Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmer gelten als Nachunternehmer im Sinne des Absatzes 5. Nicht erfasst sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten. (7) Erklärungen der Unternehmen nach den Absätzen 1, 4 und 5 sind zur Angebotsabgabe in der Form zu fordern, die der Auftraggeber für die Angebote bestimmt hat. Angebote, in denen solche Erklärungen fehlen und zu denen sie nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nachgereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen. (8) Das Land erstattet den Kommunen in den Jahren 2018 und 2019 auf Antrag Mehrkosten, die diesen im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über das Mindest-Stundenentgelt nach Absatz 4 und nach § 10 entstehen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Antragstellung, Prüfung und Zahlung der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln. (9) Absätze 1 und 4 bis 7 gelten auch bei Leistungserbringung durch Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im Ausland; Absätze 4- bis 7 gelten nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen. (10) Bei bundesländerübergreifenden Vergaben ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 1, 4 bis 7 und 9 anzustreben. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so kann von den Absätzen 1, 4 bis 7 und 9 abgewichen werden. (11) Auf bevorzugte Bieter nach § 224 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 bis 7 keine Anwendung." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
"das Gleiche gilt, soweit Unternehmen nach Maßgabe von § 9 Absatz 5 verpflichtet sind, Nachunternehmer zu verpflichten und die Beachtung von deren Pflichten zu überwachen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 bis 6" durch die Wörter " § 9 Absatz 1, 4, 6 und 9" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 5" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 bis 6" durch die Wörter " § 9 Absatz 1, 4 bis 6 und 9" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 bis 6" durch die Wörter " § 9 Absatz 1, 4 bis 6 und 9" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bau und Tourismus" durch die Wörter "Arbeit und Gesundheit" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Ermittlung des Auftragswertes
Soweit nach diesem Gesetz der Auftragswert maßgeblich ist, wird er nach § 3 Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3, Absatz 8 und Absatz 9 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854) geändert worden ist, ermittelt. | " § 13 Ermittlung des Auftragswertes
Soweit nach diesem Gesetz oder nach einer Vorschrift aufgrund dieses Gesetzes der Auftragswert maßgeblich ist, wird er nach § 3 Absatz 1 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, ermittelt." |
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 630-1
§ 55 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 207) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 55 Öffentliche Ausschreibung
Für das öffentliche Auftragswesen gilt das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung." |
Artikel 3
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Gl.-Nr.: 2020-2-44
§ 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Vergabe von Aufträgen
Für das öffentliche Auftragswesen gilt das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |