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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
-Schleswig-Holstein -
Vom 18. Juni 2010
(GVOBl. Sch.H. Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 502)
Siehe Fn. *
Aufgrund § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes (MFG) vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2009 (GVOBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. | "(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen. Bei Aufträgen im Sektorenbereich findet diese Verordnung Anwendung, sofern die Auftragswerte die Schwellenwerte, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. EU Nr. L 216 S. 76), festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen." |
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden, soweit in den §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 8 VgV) keine Anwendung. | "(2) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden.
Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung."
Anm. der Red. Absatzbezeichnung in (1) geändert |
3. § 4 erhält folgende Fassung:
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(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden.
Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.
(2) Eine Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. In diesen Fällen ist § 4 VOL/A sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 3 VOB/A bleiben im Übrigen unberührt. (3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 30.000 Euro. In diesen Fällen ist § 4 VOL/A sinngemäß anzuwenden. § 3 Nr. 4 VOB/A bleibt im Übrigen unberührt. | "Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden. Bauaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Satz 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung." |
4. § 5 erhält folgende Fassung:
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(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1 und 4 Buchst. b oder c VgV ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Bekanntmachungen nach den 3. Abschnitten der VOL/A und VOB/A sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder in sonstiger geeigneter Weise vorzunehmen. (2) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, 3 oder 4 Buchst. a VgV ausüben, und die in § 14 Abs. 2 Nr. 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Bekanntmachungen nach den 4. Abschnitten der VOL/A und VOB/A sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder in sonstiger geeigneter Weise vorzunehmen. (3) Auf die Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 MFG ist § 9 Abs. 1 VgV entsprechend anzuwenden. Auf die Absätze 1 und 2 ist § 9 Abs. 2 bis 5 VgV sinngemäß anzuwenden. § 10 VgV gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den §§ 9 und 10 VgV bestehen nicht. | "(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für § 12 Abs. 5 und die §§ 32 und 33 SektVO. Aufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).
(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 100 Abs. 2 Buchst. f, o bis r und t GWB gelten entsprechend. Im Fall von Bauaufträgen findet § 21 VOB/A Anwendung. Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission bestehen nicht. Der Verzicht auf eine Bekanntmachung ist neben den in § 6 Abs. 2 Sektorenverordnung genannten Voraussetzungen auch zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 200.000 Euro bei Bauaufträgen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen." |
5. § 8a Abs. 1 vvird wie folgt geändert:
a) Der erste Satzteil erhält folgende Fassung:
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Bis zum 24. November 2010 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen: | "Bis zum 31. Dezember 2010 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen:". |
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. | "abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 6 ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 1.000.000 Euro bei Bauaufträgen." |
c) Nummer 6
Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig
wird gestrichen.
6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. | "Diese Verordnung tritt am 24. November 2015 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.