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BaFinHwgebV - BaFin-Hinweisgeberverordnung
Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 2. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 32 vom 02.07.2016 S. 1572; 23.06.2017 S. 1693 17; 26.06.2021 S. 3207 21)
Gl.-Nr.: 7610-15-7
Überschrift geändert 17 21
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 4d Absatz 9 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen 17
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.
(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,
§ 2 Spezielle Kommunikationskanäle
(1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskanäle ein.
(2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:
(3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle für:
(4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bundesanstalt eingehen, werden unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Beschäftigten weitergeleitet.
(5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und denn Betrieb der speziellen Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.
§ 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen 21
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Verstoßmeldungen.
(2) Die Informationen müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
§ 4 Information von meldenden Personen 21
(1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person über die in § 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder spätestens während der Entgegennahme einer Verstoßmeldung.
(2) Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Bestätigung unterbleibt, wenn
(3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit.
(5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.
§ 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen
(1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Verstoßmeldung.
(2) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung mit Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation
(3) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung ohne Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.
(4) Bei einer Verstoßmeldung durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten erfolgt die Dokumentation
(5) Die Bundesanstalt räumt der meldenden Person die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll zu prüfen und zu berichtigen. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, räumt ihr die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 6 Vertraulichkeit und Datensicherheit
(1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Dokumentation der Verstoßmeldung in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert wird.
(2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Verstoßmeldung so zu organisieren, dass
(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.
(2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt
Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die meldende Person über die Weitergabe. Die Information der meldenden Person nach Satz 2 unterbleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Bundesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der meldenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe bekannt zu geben. Ist die Verstoßmeldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Verstoßmeldung nicht entgegen.
(3) In Fällen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist, sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identität abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu schützen.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Behörden 21
(1) Fällt der Hinweis der meldenden Person nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesanstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person an die jeweilige für die weitere Bearbeitung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person ist dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die meldende Person in eine Offenlegung für den Fall der Weiterleitung an eine zuständige Behörde eingewilligt hat. Über die erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht entgegen.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen von Verstoßmeldungen mit anderen Behörden zusammen, die daran beteiligt sind, Arbeitnehmer oder Personen, die Gegen- stand einer Verstoßmeldung sind, vor Benachteiligung zu schützen. Dabei unterstützt die Bundesanstalt die meldende Person mit deren Zustimmung gegenüber der anderen Behörde insbesondere durch Bestätigung, dass die meldende Person gegenüber der Bundesanstalt als Informant aufgetreten ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126).
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