Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung
zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 11. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 64 vom 19.12.2007 S. 2879)
Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
§ 4 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" durch das Wort "Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), abgeschlossen sind, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der gesetzlich geforderten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. | "(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind." |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.