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Regelwerk; Wirtschaft
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WpI-InhKontrollV - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Vom 11. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 9 vom 15.01.2024 EU)
Gl.-Nr.: 7610-23-3


Auf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1d Nummer 2 durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielunternehmen

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

§ 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen

(1) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 und 9 bis 11 dieser Verordnung sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen nach § 25 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingegangen ist.

§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

§ 4 Kapital- und Stimmrechtsanteile

(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und nach Artikel 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen.

(2) Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach Absatz 1 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(3) Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Kommt es nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach den Artikeln 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.

Abschnitt 2
Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

§ 5 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige

(1) Für die Anzeigen des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, das Formular "Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person" nach Anlage 1 zu verwenden. Handelt es sich bei dem Anzeigepflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist das Formular "Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person" nach Anlage 2 zu verwenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf die Beifügung der in den Anlagen 1 und 2 jeweils enthaltenen Checkliste verzichten. Für jeden Anzeigepflichtigen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Der Anzeige sind die jeweils erforderlichen Unterlagen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe a und b sowie nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 ist das Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 zu verwenden. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Zuverlässigkeitserklärungen für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzelnen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen erfolgen, sofern die inhaltlichen Erklärungen gleichermaßen auf alle benannten Unternehmen zutreffen.

(3) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular "Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 4 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(4) Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Satz 1, des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.

(5) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.

§ 6 Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben

(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.

(2) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen. Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen. Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.

(3) Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den vollständigen Namen,
  2. den Geburtsnamen,
  3. das Geburtsdatum,
  4. den Geburtsort,
  5. das Geburtsland,
  6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
  7. die Staatsangehörigkeit,
  8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
  9. Weiterbildungsmaßnahmen und
  10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
    1. der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
    2. die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    3. die Vertretungsmacht dieser Person,
    4. ihre internen Entscheidungskompetenzen und
    5. die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.

Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.

(4) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.

(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.

(6) Für die Zwecke des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 gilt Absatz 5 für anzeigepflichtige nicht natürliche Personen entsprechend.

§ 7 Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben

(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzureichen.

(3) Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.

§ 8 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten

(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach § 24 Absatz 1, 3 oder Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Treffen sämtliche, in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, reicht der Anzeigepflichtige eine schriftliche Erklärung ein, in der er dies bestätigt.

(2) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde oder eine bestehende direkte bedeutende Beteiligung zu einer indirekten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 anzugeben.

(3) Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.

Abschnitt 3
Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten

§ 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular "Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung" nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.

§ 10 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung

(1) Der Anzeige nach § 24 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter das Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.

(2) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(3) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Wertpapierinstitut, Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein zugelassener Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Person, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes tatsächlich führt, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 4 der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(5) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 92 vom 30.03.2023 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1; L 277 vom 27.10.2022 S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(6) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

(7) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.

§ 11 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum

Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Wertpapierinstitut, Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
  2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapierinstituts, CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
  3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.

Das Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Formular WpI-EENPAnlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)


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Formular WpI-EEKNPAnlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)


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Formular WpI-ZAnlage 3
(zu § 5 Absatz 2)


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Formular WpI-KBAnlage 4
(zu § 5 Absatz 3)


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Formular WpI-AVAnlage 5
(zu § 9 Absatz 1)


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EU) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64; L 405 vom 02.12.2020 S. 84; L 214 vom 17.06.2021 S. 74) und Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349; L 74 vom 18.03.2015 S. 38; L 188 vom 13.07.2016 S. 28; L 273 vom 08.10.2016 S. 35; L 64 vom 10.03.2017 S. 116; L 278 vom 27.10.2017 S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1) geändert worden ist.


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