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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen
Vom 24. April 2003
(BGBl. I Nr. 16, 30.4 2003 S. 547)
Auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b Abs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des § 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von denen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15 und 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
VerstV - Versteigererverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse" durch die Wörter "der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens" durch die Wörter "des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Bezeichnungen "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht."
Artikel 3
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. über die Überlassung von Schusswaffen und Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2."
b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
"6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes,".
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht."
3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."
Artikel 4
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird Satz 2.
b) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
"In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den zum Spiel gehörenden Zulassungsbeleg oder eine Kopie dieser Urkunde am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Absatzzeichen "(1)" sowie Satz 3 gestrichen und Satz 4 wird Satz 3.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "des Gerätes oder" gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "oder Abdruck des Zulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines" gestrichen.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter ", eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils" werden gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "sowie für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes 400 Euro je Gerät" gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Wörter ", eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils" gestrichen.
6. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 3" und die Wörter "die dort bezeichneten Urkunden" durch die Wörter "den Zulassungsbeleg oder eine Kopie" ersetzt.
7. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "und" eingefügt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten".
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungseinfluss des Spielers betriebene Spielautomaten mit beobachtbarem Spielablauf, die so beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als Einsatz verwendet werden können und ausgewiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen angeboten werden. Die Gestehungskosten eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro. Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze fließen an den Spieler zurück."
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Bewachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2003 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), außer Kraft.
ENDE