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Regelwerk

Änderungstext

UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb *

Vom 3. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 32 vom 07.07.2004 S. 1414)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

......

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.
  2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2" durch die Angabe " § 203" ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist" gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch die Angabe " §§ 16 bis 19" ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:


altneu
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und "2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;".

2. In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und 25" durch die Angabe " § 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort "verwendet" die Wörter "oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe " § 27a" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe " § 13 Abs. 7" durch die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2" durch die Angabe " § 203" ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe " § 13 Abs. 7" durch die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:


altneu
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. "Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 4)" durch die Angabe " (§ 1 Abs. 5)" ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:


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(4) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. "(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:


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(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonderveranstaltungen in Form von Winter- und Sommerschlussverkäufen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn auf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung erfolgt. "(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe."

b) Absatz 5 Nr. 1

1. Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden;

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11

§ 11 Übergangsregelungen

Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt wurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003 aufgebraucht werden.

wird aufgehoben.

ENDE