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Änderungstext

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.07.2004 S. 1842)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:


altneu
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 "(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
  1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden."

2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie folgt gefasst:


altneu
 "(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,

2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich."

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:


altneu
 "Dritter Abschnitt §§ 304 - 308 (weggefallen)".

b) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Straf- und" gestrichen.

bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe " § 405 Zuständigkeit und Vollstreckung" durch die Angabe " § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung" ersetzt.

cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:


altneu
 "Zweiter Abschnitt

§ 406 (weggefallen)

§ 407 (weggefallen)".

2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben.

3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 304 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:


altneu
"Dritter Abschnitt (weggefallen)".

5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben.

6. § 319 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben."

7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.

8. § 404 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung "2." aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 aufgehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst:


altneu
 "24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden."

9. § 405 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
" § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,

2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur,

3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich."

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 304 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3."

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind."

10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom

11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe " § 304 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 304 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

2. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 304 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt und die Angabe "den §§ 28a und 99" durch die Angabe " § 99" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " §§ 305 bis 308 des Dritten Buches" durch die Angabe " §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

3. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird die Angabe " § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung."

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "des Absatzes 1 Nr. 2b" die Angabe "und Nr. 3" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, wird die Angabe " § 304 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Schädigers" durch das Wort "Schuldners" ersetzt.

2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe " § 304 des Dritten Buches" durch die Angabe " § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:


altneu
 "6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,".

Artikel 9
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 304 bis 306 sowie § 336a Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" wird durch die Angabe " §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" und die Angabe " § 306

Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" wird durch die Angabe " § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "haben" werden ein Semikolon sowie die Angabe " §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3 bis 9 ersetzt:

"3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder

9. entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht beifügt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3" durch die Wörter "in den übrigen Fällen" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "jeweils für ihren Geschäftsbereich" angefügt.

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe " §§ 304 bis 306, 308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407" durch die Angabe " § 404 Abs. 2" ersetzt.

2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:


altneu
b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit "b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes".

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden. "(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen,

2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers."

2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

1. nicht Unternehmer ist oder

2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet."

3. § 26a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 26a Bußgeldvorschriften 03b

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  2. a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  3. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
  4. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden

 " § 26a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder

6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

Artikel 13
Änderung des Ausländergesetzes

§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 13 Auskünfte und Prüfung

§ 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 " § 13 Auskünfte und Prüfung

Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch folgende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt:


altneu
2. entgegen § 13 in Verbindung mit § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 315 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt,

5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

  "2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt oder

4. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."

Artikel 15
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

§ 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Arbeitsämter und" werden gestrichen.

2. Nach der Angabe " § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" wird die Angabe "und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


altneu
 "1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,".

Artikel 17
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.

Artikel 18
(weggefallen)

Artikel 19
(weggefallen)

Artikel 20
Änderung der Wintergeld-Verordnung

In § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird vor dem Wort "Wintergeld" die Angabe "bis zum 29. Februar 2004" eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Winterbau-Umlageverordnung

Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebeträge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen."

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind."

Artikel 22
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird die Nummer 9

9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,

aufgehoben.

Artikel 23
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen."

Artikel 24
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie folgt gefasst:

" § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten".

2. § 50e wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 50e Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.113 Euro geahndet werden.

 " § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt
. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt,
wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
und 3 und § 51a, und § 40a Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für
das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und
dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung von der Verfolgung
nach Satz 1 gilt auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Maßgabe
anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist."

Artikel 25
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft.

ENDE