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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. Juni 2004
(BAnz. Nr. 119b vom 30.07.2004 S. 1)


Auf Grund

des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 7, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und

auf Grund

des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 5 und 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 2003 (BAnz. S. 25 473), wird wie folgt geändert:

1. § 56b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden." 

b) In Absatz 3 werden das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" und das Komma nach dem Wort "abzugeben" durch einen Punkt ersetzt sowie die Wörter "in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist" gestrichen.

2. § 58b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden." 

b) In Absatz 2 werden das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" und das Komma nach dem Wort "abzugeben" durch einen Punkt ersetzt sowie die Wörter "in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist" gestrichen.

3. In § 59 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "bei Geldinstituten" gestrichen.

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gemäß Absatz 3" folgende Wörter eingefügt:

"Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und Finanzderivaten gemäß Absatz 4".

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Ihm wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Fall von Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 62 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort "Geldinstitute" durch die Wörter "gebietsansässige Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds" ersetzt.

6. In § 63 Abs. 1 wird Satz 2

Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.

gestrichen.

7. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter "in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt und" gestrichen.

8. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" sowie das Wort "dreifacher" durch das Wort "zweifacher" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutsche Bundesbank" ersetzt.

9. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
eingehende und ausgehende Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10); statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehenen Angaben enthält; "Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen, mit dem Vordruck "Ausgehende Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11); "Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);".

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Wertpapiere" folgende Wörter eingefügt:

" die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl".

c) In Absatz 6 wird Satz 2

Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.

gestrichen.

10. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5e wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1211/ 2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 24)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2297/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 340 S. 37)" ersetzt.

b) Absatz 5g wird wie folgt gefasst:

altneu
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EG Nr. L 50 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission vom 28. April 2003; (ABl. EU Nr. L 106 S.18) verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen für eine dort genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder zu ihren Gunsten bereitstellt,
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  3. entgegen Artikel 6 vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern oder anderem damit verbundenen Material bereitstellt,
  4. entgegen Artikel 7 einen dort genannten Ausrüstungsgegenstand verkauft, liefert, ausführt oder versendet oder
  5. entgegen Artikel 9 an Maßnahmen teilnimmt, deren Ziel oder Folge die Förderung der in den Artikeln 2, 6 und 7 genannten Transaktionen oder Aktivitäten oder die Umgehung einer dort genannten Vorschrift ist.
 "(5g) Ordnungswidrig i m Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1) verstößt, indem er
  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der dort genannten Güter gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bereitstellt,
  3. entgegen Artikel 2 Buchstabe c vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Artikel 2 Buchstabe a und b genannten Transaktionen besteht,
  4. entgegen Artikel 3 Buchstabe a vorsätzlich die dort genannten Ausrüstungen verkauft, liefert, weitergibt oder ausführt,
  5. entgegen Artikel 3 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ausrüstungen gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  6. entgegen Artikel 3 Buchstabe c vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstabe a genannten Ausrüstungen bereitstellt,
  7. vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der in Artikel 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c genannten Transaktionen besteht,
  8. entgegen Artikel 6 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig einer der dort genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt oder zugute kommen lässt oder
  9. entgegen Artikel 6 Abs. 3 vorsätzlich an einer Maßnahme teilnimmt, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in Artikel 6 Abs. 2 genannten Transaktionen ist."

c) In Absatz 5h wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1536/ 2003 der Kommission vom 29. August 2003 (ABl. EU Nr. L 218 S. 31)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 913/ 2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 163 S. 73)" ersetzt.

d) Nach Absatz 5h wird der Absatz 5i eingefügt.

e) Nach Absatz 5i wird der Absatz 5j eingefügt.

11. Die Anlagen K3, K4, Z1, Z4, Z5, Z5a, Z8, Z10, Z11, Z12, Z 13, Z 14, Z 15 und LV erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verordnung.

Artikel 2

Die bisherigen Vordrucke Anlage Z 1, Z 4, Z 5, Z 5a, Z 8, Z 10, Z 11, Z 12, Z 13, Z 14 und Z 15 können noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

Artikel 3

Artikel 1 Nr. 1 bis 9 und Nr. 11 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE