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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3232)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
(420-1)
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 4 werden die Wörter "und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe" gestrichen.
2. § 147 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "1. Juli 2006" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2006" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
(423-5-2)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 29 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.
b) Der Angabe zu § 107 werden ein Semikolon und das Wort "Sprache" angefügt.
c) Der Angabe zu § 119 werden ein Semikolon und das Wort "Sprachen" angefügt.
d) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt gefasst:
" § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterleitung
§ 131 Einspruchsverfahren
§ 132 Löschungsverfahren
§ 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation".
e) Nach § 133 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 133a Rechtsmittel".
2. In der Überschrift des § 29 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.
3. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Sprache" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen."
4. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert sein. | "(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen." |
5. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Sprachen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen."
6. § 120 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | "(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen." |
7. In § 125 Abs. 3 wird vor dem Wort "Übersetzung" das Wort "deutsche" eingefügt.
(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.
wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
9. Die §§ 130 bis 133 werden durch folgende §§ 130 bis 133a ersetzt:
alt | neu |
§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen. (2) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz. (3) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (4) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag zurückgewiesen. § 131 Antrag auf Änderung der Spezifikation Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen. § 132 Einspruchsverfahren (1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen. (2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist nicht gegeben. § 133 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel (1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130 und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig. (2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entsprechend anzuwenden. | " § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterleitung
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen. (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig. (3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein. (4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im Markenblatt. Innerhalb von vier Monaten seit Veröffentlichung des Antrags kann von jeder Person beim Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden. (5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, so stellt das Patentamt dieses durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist von Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben. (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. § 131 Einspruchsverfahren (1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen. (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. § 132 Löschungsverfahren (1) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patentamt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn das Patentamt zurück. (2) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim Patentamt eingereicht werden. Die Anträge werden ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. § 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen. § 133a Rechtsmittel Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stellung genommen haben und die durch die Entscheidung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden." |
10. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter "Antrags- und Einspruchsverfahren" durch die Wörter "Antrags-, Einspruchs- und Löschungsverfahren" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
(424-4-9)
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung wird das Wort "Anmeldeverordnung" durch die Wörter "nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Im Unterabschnitt 2 wird bei Nummer 332 100 der bisherige Gebührenbetrag "600" durch "750" ersetzt.
b) Der Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand zu Nummer 336 200 wird die Angabe " § 132" durch die Angabe " § 131" ersetzt.
bb) Nach der Nummer 336 200 wird folgende Nummer 336 300 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"336 300 | Löschungsverfahren | |
(§ 132 Abs. 1 | ||
MarkenG) | 120". |
Artikel 4
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(442-5)
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), geändert durch Artikel 4 Abs. 52 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 53 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 14" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
ENDE