Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 7. September 2005
(BAnz. Nr. 170 vom 08.09.2005 S. 13487)


Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 1 und 3, Nr. 5, des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatt, 4e Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

§ 52 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2005 (BAnz. S. 13393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "oder" nach dem Wort "entwickelt" durch ein Komma ersetzt.

2. Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender zweiter Spiegelstrich eingefügt:

"- besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder"

3. Der bisherige zweite Spiegelstrich wird der dritte Spiegelstrich.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. September 2005

ENDE