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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 22. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 36 vom 27.06.2005 S. 1698)
Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
WpPG - Wertpapierprospektgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
2. § 8f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1" durch das Wort "Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
"6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden,
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die ausgegeben werden
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden."
3. § 8i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Vorlage des Prospektentwurfs" durch die Wörter "Eingang des Verkaufsprospekts" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist."
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c eingefügt:
"(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine aufschiebende Wirkung."
4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
" § 8j Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 8k Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "oder 3" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die nachzutragenden Angaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln."
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend anzuwenden."
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen."
9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
"Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:".
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des Börsengesetzes finden keine Anwendung und".
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verkaufsprospekt entgegen § 1" durch die Wörter "ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "einen Verkaufsprospekt" durch die Wörter "einen Prospekt oder Verkaufsprospekt" ersetzt.
11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Gebühren
Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 8 Satz 1 oder 2" durch die Angabe " § 8i Abs. 1 oder 3 Satz 1" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,".
ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
"4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,".
ff) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 11" die Wörter " , jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt" durch die Wörter "Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe oder eine Veränderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht," ersetzt.
gg) In Nummer 6 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
hh) In Nummer 7 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8c Abs. 1" durch die Angabe " § 8i Abs. 4a" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8e Abs. 1" durch die Angabe " § 8j Abs. 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1, 4 und 4a" und die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 5 und 7" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 2, 5 und 7" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."
14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni 2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufsprospekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: " § 35 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: " § 55 Haftung für den Prospekt".
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
| "(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
|
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.(5) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
- durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 31 Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, oder
- durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt zu machen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehalten wird.
Außerdem hat die Börse den Prospekt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zudem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und werden die Nummern 2 und 3
2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbesondere bezüglich der zuzulassenden Wertpapiere und des Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten, zwischen Emittent und Aktionären vereinbarter Veräußerungsverbote einschließlich getroffener Abreden und Maßnahmen zur Sicherstellung der Vereinbarung sowie die Personen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen;3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;
aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt abgesehen werden kann,
wird aufgehoben.
(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG zugelassen sind, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird. | "(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt." |
§ 35 Gleichzeitiger Zulassungsantrag an mehreren Börsen(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 30 Abs. 5 Satz 4 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Prospekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt in einer Sprache abgefasst ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist.
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn
- die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,
- im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen und
- die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Staates anlässlich eines öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung gestellt wird.
(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden soll. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird."
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn
| "(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungsausschuss gebilligt wurde. Der Zulassungsausschuss hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuss zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem Zulassungsausschuss gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen. | "(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird." |
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen Wertpapiere an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zum amtlichen Markt erforderlichen Prospekts, einer dieser gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate vergangen sind.(4) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.
werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
9. § 55 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Haftung für den Unternehmensbericht
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 48 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 48 das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat. | " § 55 Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzuwenden." |
10. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 oder § 51 Abs. 2 Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die neuen Nummern 2 bis 7.
cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. einer Rechtsverordnung nach
| "7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4, 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." |
11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten Kapitels, einschließlich der Angaben zu den Unterabschnitten und den §§ 13 bis 47 werden durch folgende Angabe ersetzt:
"Zweiter Abschnitt
(weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: " § 68 (weggefallen)".
c) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 72a Übergangsvorschrift".
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch das Wort "Prospekt" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch das Wort "Prospekt" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Prospekt (§ 13)" durch das Wort "Prospekt" ersetzt.
5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 62 bis 68" durch die Angabe " §§ 62 bis 67" ersetzt.
7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Entwurf des Prospekts" die Wörter "oder ein gebilligter Prospekt" eingefügt.
8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sollen und für die ein nach dem Wertpapierprospektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Zulassungsstelle zulassen, wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den Prospekt aufgenommen werden. Die endgültigen Bedingungen müssen vor der Einführung der Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht werden."
9. § 51 wird wie folgt gefasst:
" § 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht."
10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort "veröffentlichen" die Angabe "unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1" eingefügt.
12. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "veröffentlichen" die Angabe "gemäß § 70 Abs. 1" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen;".
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent
a) Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,
b) befugt Einlagen oder andere rück-zahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,
c) regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt und
d) innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht."
13. § 68 wird aufgehoben.
14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen."
15. § 71 wird wie folgt gefasst:
" § 71 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt."
16. Folgender § 72a wird eingefügt:
" § 72a Übergangsvorschrift
Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 101 und 102 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht
§ 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht | " § 101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes". |
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht | " § 101 Angebot der Aktien". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "oder an Anleger nach Absatz 6 veräußert" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden das Wort "Börsenzulassungsprospekt" durch die Wörter "Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt und die Wörter "oder einen Unternehmensbericht" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmensbericht ist" durch die Wörter "Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaft" die Wörter "zum amtlichen oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Unternehmensbericht" durch die Wörter "ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts" durch die Wörter "Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürlichen Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten werden. Die Satzung muss entsprechende Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach Satz 1 beachtet wird. Die §§ 42 und 121 finden auf Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, keine Anwendung. | "(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden." |
3. § 102 wird wie folgt gefasst:
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§ 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 32 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten:
(2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten. | " § 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3)." |
(4) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nicht besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis abweicht.
wird aufgehoben.
5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis nach § 107 Abs. 4" gestrichen.
6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden" gestrichen.
7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter "oder zum geregelten Markt zugelassen sind" die Wörter "oder in den Freiverkehr einbezogen sind" eingefügt.
8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend.
Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muss darüber hinaus Angaben enthalten
| "(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/ 2004." |
Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden; wurde für die Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich ist;".
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, sofern Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes als Gegenleistung angeboten werden; wurde für die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist, sowie die Angabe der seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts eingetretenen Änderungen;".
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein Komma angefügt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie".
3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 angefügt:
"7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes".
Artikel 7a
Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.
3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c wird aufgehoben.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird aufgehoben.
Artikel 9a
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), geändert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2005 in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).
ENDE
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