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Änderungstext
UMAG - Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
Vom 22. September 2005
(BGBl. Nr. 60 vom 27.09.2005 S. 2802)
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist das depotführende Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen."
1a. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln."
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "die ihnen" durch die Wörter "die den Vorstandsmitgliedern" ersetzt.
2. In § 98 Abs. 1 Satz 1 wird der Einschub "(Zivilkammer)" gestrichen und nach den Wörtern "ihren Sitz hat" folgender Halbsatz eingefügt:
" ; ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer."
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
4. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | " § 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
5. § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 123 Einberufungsfrist
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen. (3) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn sie nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung hinterlegt werden. Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend. (4) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden, so genügt es, wenn sie sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden. | " § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine Anmeldung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. (3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. (4) Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, sind jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen; fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag." |
6. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die
| "(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind." |
7. Nach § 127 wird der § 127a eingefügt.
7a. In § 128 Abs. 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einundzwanzig Tage" ersetzt.
8. In § 130 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 137 und 147 Abs. 1" durch die Angabe " § 137" ersetzt.
9. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen."
b) In Absatz 3 wird nach der Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neue Nummer 7 angefügt.
10. In § 135 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "der Aktien oder einer Bescheinigung über die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank" durch die Wörter "eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3" ersetzt.
11. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. | "(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, oder wenn Besorgnis der Befangenheit oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. | "Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen." |
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."
d) Neuer Absatz 8 wird angefügt.
12. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird neu gefasst.
b) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.
s) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
13. § 146 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 146 Kosten
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehenden Ersatzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. | " § 146 Kosten
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten." |
14. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aktionäre, die die Minderheit bilden, seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden. | "(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat die Hauptversammlung die Geltendmachung des Ersatzanspruchs beschlossen oder eine Minderheit sie verlangt, so hat das Gericht (§ 14) auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. | "Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint." |
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1 geltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9 finden entsprechende Anwendung. Der gerichtlich bestellte Vertreter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.(4) Hat eine Minderheit die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verlangt und hat die Gesellschaft, weil sie im Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen ist, Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so ist die Minderheit der Gesellschaft zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet, soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte übersteigen. Ist die Gesellschaft ganz unterlegen, so ist die Minderheit der Gesellschaft auch zur Erstattung der Gerichtskosten, die der Gesellschaft durch die Bestellung besonderer Vertreter nach Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 entstanden sind, sowie der baren Auslagen und der Vergütung der besonderen Vertreter verpflichtet.
werden aufgehoben.
15. Vor dem Fünften Teil wird der § 148 eingefügt.
16. Vor dem Fünften Teil wird der § 149 eingefügt.
17. § 221 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 186 gilt sinngemäß. | "Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß." |
18. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe "Absatzes 3" die Angabe "Nr. 1 und 2" angefügt.
19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung."
20. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für eine Anfechtung, die auf die Verweigerung einer Auskunft gestützt wird, ist es unerheblich, daß die Hauptversammlung oder Aktionäre erklärt haben oder erklären, die Verweigerung der Auskunft habe ihre Beschlußfassung nicht beeinflußt. | "(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht." |
21. § 245 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "wenn er" die Wörter "die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter " , wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte" eingefügt.
22. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen."
23. Nach § 246 wird der § 246a eingefügt.
24. Nach § 248 wird der § 248a eingefügt.
25. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 243 Abs. 3 Nr. 2, § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 247 und 248 sinngemäß. | "Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend."
26. § 250 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 249 Abs. 2 sinngemäß. | "Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß." |
27. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten §§ 246, 247 und 248 Abs. 1 Satz 2. | "(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a." |
28. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248. | "Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a." |
29. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248. | "(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a." |
30. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248. | "Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a." |
31. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen. | "Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen." |
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "hinterlegen" die Wörter "oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden," eingefügt.
32. In § 259 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 145 Abs. 4" durch die Angabe " § 145 Abs. 4 bis 6" ersetzt.
33. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. | "Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß." |
34. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "von mindestens fünf Personen" gestrichen.
35. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "im Inland" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
36. § 315 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, wenn sie glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. | "Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt entsprechend." |
37. § 402 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 402 Falsche Ausstellung oder Verfälschung von Hinterlegungsbescheinigungen | " § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "über die Hinterlegung von Aktien oder Zwischenscheinen" gestrichen.
38. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 259 Abs. 5" durch die Angabe " §§ 248a, 259 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
§ 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten für Hauptversammlungen, zu denen nach dem 1. November 2005 einberufen wird. Solange eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts angepasst hat, gilt die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Hat eine Gesellschaft auf Grund des Entwurfs des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts einen Vorratsbeschluss gefasst, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausstellung des Legitimationsnachweises zu ändern." |
(2) In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird die Angabe " § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 147 Abs. 2" ersetzt und die Angabe " , § 315" gestrichen.
(3) In § 16 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 71 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden in Satz 3 die Wörter "Anmelde- und Hinterlegungsfristen" durch das Wort "Anmeldefrist" ersetzt und in Satz 6 die Wörter "und Gegenanträgen" gestrichen.
(4) In § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird die Angabe "147" durch die Angabe "149" ersetzt.
(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
" § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz".
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes 04e | " § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz". |
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 319 Abs. 6" durch die Angabe " § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6" ersetzt.
3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 319 Abs. 6 AktG" durch die Angabe " § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG" ersetzt.
(6) In Nummer 3325 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 319 Abs. 6 AktG" durch die Angabe " § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG" ersetzt.
(7) In § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) wird die Angabe " § 246 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe " § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Nr. 12 Buchstabe b § 145 Abs. 5 Satz 3, Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 2, Nr. 22 Buchstabe a § 246 Abs. 3 Satz 3, Nr. 35 und 36 § 315 Satz 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
ENDE