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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 16. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 244a vom 24.12.2005 S. 3)


Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 7, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und

auf Grund

der §§ 5 und 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) neu gefasst wurde, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. September 2005 (BAnz. S. 13 487), wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 56 (aufgehoben) " § 56 Anwendungsbereich

Für Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes."

2. Nach § 59 wird der neue § 59a eingefügt.

3. Dem § 60 Abs. 1 wird nach den Wörtern "geleistet werden" der Halbsatz "und nicht von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. EG Nr. L 344 S. 13) erfasst werden" angefügt.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird neue Nummer 4 angefügt.

5. In § 62 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

6. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

b) Satz 2

Die Landeszentralbank übersendet eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft.

wird gestrichen.

7. Die Anlagen K 3, K 4, Z 1, Z 4 und Z 8 erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verordnung. Die bisherigen Vordrucke Anlage Z 1, Z 4 und Z 8 können noch bis zum 30. Juni 2006 eingereicht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

ENDE