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Regelwerk

Änderungstext

Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote

Vom 8. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1426)



siehe Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Europäischer Pass".

b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a Europäisches Verhinderungsverbot

§ 33b Europäische Durchbrechungsregel

§ 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit

§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen".

c) Nach § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5a
Ausschluss, Andienungsrecht

§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre

§ 39b Ausschlussverfahren

§ 39c Andienungsrecht".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

 " § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Aktien nicht im Inland, jedoch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Kontrolle, die Verpflichtungzur Abgabe eines Angebots und hiervon abweichende Regelungen, die Unterrichtungder Arbeitnehmer der Zielgesellschaft oder des Bieters, Handlungen des Vorstandsder Zielgesellschaft, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werden könnte, oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.

(3) Auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:

  1. es handelt sich um ein europäisches Angebot zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere, und
  2. ..
    1. die stimmberechtigten Wertpapiere sind nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, oder
    2. die stimmberechtigten Wertpapiere sind sowohl im Inland als auch in einemanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht in dem Staat, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, und
      aa) die Zulassung erfolgte zuerst zum Handel an einem organisierten Marktim Inland, oder
      bb) die Zulassungen erfolgten gleichzeitig, und die Zielgesellschaft hatsich für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Aufsichtsbehörde entschieden.

Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vor, ist dieses Gesetz nuranzuwenden, soweit es Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Angebotsunterlage und des Angebotsverfahrens regelt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähereBestimmungen darüber, in welchem Umfang Vorschriften dieses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 anwendbar sind, zu erlassen.

(5) Eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, derenstimmberechtigte Wertpapiere gleichzeitig im Inland und in einemanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenworden sind, hat zu entscheiden, welche der betroffenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung eines europäischen Angebots zum Erwerbstimmberechtigter Wertpapiere zuständig sein soll. Sie hat ihre Entscheidung der Bundesanstalt mitzuteilen und zu veröffentlichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Zielgesellschaften sind Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland. "(3) Zielgesellschaften sind
  1. Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland und
  2. Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapierender Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktiender Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen des Bieters gelten als mit diesem gemeinsam handelnde Personen. "(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapierender Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung oder insonstiger Weise abstimmen. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Verhinderungeines Übernahme- oder Pflichtangebots mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmengelten mit der sie kontrollierenden Person und untereinander als gemeinsam handelnde Personen."

d) In Absatz 7 wird das Wort "Handel" durch das Wort "Markt" und die Angabe "Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27)" durch die Angabe "Artikels4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/ 39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWGdes Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1)" ersetzt.

4. In § 4 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 40 Abs. 1 und 2" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder "1. durch Bekanntgabe im Internet und".

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bieter hat die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen."

7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 die Nummer 4a eingefügt.

b) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft, insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung ihres Vermögens, ihre künftigen Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder ihrer Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen, "2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick aufdie künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem Angebot betroffen, des Bieters, insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,".

8. Nach § 11 wird der § 11a eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat,
  1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht,

als Gesamtschuldner den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots entstandenen Schadens verlangen.

 "(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind,
  1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht,

als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder Übertragung der Aktien entstandenen Schadens verlangen."

b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 3" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seitdem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage."(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktiendem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "Abdruck" durch das Wort "Bekanntgabe" und die Wörter "in einem überregionalen Börsenpflichtblatt" jeweils durch die Wörter "im elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt sowie nach dem Wort "wird" die Wörter "und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bieter hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu übersenden."Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüglich mitzuteilen."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsratoder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln."

11. § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüglich in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. "Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufsder Annahmefrist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zuveröffentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung mitzuteilen."

12. In § 23 Abs.1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 3 das Wort "und" angefügt und die Nummer 4 angefügt.

13. § 27 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu übersenden."Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen."

13a. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bieters" ein Komma und die Wörter "der den Bieterkontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person" eingefügt.

14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen
  1. in den drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft oder
  2. nach der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 undvor Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 1 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft

gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.

"(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personenoder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichunggemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefristinsgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben."

15. § 33 Abs. 3

(3) Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhangmit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.

wird aufgehoben.

16. Nach § 33 werden die § § 33a bis 33d eingefügt.

17. Nach § 39 wird der Abschnitt 5a eingefügt.

18. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zuerteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
  1. nach § 10 Abs. 1 bis 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 21 Abs. 2, §§ 23, 27 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 1 bis 6 oderauf Grund einer nach § 31 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 und
  2. nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebotsunterlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.

(2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen der BundesanstaltAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstaltzur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.

(3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre undehemaligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben auf Verlangender Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.7, und § 35 Abs. 1 und 2 benötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unternehmen, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzurechnen sind.

(4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, benötigt.

"(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlagevon Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personenladen und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Gebots oder Verbots dieses Gesetzeserforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie Auskünfte überdie Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und deraus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstaltund den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder das Betretenvon Geschäftsräumen, die sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

19. In § 42 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 40 Abs. 1 und 2" ersetzt.

20. In § 43 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.

21. In § 44 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.

22. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa0) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 27 Abs. 3 Satz 1" das Wort "oder" angefügt.

ccc) Folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:

"c) § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 5 Satz 3".

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oderentgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 einen Beleg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet, "5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oderentgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".

bb) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 werden nach der Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder § 33a Abs. 2 Satz 1" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 9 und 10 angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 28 Abs. 1" die Angabe "oder § 40 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. "2. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet."

23. § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Übergangsregelungen

(1) Der Widerspruchsausschuss besteht bis zur Bestellung von ehrenamtlichen Beisitzern auf Grund von Vorschlägen des Beirats nach § 5 Abs. 3 Satz 3, spätestens bis zum 30. Juni 2002, ausschließlich aus den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen.

(2) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Absatz 3 keine Anwendung auf Angebote, die vor dem 1. Januar 2002 veröffentlicht wurden.

(3) Wer nach dem 1. Januar 2002 die Kontrolle auf Grund eines Angebots erlangt, das vor dem 1. Januar 2002 veröffentlicht wurde, hat die Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuhalten.Die Bundesanstalt befreit den Bieter auf schriftlichen Antrag von den Verpflichtungen nach Satz 1, wenn das Angebot den Vorgaben nach §§ 31 und 32 entspricht. Über Widersprüche gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach Satz 2 entscheidet der Widerspruchsausschuss.

 " § 68 Übergangsregelungen

(1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, derenstimmberechtigte Wertpapiere am 20. Mai 2006 zum Handel an einemorganisierten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der Entscheidung der Zielgesellschaft die Entscheidung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.

(3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung, wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit einer dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006 festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht hat."

Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes

In § 1 Nr. 1 Buchstabe l des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, werden nachden Wörtern "Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz" ein Komma und die Wörter "soweit dort nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

DasRechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz".

2. Nach § 31 wird der § 31a eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 145 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 289 wird der Absatz 4 angefügt.

2. Dem § 315 wird der Absatz 4 angefügt.

3. § 334 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 289 Abs. 1" durch die Angabe " § 289 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1" durch die Angabe " § 315 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

4. § 340n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 289 Abs. 1" durch die Angabe " § 289 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1" durch die Angabe " § 315 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

5. § 341n Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 289 Abs. 1" durch die Angabe " § 289 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1" durch die Angabe " § 315 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird nach dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

"Dreiundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 60

§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres-und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes

In § 171 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden nach denWörtern "Ausschüsse mitzuteilen" die Wörter "und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bieter" die Wörter "und der Zielgesellschaft" und vor dem Semikolon die Wörter "und das Verhältnis der Gesellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft" eingefügt.

b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die zur Berechnung der Entschädigung nach § 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angewandten Berechnungsmethoden, sowie die Gründe, warum die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;".

c) In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "und die Angabe des Gerichtsstands." angefügt.

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 11, 13, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 14. Juli 2006 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12).

ENDE