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Änderungstext
EHUG - Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister *
Vom 10. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2553)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister".
2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:
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§ 8
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt. § 8a (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung kann auch für einzelne Handelsregister getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach den Sätzen 1 oder 3 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen. (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden. (5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle Führung des Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie deren Aufbewahrung trifft die Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften erlassen werden. § 9 (1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet. (2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. (3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft. (4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. § 9a 04a (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist. (2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z.B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. § 10 (1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. (2) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. § 11 (1) Das Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die in § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen. (2) Wird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. § 12 (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. | " § 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden. § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung (1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 8b Unternehmensregister (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist. (4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren. (2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden. (3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden. (4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. (5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. (6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen. § 10 Bekanntmachung der Eintragungen Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar. (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war. § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. (2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln." |
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. (2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht. (5) Die Vorschriften über die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre Aufhebung. (6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung beschränkt sich auf
| " § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden. (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung." |
§ 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.
(4) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
§ 13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) (weggefallen)
§ 13c Bestehende Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6 angeführten Tatsachen betreffen. Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht. Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist.
(3) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von Unterschriften.
werden aufgehoben.
5. In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort "Anmeldungen" das Komma und das Wort "Zeichnungen" gestrichen.
6. § 13f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 37 Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 37 Abs. 3" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen. | "Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen." |
b) Absatz 4
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen, soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe " § 81 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 1 und 2" und die Angabe " § 266 Abs. 1, 2 und 5" durch die Angabe " § 266 Abs. 1 und 2" ersetzt.
7. § 13g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " , Abs. 4 und 5" durch die Angabe "und Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.
c) Absatz 4
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe " § 39 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 und 2" und die Angabe " § 67 Abs. 1, 2 und 5" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 und 2" ersetzt.
8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort "Anmeldung" das Komma und die Wörter "zur Zeichnung der Unterschrift" gestrichen und das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eingetragenen Zweigniederlassung" die Wörter "eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland" eingefügt.
b) Satz 2
Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten Tatsachen.
wird aufgehoben.
10. In § 29 werden nach dem Wort "anzumelden" das Semikolon und die Wörter "er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen" gestrichen.
11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter "unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung" gestrichen.
§ 35Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
wird aufgehoben.
13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort "Kaufmanns" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
wird aufgehoben.
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
15. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
wird aufgehoben.
16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Geschäftsbriefen der Gesellschaft" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
wird aufgehoben.
18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
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3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist,
4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und 5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind. | "3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist und
4. die Befreiung des Tochterunternehmens a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist." |
19. § 264b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
alt | neu |
3. das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen die offen zu legenden Unterlagen in deutscher Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses angegeben ist. | "3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
a) im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger für die Personenhandelsgesellschaft unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist." |
19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "und den Ort ihrer Hinterlegung" gestrichen.
19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen."
20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie folgt gefasst:
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Vierter Unterabschnitt Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger).Veröffentlichung und Vervielfältigung. Prüfung durch das Registergericht | "Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers". |
21. § 325 wird wie folgt gefasst:
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§ 325 Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung einzureichen; Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen; wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. (2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 Anwendung. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Konzernabschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrats im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden. Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, so können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger maßgebend. (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluß, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt. | " § 325 Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht. (2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. (4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt. (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt." |
22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesellschaft" die Wörter "für diese" eingefügt.
b) Satz 2
Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde.
wird aufgehoben.
c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten werden. | "Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen." |
23. In § 327 werden die Wörter "zum Handelsregister" jeweils durch die Wörter "beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.
24. Nach § 327 wird der § 327a eingefügt.
25. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Anspruch genommen werden" die Wörter "oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister und in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt ist. | "Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht worden sind." |
c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
26. § 329 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 329 Prüfungspflicht des Registergerichts
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. (2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5), in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts verlangen. Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. | " § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers
(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet." |
26a. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten."
27. § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden. | "(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden." |
28. § 335 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 335 Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. | " § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt. (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben. (4) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt. (5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die sofortige Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. § 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. (6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt." |
§ 335a Festsetzung von Ordnungsgeld 06dGegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusse, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
- § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfzigtausend Euro; § 140a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
29. § 335b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1. | " § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1." |
30. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft" durch die Wörter "beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt, hat ferner unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich nach dem Abschluß der Prüfung, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, zu erfolgen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a über den Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326 bis 329 über die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung, über Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie über die Prüfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend anzuwenden. | "(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden." |
31. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 340l Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 340l Abs. 2 und 3" und das Wort "Zweigstellen" jeweils durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.
32. § 340l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch in englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. | "Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen." |
c) Absatz 3 Satz 1
Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
und Absatz 4
(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325 Abs. 1 anwenden.
werden aufgehoben.
d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.
33. Dem § 340n wird der Absatz 4 angefügt.
34. § 340o wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 340o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten. | " § 340o Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." |
35. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate."
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 285 Nr. 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Absatz 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht."
35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens vier Monaten."
36. § 341l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den in 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger 15 Monate beträgt. | "Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt; § 327a ist anzuwenden." |
b) Absatz 2
(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht einzureichen.
wird aufgehoben.
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens" werden durch die Wörter "beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch" ersetzt.
d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
37. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe " § 341a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 341a Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 2" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
38. § 341o wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 341o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten. | " § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." |
39. § 341p wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1. | " § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1." |
40. § 367 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Bundesanzeiger" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwanzigster Abschnitt angefügt:
"Vierundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Artikel 61
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können.
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die nach dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches Dokument zu übertragen.
(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeichnung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeichnung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßgebend.
(5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n, 341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: "Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt." Auf dem Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.
(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwendungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand 30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland in Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaften gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht.
(8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst:
" § 14a (weggefallen)".
2. Dem § 10 wird der Absatz 3 angefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter " , und eine Abschrift der Satzung" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | "(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." |
c) Absatz 5
(5) Die Abschrift der Satzung wird von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.
wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung. | " § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden. (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden. (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung." |
§ 14a Bestehende Zweigniederlassungen(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossenschaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder eine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.
(2) Ist die Eintragung bekannt zu machen, so hat das Gericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben.
(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht worden, so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des Bundesanzeigers, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist, den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragung ohne Nachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu übernehmen.
(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von Namensunterschriften.
wird aufgehoben.
6. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind" durch die Wörter "der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist" ersetzt.
7. In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
wird aufgehoben.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintragung ankommt, die Eintragung im Genossenschaftsregister der Zweigniederlassung entscheidend.
wird aufgehoben.
10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend. | " § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend." |
10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 339 Abs. 3" durch die Angabe " § 339 Abs. 2" ersetzt.
(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
wird aufgehoben.
12. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a" durch die Wörter " § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 28 Satz 3" ersetzt und die Wörter "und nur durch den Bundesanzeiger" gestrichen.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachungen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. | " § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." |
b) Absatz 2
(2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptniederlassung bekannt zu machen. Eine Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.
wird aufgehoben.
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4
(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.
wird aufgehoben.
13. In § 157 wird nach dem Wort "Liquidatoren" das Wort "elektronisch" eingefügt.
14. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2
Auf die Erzwingung der Befolgung der in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
15. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3
Für die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, dass das Genossenschaftsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Genossenschaftsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden angefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zu bestimmen, daß die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handelsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist. | "2. zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Handelsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. Sie können auch vereinbaren, dass die bei den Amtsgerichten eines Landes geführten Daten des Handelsregisters auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Führung des Handelsregisters" ein Komma und die Wörter "die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister, die Aktenführung in Beschwerdeverfahren" und nach den Wörtern "Einsicht in das Handelsregister" ein Komma und die Wörter "die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
bb) Satz 3
Für die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, daß das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Handelsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. | "(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handelsregisters kann im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist." |
2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften des § 124 finden entsprechende Anwendung. | " § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." |
3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angaben " , §§ 335, 340o, 341o" sowie die Wörter " § 28 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189)," gestrichen.
b) Satz 2
§ 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
§ 140a 06a(1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden, soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubiger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.
(2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechswochenfrist von dem zur Offenlegung verpflichteten geringfügig überschritten wird, kann das Registergericht das Ordnungsgeld herabsetzen.
(3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handelsgesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3 des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzugeben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetzbuchs nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs tritt.
wird aufgehoben.
5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind" durch die Wörter "Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) Satz 2
Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird.
wird aufgehoben.
6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter" durch die Wörter "Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
7. Nach § 144b wird der § 144c eingefügt.
8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in maschineller Form als automatisierte Datei geführte" gestrichen und die Wörter "und Satz 2" durch die Wörter " , Satz 2 und 4" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "141a bis 143" die Angabe "und 144c" eingefügt.
9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 141 bis 143" durch die Wörter " §§ 141 bis 143 und 144c" ersetzt.
Artikel 5
Änderung von Registerverordnungen
(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister." |
2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort "Handelsgesellschaft" die Wörter "oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens" eingefügt.
3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt."
4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.
b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.
5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Grundkapitals" ein Komma und die Wörter "bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals" eingefügt.
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Festlegung der Anlegungsverfahren," gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "umgeschriebenen" die Wörter "und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen" eingefügt.
8. § 53 wird aufgehoben.
9. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder § 53" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "/umgestellt" gestrichen.
10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter "sowie bei Personengesellschaften der Beginn der Gesellschaft" gestrichen.
11. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Grundkapitals" ein Komma und die Wörter "bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals" eingefügt.
b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:
"ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);
jj) der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;".
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Doppelbuchstabe kk.
12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter "durch Umstellung (§ 53)" gestrichen.
(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend." |
3. Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:
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" § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 8 Registerakten (1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen. (2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Registerakte einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften und Übertragungen können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (3) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Registerakten ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen und in dieser Form zur elektronisch geführten Registerakte zu nehmen, soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig sind und das Beschwerdegericht keinen Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von ausschließlich elektronisch vorliegenden Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. § 9 Registerordner (1) Die zum Handelsregister eingereichten und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments entspricht. (2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden sind, können zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen werden. Sie sind in den Registerordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf Übertragung in ein elektronisches Dokument (Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt. (3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zum Registerordner einzureichen war, zurückgegeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen. Die Rückgabe wird im Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in dem Registerordner gespeichert. Bei der Speicherung können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter. (4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Vermerk angegeben werden. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. (5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den Registerordner übernommen werden. Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger eingereicht wurde. (6) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren. § 10 Einsichtnahme (1) Die Einsicht in das Register und in die zum Register eingereichten Dokumente ist auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zu ermöglichen. (2) Die Einsicht in das elektronische Registerblatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenommen werden können. (3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt des Registerordners einschließlich der nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben und der eingereichten Übersetzungen zugänglich zu machen." |
4. § 11 wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
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" § 12 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden." |
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen." |
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
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" § 15 Übersetzungen
War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird." |
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen."
9. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden."
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
"(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen."
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
c) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
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"(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken." |
11. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort "Register" die Wörter "unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung" eingefügt.
11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zweigniederlassung eines Unternehmens" die Wörter "mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland" eingefügt.
12. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
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" § 21 Umschreibung eines Registerblatts
(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt. (2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen. (3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören. § 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen (1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Das Registerblatt erhält einen Vermerk, der es als "geschlossen" kennzeichnet. (2) Geschlossene Registerblätter sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für geschlossene Registerblätter können auch bei der für die Archivierung von Handelsregisterblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen." |
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "hat" durch das Wort "kann" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden."
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "verfügt" durch das Wort "entscheidet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "spätestens einen Monat" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "innerhalb derselben Frist" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ordnet die Eintragung auch dann an" durch die Wörter "ist für die Eintragung auch dann zuständig" ersetzt.
15. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort "ein" das Wort "anderes" eingefügt und die Wörter "der Anstände" durch die Wörter "des Hindernisses" ersetzt.
16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
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" § 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung
(1) Der Richter nimmt die Eintragung und Bekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung und die Bekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen. (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. § 28 Elektronische Signatur Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend." |
17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. für die Erteilung von Abschriften oder Ausdrucken oder die elektronische Übermittlung der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke und Dokumente; wird eine auszugsweise Abschrift, ein auszugsweiser Ausdruck oder eine auszugsweise elektronische Übermittlung beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über den Umfang des Auszugs der Richter;". |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Erteilung" die Wörter "oder elektronische Übermittlung" eingefügt und die Angabe " § 9 Abs. 3, 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 5" ersetzt.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abschriften" die Wörter "der in Papierform vorhandenen Registerblätter und Schriftstücke" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Handelsgesetzbuchs" die Wörter "in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung" und nach den Wörtern "oder beglaubigte Abschrift" die Wörter " , eine Ablichtung" sowie nach den Wörtern "eine beglaubigte Abschrift" ein Komma und die Wörter "eine beglaubigte Ablichtung" eingefügt.
19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Ausdrucke
(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.
(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.
(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muss unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.
(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.
(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.
(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend."
20. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
"Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden."
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt:
"Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen."
22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter "der Inhaber des Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzusehen ist" durch die Wörter "das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "FGG" durch die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
24. § 37 wird wie folgt gefasst:
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" § 37 Mitteilungen an andere Stellen
(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts
eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen. (2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt." |
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
26. § 40 wird wie folgt gefasst:
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" § 40 Inhalt der Eintragungen in Abteilung A
In Abteilung A des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
|
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
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" § 43 Inhalt der Eintragungen in Abteilung B
In Abteilung B des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.
|
28. Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:
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"IVa. Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister 1. Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters". |
29. § 47 wird wie folgt gefasst:
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" § 47 Grundsatz
(1) Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass
Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern. (2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist. (3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat." |
30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils das Wort "maschinell" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
31. In § 49 Abs. 1 wird das Wort "maschinell" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
32. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "maschinell" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Der Inhalt geschlossener Registerblätter, die nicht für die elektronische Registerführung umgeschrieben wurden, muss entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung) auf dem Bildschirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht werden können, wenn nicht die letzte Eintragung in das Registerblatt vor dem 1. Januar 1997 erfolgte." |
33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa werden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4 ersetzt:
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"2. Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts
§ 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden. 3. Automatisierter Abruf von Daten § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich. § 53 Protokollierung der Abrufe (1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden. (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf. 4. Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen § 54 Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Handelsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Handelsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verordnung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung. (3) Können elektronische Anmeldungen und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen werden, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Die aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen." |
34. Abschnitt V wird aufgehoben.
35. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
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"Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht -, Aktenzeichen: HRB 8297 Die in () gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr: Neueintragungen 27.06.2004 HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Behrenstr. 9, 10.117 Berlin). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei. Stammkapital: 30.000 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heinemann, Arthur, Berlin *18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschaftsvertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom 17.01.2004. Bekannt gemacht am: 30.06.2004". |
37. Anlage 8 wird aufgehoben.
(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Bei einem maschinell geführten Register und Namensverzeichnis" durch die Wörter "Bei der Führung des Registers" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortes" die Wörter "einschließlich der Postleitzahl" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem in Papierform geführten Register" sowie die Wörter "die Eintragung von Verweisungen auf spätere Eintragungen und von sonstigen Bemerkungen, bei dem maschinellen Register die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
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" § 7 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)." |
4. § 9 wird aufgehoben.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote * wird die Angabe " § 58a der Handelsregisterverfügung" durch die Angabe " § 16a der Handelsregisterverordnung" ersetzt.
b) In der Fußnote ** wird das Wort "rote" gestrichen.
6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
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"Anlage 4 (zu § 7)
Muster für Bekanntmachungen Amtsgericht München - Registergericht -, Aktenzeichen: PR 1292 Die in () gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr: Neueintragungen 27.06.2004 PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80.117 München). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966; Schmidt, Christian, Steuerberater, München, *13.01.1966. Bekannt gemacht am: 30.06.2004". |
(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen | " § 5 (weggefallen)". |
b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
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§ 12 Einrichtung des Registers
§ 13 Registerakten | " § 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
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§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters | " § 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters". |
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
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§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister | " § 27 (weggefallen)". |
Dies gilt auch, soweit das Genossenschaftsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 8a des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
und § 5
§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen(1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können neben dem Bundesanzeiger andere als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.
(2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag des Vorstands unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.
(3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind in einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzustellen.
(4) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind, soweit eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist, nur durch das Gericht der Hauptniederlassung bekannt zu machen, sofern der Vorstand nicht die Bekanntmachung auch durch das Gericht der Zweigniederlassung beantragt hat (Gesetz § 156 Abs. 2). Das Gericht der Hauptniederlassung hat in seiner Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der Zweigniederlassung ist bei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in der alphabetischen Reihenfolge der Registergerichte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Gerichts der Hauptniederlassung aufzuführen. Das Gericht der Hauptniederlassung hat den Gerichten der Zweigniederlassungen die Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3).
(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
werden aufgehoben.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "84 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "84 Abs. 1" ersetzt.
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Fall wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei einer Europäischen Genossenschaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, oder der sonst dazu Berechtigten aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch hierzu berechtigte Personen erforderlich (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes). | "(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken." |
5. In § 8 wird die Angabe " § 28 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 28 Satz 2" ersetzt.
6. Die §§ 12 und 13
§ 12 Einrichtung des Registers(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.
(2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.
§ 13 Registerakten
(1) Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft werden besondere Akten gehalten.
(2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege, ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mitteilungen anderer Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
werden aufgehoben.
7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Urschrift der Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Satzung sich befindet, zu verweisen. | "(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen." |
8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Bescheinigung der Eintragung versehen, zurückzugeben (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1). | "(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen." |
9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 1" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort "Vertretungsbefugnis" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, die Wörter "und der Zeichnung" gestrichen und die Angabe " § 84 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 84 Abs. 1" ersetzt.
11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter "durch Eintragung eines Vermerkes" durch die Wörter "in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise" ersetzt.
12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter "maschinell geführten" gestrichen.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ortes" die Wörter "einschließlich der Postleitzahl" eingefügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und sonstige Bemerkungen. | "7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen." |
14. § 27
§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte GenossenschaftsregisterFür die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossenschaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.
wird aufgehoben.
(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
"Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Das" die Wörter "in Papierform geführte" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "auch bei einem in Papierform geführten Vereinsregister" gestrichen.
2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort "jedes" die Wörter "in Papierform geführte" eingefügt.
3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Register" die Wörter "unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung" eingefügt.
4. § 22 wird aufgehoben.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung
Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken." |
6. § 24 wird aufgehoben.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder § 24" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "umgestellt/neu gefasst" durch das Wort "umgeschrieben" ersetzt.
bb) Satz 2 (beginnend mit "Der Freigabevermerk") wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Umschreibung des Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden."
8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter "Neufassung oder Umstellung" durch das Wort "Umschreibung" ersetzt.
9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausdrucke" die Wörter "und amtliche Ausdrucke" eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "des Vereins" gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Tag der letzten Eintragung". |
(6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
"(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren entsprechend."
Artikel 6
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können angegeben werden" durch das Wort "angeben" ersetzt.
2. In § 49 werden die Wörter "Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
3. In § 51 werden die Wörter "Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist," durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
4. In § 63 wird jeweils die Angabe " § 70 Abs. 1" durch die Angabe " § 70 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe " § 70 Abs. 1" durch die Angabe " § 70 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der §§ 63, 66 und 67" durch die Angabe "des § 66" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen."
7. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen."
Artikel 7
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen Vertreter haben die Erklärungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen." |
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "das Registergericht" durch die Wörter "den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "für dieses" eingefügt und die Angabe "4, 5" durch die Angabe "4 bis 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe " § 329 Abs. 1" durch die Angabe " § 329 Abs. 1 und 4" ersetzt und die Wörter "über die Prüfungspflicht des Registergerichts" gestrichen.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "für dieses" eingefügt und die Angabe " § 325 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe " § 325 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Registergerichts § 329" durch die Wörter "Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Registergericht" durch die Wörter "beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz."
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." |
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15, 20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Urkunden und anderen Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" und das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter "nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
bb) Satz 2
Mit dem Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung für diesen Rechtsträger als erfolgt.
wird aufgehoben.
2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter "den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter "der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
§ 77 Bekanntmachung der Eintragung der neuen GesellschaftIn die Bekanntmachung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer den sonst erforderlichen Angaben die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, welche die neue Gesellschaft den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger gewährt, sowie über die Art und den Zeitpunkt der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.
wird aufgehoben.
6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
c) In Satz 4 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter "den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter "der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
8. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) In die Bekanntmachung der Eintragung eines neuen Vereins sind außer deren sonst erforderlichen Inhalt Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen. Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke bei dem Gericht eingesehen werden können.
wird aufgehoben.
9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
10. In § 119 werden die Wörter "Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.
11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers zu übersenden" durch die Wörter "den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln" ersetzt.
12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
13. In § 187 werden die Wörter "Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein seinen Sitz hat" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.
14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger bekannt" ersetzt.
15. § 201 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt" durch die Wörter "nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2 Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
17. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt.
§ 279 Bekanntmachung des FormwechselsIn der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des formwechselnden Vereins an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt sind.
§ 287 Bekanntmachung des FormwechselsIn der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des formwechselnden Vereins an der Genossenschaft beteiligt sind.
und 297
§ 297 Bekanntmachung des FormwechselsIn der Bekanntmachung nach § 201 Satz 1 ist auch anzugeben, nach welchen Maßstäben die Mitglieder des formwechselnden Vereins an der Aktiengesellschaft beteiligt sind.
werden aufgehoben.
20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95 Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1 und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. | "(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." |
c) Absatz 6
(6) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
wird aufgehoben.
§ 40 Bekanntmachung der Eintragung 04aIn die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
- die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27
- der Ausgabebetrag der Aktien;
- Name und Wohnort der Gründer;
- Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
wird aufgehoben.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "beizufügen" ein Semikolon und die Wörter "bei elektronischer Registerführung sind die Eintragungen und die Dokumente elektronisch zu übermitteln" eingefügt.
b) Absatz 3
(3) Wird in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des ursprünglichen Sitzes eine Sitzverlegung aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes eingetragen, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach § 40 Abs. 1 zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift" gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Bei der Eintragung genügt die Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden. In die Bekanntmachung der Eintragung sind aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende Vermögensgegenstand, die Person, von der die Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewährende Vergütung. | "(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft." |
4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 und nach § 128 aus."
5. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
(4) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
wird aufgehoben.
7. In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 3" ersetzt.
8. § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. | " § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist." |
8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."
(5) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
die §§ 190
§ 190 BekanntmachungIn die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188) sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
und 195 Abs. 3
(3) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
sowie die §§ 196
§ 196 Bekanntmachung der Eintragung 04aIn die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
werden aufgehoben.
10. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen und nach den Wörtern "noch nicht" die Wörter "nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
b) Absatz 5
(5) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
wird aufgehoben.
11. In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter " § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 2" ersetzt.
12. In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter " § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 2" ersetzt und die Wörter "im Bundesanzeiger" gestrichen.
(5) Die Abwickler haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen, wenn sie dies nicht schon als Vorstandsmitglieder getan haben.
wird aufgehoben.
14. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
15. In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
16. In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
Für die Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen entsprechenden Stückzahl der Anmeldungen verbleibt es bei § 14 des Handelsgesetzbuchs.
wird aufgehoben.
18. In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201 Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." |
2. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
"Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend."
3. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "gelten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter "gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist." |
6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen und das Wort "Urkunden" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "noch nicht" die Wörter "nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter " § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 325 Abs. 2" ersetzt.
9a. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter "öffentlichen Blättern" durch das Wort "Gesellschaftsblättern" ersetzt.
11. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 177 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken." |
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;".
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.
5. In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter "des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums" durch die Wörter "der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume" ersetzt.
6. In § 111d Satz 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3" ersetzt.
Artikel 12
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.
(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich."
(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort "Kommunikationssystem" die Wörter "und die Datenübermittlung an das Unternehmensregister" eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.
wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen, b) die Firma, c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder e) Registernummer und Sitz des Registergerichts." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis e" ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Buchstabe a bis e" ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Anwendbares Recht
Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs)."
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 1 gilt nicht, wenn
|
2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort "Registern" die Wörter "sowie für die Aufnahme einer besonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift" gestrichen.
3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben." |
4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch." |
5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "maschinell" wird durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Gebührenverzeichnis
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben." |
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden." |
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden."
bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben." |
b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.
c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung". |
d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.
e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eintragung einer Zweigniederlassung bei". |
f) Nummer 1507 wird aufgehoben.
g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden."
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben." |
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.
i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung". |
j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eintragung einer Zweigniederlassung". |
bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
k) Nummer 2503 wird aufgehoben.
l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden."
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben." |
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.
n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung". |
o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eintragung einer Zweigniederlassung". bb) Die Anmerkung wird aufgehoben. |
p) Nummer 3503 wird aufgehoben.
q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Teil 5 Weitere Geschäfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2583
|
(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat."
1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig."
2. § 7b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7b
Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat." |
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR". |
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. (3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. | ||
400 | Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt |
4,50 EUR |
401 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei | 4,50 EUR". |
c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"5. Unternehmensregister
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig. | ||
500 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach Nummer 502 entstanden ist. | 5,00 EUR |
501 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt | 10,00 EUR |
502 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 EUR |
503 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR |
6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben. | ||
600 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 50,00 EUR |
601 | Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils | 50,00 EUR". |
d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern 700 bis 704.
(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
"e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bundesamt für Justiz."
(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "in maschineller Form als automatisierte Datei" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "9a" durch die Angabe "9" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen."
(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "Die Absätze 3 und 4 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 3 gilt" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "im Bundesanzeiger" durch die Wörter "nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 3" ersetzt.
(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter "bekannt gemacht worden ist" ersetzt.
(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
Die geschäftsführenden Direktoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
und Abs. 5
(5) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats aufzunehmen.
wird aufgehoben.
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe " § 81 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 2" ersetzt.
(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:
Die geschäftsführenden Direktoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
und Abs. 4
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats aufzunehmen.
wird aufgehoben.
2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbriefen" die Wörter "gleichviel welcher Form" eingefügt.
(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14" durch die Wörter " §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14" ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
(13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz."
2. § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." |
(14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.
2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
(15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "zusätzlich" die Wörter "die Rechtsform," sowie nach dem Wort "Vertretungsberechtigten" die Wörter "und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen" eingefügt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber."
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25 Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2 der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.
*) Dieses Gesetz dient in
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