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Änderungstext

Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 8. April 2006
(BAnz. Nr. 70 vom 08.04.2006 S. 2647)



Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 23041 geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5 und 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S.3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574), wird wie folgt geändert:

1. In Fußnote 1(4) zu § 28a Abs. 1 Satz 1 wird im 4. Spiegelstrich die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/ 2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358 S. 125) - Verlängerung" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 469/2005 der Kommission vom 23. März 2005 (ABl. EU Nr. L 78 S. 12) - Verlängerung" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Fußnote 2 (5) zu Absatz 1 Satz 3 werden die letzten drei Spiegelstriche wie folgt neu gefasst:

altneu
  • Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. EU Nr. L 395 S. 20),
  • Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 395 S. 38),
  • Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 395 S. 1).
  • Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (ABl. EU Nr. L 232 S. 1)
  • Verordnung (EG) Nr.1899/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 303 S. 1)
  • Verordnung (EG) Nr. 1441/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 (ABl. EU Nr. L 232 S. 22) "

b) Absatz 2

Auf einem Vordruck können Anträge für verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn
  1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,
  2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und
  3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.

wird aufgehoben.

3. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe " § 33 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5 Nr. 2" gestrichen.

b) Die Absätze 5b bis 5k werden wie folgt neu gefasst:

altneu
  (5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.

(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 23/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 5 S. 8),  verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig einer dort genannter Person unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt oder zugute kommen lässt,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 sich an einer Handlung beteiligt, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Umgehung einer dort genannten Maßnahme ist oder
  3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/ 2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/1998 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 163 S. 14), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig Gelder bereitstellt, die einer dort genannten Person zugute kommen,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 an einer dort genannten Maßnahme teilnimmt oder
  3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. EU Nr. L 125 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 201 S. 25), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe a oder Artikel 3 Buchstabe b dort genannte technische Hilfe gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe b oder Artikel 3 Buchstabe c dort genannte Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt,
  3. entgegen Artikel 2 Buchstabe c oder Artikel 3 Buchstabe d an einer Aktivität teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung in der För-derung einer dort genannten Transaktion besteht,
  4. entgegen Artikel 3 Buchstabe a dort genannte Ausrüstungen ver-kauft, liefert, weitergibt oder ausführt,
  5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig einer dort genannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt oder zugute kommen lässt,
  6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 sich an einer Aktivität beteiligt, deren Ziel oder Folge die Umgehung einer dort genannten Maßnahme ist,
  7. entgegen Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig Finanzierungsdarlehen oder Kredite an ein dort genanntes birmanisches Staatsunternehmen gewährt oder Anleihen, Kassenobligationen, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen, die von einem dort genannten Unternehmen ausgegeben werden, erwirbt,
  8. entgegen Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig Beteiligungen an einem dort genannten birmanischen Staatsunternehmen erwirbt oder erweitert oder ein dort genanntes Unternehmen, Anteile oder Wertpapiere mit Beteiligungscharakter erwirbt oder
  9. entgegen Artikel 8a Abs. 2 sich an einer Aktivität beteiligt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung einer dort genannten Maßnahme besteht.

(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4. Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Cöte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten(ABl. EU Nr. L 29 S. 5) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1209/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 197 S. 21), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe b oder Artikel 3 Buchstabe c vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten oder Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar bereitstellt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe c oder Artikel 3 Buchstabe d an einer Aktivität teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung einer dort genannten Transaktion besteht,
  3. entgegen Artikel 3 Buchstabe a die dort genannten Ausrüstungen verkauft, liefert, weitergibt oder ausführt oder
  4. entgegen Artikel 3 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit den dort genannten Ausrüstungen gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt.

(5g) Ordnungswidrig i m Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 der Kommission vom 19. August 2005 (ABl. EU Nr. L 216 S. 6), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der dort genannten Güter gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bereitstellt,
  3. entgegen Artikel 2 Buchstabe c vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Artikel 2 Buchstabe a und b genannten Transaktionen besteht,
  4. entgegen Artikel 3 Buchstabe a vorsätzlich die dort genannten Ausrüstungen verkauft, liefert, weitergibt oder ausführt,
  5. entgegen Artikel 3 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ausrüstungen gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  6. entgegen Artikel 3 Buchstabe c vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstabe a genannten Ausrüstungen bereitstellt,
  7. vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der in Artikel 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c genannten Transaktionen besteht,
  8. entgegen Artikel 6 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig einer der dort genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt oder zugute kommen lässt oder
  9. entgegen Artikel 6 Abs. 3 vorsätzlich an einer Maßnahme teilnimmt, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in Artikel 6 Abs. 2 genannten Transaktionen ist.

(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2364/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L, 358 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 253 S. 11) , verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
  2. entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt
    oder
  3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung(BG) Nr. 2368/2002 ist.

(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. EU Nr. L 40 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1452/2005 der Kommission vom 6. September 2005 (ABl. EU Nr. L 230 S. 11), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bereitstellt oder
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe c vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Transaktionen besteht.

(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan (ABl. EU Nr. L 21, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2005 der Kommission vom 17. August 2005 (ABl. EU Nr. L 213 S. 11) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig technische Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der dort genannten Güter gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bereitstellt, oder
  3. entgegen Artikel 3 vorsätzlich an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der die Förderung der in Artikel 2 genannten Transaktionen besteht.

(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (ABl. EU Nr. L 299 S. 23) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Buchstabe a die dort genannten Ausrüstungen verkauft, liefert, weitergibt oder ausführt,
  2. entgegen Artikel 2 Buchstabe b oder Artikel 3 Buchstabe a vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit den dort genannten Ausrüstungen oder Aktivitäten erbringt oder gewährt,
  3. entgegen Artikel 2 Buchstabe c oder Artikel 3 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit den dort genannten Ausrüstungen oder Aktivitäten bereitstellt oder
  4. entgegen Artikel 2 Buchstabe d oder Artikel 3 Buchstabe c an Aktivitäten teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung einer dort genannten Transaktion besteht.
"(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1J einen dort genannten Ansprach erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.

(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.3275/93 des Rates vom 29.November 1+993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.

(5d) Ordnungswidrig im Sinne das § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der 7erordnung (EG) Nr. 1284/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 139 S.4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.

(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 )1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S.1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.

(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs,4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.

(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10.November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr.607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 11 S.11), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), zuletzt geändert durch Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21.Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 340 S. 64), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.497/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.142/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 23 S. 55) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 253 S.11), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
  2. entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
  3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.

(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission vom 5. September 2005 (AM. EU Nr. L 230 S. 7), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

c) Nach Absatz 5k werden die Absätze 5l bis 5p angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE