Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebenundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 18. Dezember 2006
(BAnz. Nr. 240 vom 21.12.2006 S. 7345)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und

auf Grund

des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und § 46a Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIm wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIm 
Besondere Beschränkungen gegen Libanon69m
Kapitel VIIn 
Besondere Kostenregelungen69n
Kapitel VIII 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten70-70a
Kapitel IX 
Übergangs- und Schlussvorschriften71-72
Anlagen". 

2. In § 13 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "11" gestrichen und die Angabe "34" durch "34a" ersetzt.

3. § 49

§ 49 Beschränkung nach § 21 AWG

(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet über

  1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder
  2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsfluggast-Unfallversicherungen, bedürfen der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsunternehmen

  1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),
  2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land der Länderliste G 2 (Anlage L) seinen Sitz hat.

(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ausübt.

wird aufgehoben.

4. § 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 59 S. 35) " wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" ersetzt.

b) Die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU Nr. L 340 S. 64)" wird durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. EU Nr. L 144 S. 21)" ersetzt.

5. Nach § 69e Abs. 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 angefügt.

6. § 69g wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69g Beschränkungen aufgrund der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2003 (Kapitel VII der Charta) " § 69g Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 und 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie oder zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, sowie für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind,
  3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist,
  4. Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden.

Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ."

c) Nach Absatz 5 werden die Absätze 6 und 7 angefügt.

7. Die Überschrift von § 69i wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/423/GASP vom 26. April 2004 mit restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar" § 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar" 

8. Kapitel VIIm wird wie folgt gefasst und das Kapitel VIIn angefügt:

altneu
Kapitel VIIm 06c
Besondere Kostenregelungen

§ 69m Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten 06c

Für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2004 der Kommission vom 18. August 2004 (ABl. EU Nr. L 271 S. 29), werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt:

  1. Für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten 16,80 Euro,
  2. für die Nachprüfung von Zertifikaten 10,12 Euro.
"Kapitel VIIm 06f
Besondere Beschränkungen gegen Libanon

§ 69m Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006, betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, oder
  2. für Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) .

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in den Libanon ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libanon verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6a werden nach der Angabe "nach § 45 Abs. 1" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.

bb) In Nummer 6b werden nach der Angabe "entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.

cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe "nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1" ein Komma und die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.

dd) In Nummer 8 werden nach der Angabe "entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 45d," eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 4 wird nach der Angabe entgegen § 47 Abs. 1" die Angabe "oder § 49 Abs. 1" gestrichen.

c) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 340 S. 64)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11)" ersetzt.

d) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 142/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 23 S. 55)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" ersetzt.

e) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1574/2005 der Kommission vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 253 S. 11)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 306 S. 10, Nr. L 314 S. 51)" ersetzt.

f) In Absatz 5k wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission vom 5. September 2005 (ABl. EU Nr. L 230 S. 7)" durch die Angabe zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 785/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 138 S.7)" ersetzt.

g) Absatz 5m wird wie folgt gefasst:

altneu
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (ABl. EU Nr. L 125 S. 4, 2005 Nr. L 168 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1263/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 201 5.25), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. "(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1, Nr. L 175 S. 106), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1411/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. EU Nr. L 267 S. 1), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

h) In Absatz 5o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 23/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 5 S. 8)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1053/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 189 S. 5)" ersetzt.

i) In Absatz 5q wird nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32)" die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission vom 18. September 2006 (ABl. EU Nr. L 255 S. 3)," eingefügt.

j) Nach Absatz 5q werden die Absätze 5r und 5s angefügt.

10. § 70a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt; ferner wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt; ferner wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden die Nummern 5 und 6 angefügt.

11. Die Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt gefasst:

"Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks Ausfuhranmeldung"

Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind Angaben zu folgenden Feldern der Ausfuhranmeldung zu machen:

Felder 8, 20, 22, 24, 29 und 34b.

In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einer Anlage (bei Ausfuhranmeldungen auf Papier) bzw. in einem Zusatzfeld (bei elektronischen Ausfuhranmeldungen) aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AWV) . Dies gilt nicht, soweit die Ausfuhranmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird.

Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZKDVO oder § 13 der Außenwirtschaftsverordnung können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung bzw. in der Ausfuhrkontrollmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen.

Einzelheiten zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter" enthalten.

Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.

Gehören zu einer Ausfuhranmeldung Ergänzungsblätter, so sind diese im Vordruckkopf mit der Nummer der Ausfuhranmeldung zu versehen."

12. Die Länderlisten G 1 und G 2 zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.

13. In der Länderliste K zur Außenwirtschaftsverordnung werden die Wörter "Libanon" und "Nordkorea" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

...

X