Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Vom 13. April 2007
(BGBl. Nr. 13 vom 17.04.2007 S. 509)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. | "(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. | "(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. | "Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *; diese kann auszugsweise geschehen." |
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und die Datenübermittlung an das Unternehmensregister zu regeln. | "Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Antrag" das Wort "schriftlichen" eingefügt.
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung | " § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.Hinweis auf Restschuldbefreiung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter " , und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.
6. In § 21 Abs.2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Nummer 5 angefügt.
7. In § 22 Abs.3 Satz 3 werden nach dem Wort "erteilen" die Wörter "und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.
8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen."
9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vornamen," die Wörter "Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird die Nummer 4 angefügt.
10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | "Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist." |
11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die Absätze 2 und 3 werden angefügt.
13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Zinsen" das Wort "der" durch die Wörter "und Säumniszuschläge auf" ersetzt.
14. In § 56 Abs.1 werden nach dem Wort "bestellen" die Wörter " , die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden" eingefügt.
15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "910" durch die Angabe "906, 909, 910 und" ersetzt.
16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
, daß bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind | " , dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben." |
17. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "von Dauerschuldverhältnissen" durch die Wörter "bestimmter Schuldverhältnisse" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. | "Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist." |
19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können" eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird angefügt.
20. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mitunterzeichnet. Anweisungen des Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
21. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "stilllegen" die Wörter "oder veräußern" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Stilllegung" jeweils die Wörter "oder Veräußerung" eingefügt.
22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen."
23. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der Absatz 2 angefügt.
24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Verwalter hat die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekanntzumachen. | "Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmassean; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen." |
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
26. In § 215Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe "und 3" gestrichen.
27. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldnersüberschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das Insolvenzgericht anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
28. In § 345Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zu
öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel12 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Grundsatz
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet habenden Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind." |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen." |
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "sechs Monate" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Einsichtsrecht
Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann." |
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 30 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c eingefügt:
"Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509)am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31. Dezember 2008zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1Satz 1 der Insolvenzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;
die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend."
3. Artikel 107 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)
2. § 72 wird wie folgt geändert:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für die in § 119 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgerichtseinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.