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Regelwerk

Änderungstext

Achtundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 1. Februar 2007
(BAnz. Nr. 24 vom 03.02.2007 S. 1225)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 26 und § 6 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7345) , wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht zu Kapitel V wird wie folgt gefasst:

"Kapitel V §§
Dienstleistungsverkehr44-50b
1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs44-45e
2. Titel: (weggefallen)46-49
3. Titel: (weggefallen)50-50b".

b) Ab Kapitel VIIm wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:

"Kapitel VII m §§
Besondere Beschränkungen gegen Libanon69m
Kapitel VIIn 
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea69n
Kapital VIIo 
Besondere Kostenregelungen69o
Kapital VIII 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten70-70a
Kapital IX 
Übergangs- und Schlussvorschriften71-72
Anlagen". 

2. § 44 Abs. 2

(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Länderliste F1 oder F2 (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung 500 Euro übersteigt.

wird aufgehoben.

3. § 44b

  § 44b Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG 07

Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten enthalten.

wird aufgehoben.

4. In Kapitel V werden der 2. und der 3. Titel und die §§ 46 , 47, 50a und 50b

2. Titel
Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs

§ 46 Beschränkung nach § 18 AWG

(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F1 oder F2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung 500 Euro übersteigt.

(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F2 ansässig sind, geschlossen wird.

§ 47 Beschränkung nach § 20 AWG

(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die

  1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
  2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder
  3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe

im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnenschiffs nur

  1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet oder
  2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis Dortmund und Hamm

vorsehen.

(3) Die Genehmigung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 mit Unternehmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), erfüllen.

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 (aufgehoben) 06f

3. Titel
Meldevorschriften nach § 26 AWG

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Meldungen über Entgelte für Filmrechte

(1) Gebietsansässige haben Lizenzabgaben aus Verträgen, in denen von Gebietsfremden Vorführungs-, Video- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit einer Abspieldauer von mindestens 45 Minuten erworben werden, oder Lizenzerlöse aus Verträgen, in denen Gebietsfremden solche Rechte eingeräumt werden, zu melden.

(2) In den Meldungen sind die Gesamtzahl der Filme und die Summe der Lizenzentgelte ohne Abzug von Vertriebsspesen oder Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach Lizenzgebieten und innerhalb der Lizenzgebiete wiederum aufgeschlüsselt nach Kinorechten, Videorechten und Fernsehrechten, anzugeben. Im Falle der Lizenzvergabe sind die Entgelte getrennt nach Filmen deutschen und ausländischen Ursprungs sowie nach den Lizenznehmerländern anzugeben; im Falle der Lizenznahme sind die Entgelte nach den einzelnen Lizenzgeberländern zusammenzufassen. Ist für mehrere Auswertungsrechte ein einheitliches Lizenzentgelt vereinbart, so ist die Aufschlüsselung des Entgeltes nach Möglichkeit im Wege der Schätzung vorzunehmen.

(3) Die Meldungen sind jährlich bis spätestens Ende Februar eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalenderjahr (Meldezeitraum) zu erstatten. Die Meldungen haben alle in dem Meldezeitraum bewirkten Zahlungen, einschließlich der im Rahmen von Lizenzgarantien geleisteten Vorauszahlungen, zu umfassen.

(4) Meldepflichtig sind die gebietsansässigen Vertriebsunternehmen, sofern die Lizenzgeschäfte über sie abgewickelt werden. In allen Fällen obliegt die Meldepflicht den gebietsansässigen Lizenznehmern und Lizenzgebern.

(5) Die Meldungen sind an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.

(6) (weggefallen)

§ 50b Meldungen des Braugewerbes

(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträgen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutzten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet.

(2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Bestimmungsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des Bieres sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

aufgehoben.

5. § 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9)" ersetzt.

b) Nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 144 S. 21)" wird die Angabe ", geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)," eingefügt.

6. Kapitel VIIn wird neu gefasst.

7. Das bisherige Kapitel VIIn wird Kapitel VIIo und der bisherige § 69n wird § 69o.

8. In § 69o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 306 S. 10)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85)" ersetzt.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim Abschluß von Frachtverträgen mitwirkt,
  2. (weggefallen)
  3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder Seeschiffe chartert oder
  4. entgegen § 47 Abs. 1 ohne Genehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)" ersetzt.

c) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9)" ersetzt.

d) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 306 S. 10, Nr. L 314 S.51)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85)," ersetzt.

e) In Absatz 6 Nr. 7 wird die Angabe "50a, 50b," gestrichen.

10. § 70a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "oder entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "oder entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe "nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe "oder entgegen § 69g Abs. 6 dort genannte Güter einführt oder" durch die Angabe " § 69g Abs. 6 oder § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt," ersetzt.

f) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein "oder" ersetzt und die Nummer 7 angefügt.

11. Die Länderlisten F1 und F 2 (Anlage L) zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308) , zuletzt geändert durch Artikel 393 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. Nummer

5. in den von § 50a der Außenwirtschaftsverordnung erfassten Bereichen der Meldungen über Entgelte für Filmrechte.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3

 (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens (§§ 44, 44b, 46 und 47 der Außenwirtschaftsverordnung).

wird aufgehoben.

2. § 2

Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung nach § 1 Abs. 3 werden übertragen
  1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt
    1. auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,
    2. auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen;
  2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt
    1. auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt,
    2. auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen.

wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin. den 1. Februar 2007