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Änderungstext
Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Dezember 2007
(BAnz. Nr. 240 vom 22.12.2007 S. 8353)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. August 2007 (BAnz. I. 7279) , wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat, wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderliche Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Versicherung fehlt. | "Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) erforderliche Vorabfertigung fehlt." |
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Vorausanmeldeverfahren | " § 13 Einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im voraus bei der Ausfuhrzollstelle anzumelden" durch die Wörter "direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anstelle der Ausfuhranmeldung ist eine Ausfuhrkontrollmeldung, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird. | "Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung und" durch die Wörter "vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
as Hauptzollamt kann den in Satz 1 genannten Ausführern ferner gestatten, einen von der Bekanntmachung im Bundesanzeiger abweichenden Vordruck zu verwenden. | "Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 der Zollverordnung." |
ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für den Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. | "Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht." |
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Ausführer hat der Ausfuhrzollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund der Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden will.
Ergibt sich diese Absicht erst im Laufe dieses Zeitraumes, hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder Verladen der Ware anzuzeigen.
Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens sind der Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle geändert werden.
(3) Der Ausführer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu versichern, daß er zum Vorausanmeldeverfahren zugelassen ist. (4) Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle zugleich Ausfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangsstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist. | "(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:
(3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend. (4) Gibt der Ausführer anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung ab, ist er von der Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 befreit." |
d) Absätze 5 und 6
(5) Das Hauptzollamt kann, sofern die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Ausführer darüber hinaus für bestimmte Sendungen von der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren der Kapitel 28 bis 30, 36 bis 39,72 bis 76, 81, 84 bis 90, 93 und 98 sowie bei der Ausfuhr von Waren der Positionen 2612, 2617, 2710, 3206, 3403, 3404, 4002, 4011, 4015, 4016, 4906, 4911, 6813, 6815, 6903, 6909, 6914, 7903, 8203, 8207 und 8307 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) hat der Ausführer, der das Vorausanmeldeverfahren in Anspruch nimmt, die im Laufe eines Monats getätigten Ausfuhren bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu melden. Die Meldungen müssen die nach den Feldern 2, 8, 17a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34a, 38, 41 und 46 des Einheitspapiers erforderlichen Angaben enthalten. Die Form der Meldungen und die Zolldienststelle, bei der sie abzugeben sind, werden durch das Hauptzollamt bestimmt. Das Hauptzollamt kann auch bestimmen, daß Meldungen, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder, soweit dies beantragt wird, durch Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt kann einzelne Ausführer auf Antrag widerruflich von der Meldepflicht nach Satz 1 für solche Waren befreien, die weder im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkungen noch aus sonstigen Gründen einer besonderen Überwachung bedürfen.
werden gestrichen.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "nach § 13 oder" gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Ausfuhren im einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Ausgangszollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen."
b) Absatz 4
(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach § 13 Abs. 1 bis 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichterung vorgenommen werden, anstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung bei der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle abgeben, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt. § 13 Abs. 6 findet Anwendung.
wird gestrichen.
4. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 172 S. 50)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 6)" ersetzt.
5. § 69l Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Sicherheitskräfte in Usbekistan durch" durch die Angabe "in Usbekistan eingesetzten Sicherheitskräfte der" und der Punkt am Ende durch die Angabe " ,oder" ersetzt.
c) Die neue Nummer 3 wird eingefügt.
6. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 172 S. 50)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 6)" ersetzt.
b) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 613/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 56, ABl. EU Nr. L 148 S. 25)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission vom 7. September 2007 (ABl. EU Nr. L 238 S. 23)" ersetzt.
c) In Absatz 5p wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 20)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. EU Nr. L 246 S. 29)" ersetzt.
d) Nach Absatz 5u wird der Absatz 5v angefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die frühere Nummer 9 wird die neue Nummer 5.
bb) Die früheren Nummern 5 und 5a werden die neuen Nummern 6 und 6a.
cc) Die früheren Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 7 und 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. als Ausführer eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16b oder § 18 Abs. 4 Satz 1, nicht richtig abgibt,
7. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, §§ 55 bis 63 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | "7. als Ausführer eine vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
8. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, §§ 56b, 58b, 62 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet," |
dd) Die frühere Nummer 8 wird die neue Nummer 10.
ee) Die neue Nummer 9 wird eingefügt.
7. In § 70a Abs. 2 Nr. 8 wird nach den Wörtern, "dort genannte Güter" die Angabe "verkauft," eingefügt.
8. In der Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung werden im vierten Absatz die. Wörter "bzw. in der Ausfuhrkontrollmeldung" gestrichen.
Artikel 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 6 Buchstabe e und Nr. 8 treten am 1. Juli 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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