Regelwerk |
Änderungstext
Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 25. Juni 2009
(BAnz. Nr. 93 vom 30.06.2009 S. 2237)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Kapitel VIIb Besondere Beschränkungen gegen Ruanda" gestrichen.
2. § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Beschränkung nach § 5 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Qualitätsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(2) Die Ausfuhr der in Teil 11 Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren in Drittländer bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Qualitätsnormen entsprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen des Rates oder der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) | " § 6a Beschränkung nach § 5 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, soweit keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen vorgesehen sind. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen. Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen. | "Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A 1 enthalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln."
b) Absatz 4
(4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus dem Gemeinschaftsgebiet versandt werden, gelten mit ihrer Einlieferung als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach Artikel 794 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden können.
wird aufgehoben.
4. § 16a wird wie folgt gefasst:
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§ 16a Ausfuhr von Obst und Gemüse 07a
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Kontrollbescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle nach Anlage II Titel X Kapitel 1 und II des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der Konformitätsbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der Konformitätsbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit der ergänzenden Anmeldung vorgelegt werden. (4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet und zur industriellen Verarbeitung bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1148/ 2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. (5) Eine Konformitätsbescheinigung oder eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung ist nicht erforderlich in den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen. (6) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. | " § 16a Ausfuhr von Obst und Gemüse
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss. (4) Die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung ist nicht erforderlich in den in § 19 Absatz 1 und 2 genannten Fällen. (5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen." |
5. In § 16b Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "mit Ausnahme von § 9 Abs. 4" gestrichen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b," durch die Wörter " § 9 Absatz 1, 2, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst und folgende neue Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
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(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle vom Anmelder mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach den Artikeln 253 Abs. 3 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Ausfuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen. Bei Ausfuhren im einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Ausgangszollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen. | "(2) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren darf die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.
Bei elektronischer Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu Genehmigungscodierung, Ausfuhrlistenposition, Referenznummer, Ausstellungdatum und Gültigkeitsende der Genehmigung zu machen. Bei Ausfuhren aufgrund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen ist die Angabe der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes nicht erforderlich. Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zudem Angaben zum Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, zur Menge der auszuführenden Waren und Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung zu machen. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden dann durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten über den Wert, den Zeitpunkt des Ausgangs, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. (3) Bei Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ausführer verpflichtet, der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften vorzulegen. Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) die Daten über den Wert, den Zeitpunkt des Ausgangs, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. (4) Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben. (5) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen nach Satz 2 zu führen. Diese müssen die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung und die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, sowie die Antragsnummer der Genehmigung, die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren sowie die Restmenge oder den Restwert enthalten. Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. (6) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle beziehungsweise das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind. (7) Im Fall des § 9 Absatz 1 Satz 4 hat der Anmelder die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung der zuständigen Zollstelle zu übermitteln." |
7. § 35a wird wie folgt gefasst:
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§ 35a Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) sowie Qualitätsnormen auf Grund der Verordnung Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 (ABl. EG Nr. L 71 S. 8) zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungs- oder Qualitätsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das die Kommission auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Vermarktungsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
Wird keine der in Satz 2 genannten Bescheinigungen vorgelegt, bedarf die Abfertigung zum freien Verkehr nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung der Zustimmung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt werden, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt. | " § 35a Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt." |
8. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) | " § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007), 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)". |
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "oder" folgende Wörter angefügt:
"die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) durchführen, oder".
Kapitel VIIb 06c
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda
wird aufgehoben.
10. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. L 105 vom 25.04.2009 S. 3)," ersetzt.
11. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 vom 24. April 2009 (ABl. L 105 vom 25.04.2009 S. 3)," ersetzt.
b) In Absatz 5k werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. März 2008 (ABl. EU Nr. L 59 S.1)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 vom 5. März 2009 (ABl. L 62 vom 06.03.2009 S. 1)," ersetzt.
c) In Absatz 5l wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 23 S. 5)" durch die Angabe "(ABl. L 23 vom 27.01.2009 S. 5, L 46 vom 17.02.2009 S. 79, L 75 vom 21.03.2009 S. 28)" ersetzt.
d) In Absatz 5m werden die Wörter "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 5, L 198 S. 74)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 353/2009 vom 28. April 2009 (ABl. L 108 vom 29.04.2009 S. 20)," ersetzt.
e) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 328 S. 26)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2009 vom 2. April 2009 (ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 18, ABl. L 123 vom 19.05.2009 S. 100)," ersetzt.
f) In Absatz 5p werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. EU Nr. L 246 S. 29)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2009 vom 20. März 2009 (ABl. L 75 vom 21.03.2009 S. 8)," ersetzt.
g) In Absatz 5t werden die Wörter "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (ABl. EU Nr. L 35 S. 57, L 239 S. 59)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2009 vom 12. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.05.2009 S. 78)," ersetzt.
h) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8
8. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, §§ 56b, 58b, 62 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. als Anmelder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 3 die Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | "10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist," |
cc) Folgende neue Nummern 10a bis 12 werden eingefügt:
"10a. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10b. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 4 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10c. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12. entgegen § 18 Absatz 7 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
dd) Die bisherige Nummer 12 wird die neue Nummer 13.
ee) In Nummer 17 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
ff) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
gg) Folgende neue Nummer 19 wird angefügt:
"19. entgegen § 56a Absatz 1 in Verbindung mit § 56b Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, entgegen § 58a Absatz 1 in Verbindung mit § 58b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, entgegen § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 oder § 63, entgegen § 62 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 1, entgegen § 66 Absatz 1 oder Absatz 2, § 67 oder § 69 Absatz 2, 5 oder Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69b Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3," gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3," gestrichen.
13. Die Anlage A1 zur Außenwirtschaftsverordnung erhält die Fassung der Anlage.
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstaben bb bis dd tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Im Ubrigen tritt die Verordnung am 1. Juli 2009 in Kraft.
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Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung | Anlage A 1 |
alt | neu |
Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind Angaben zu folgenden Feldern der Ausfuhranmeldung zu machen:
Felder 8, 20, 22, 24, 29 und 34b. In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einer Anlage (bei Ausfuhranmeldungen auf Papier) bzw. in einem Zusatzfeld (bei elektronischen Ausfuhranmeldungen) aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AWV) . Dies gilt nicht, soweit die Ausfuhranmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird. Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZKDVO oder § 13 der Außenwirtschaftsverordnung können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zum Ausfüllen des Vordrucks sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter" enthalten. Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. Gehören zu einer Ausfuhranmeldung Ergänzungsblätter, so sind diese im Vordruckkopf mit der Nummer der Ausfuhranmeldung zu versehen. | Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen:
Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-DVO. In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 AWV). Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 13 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter") enthalten. Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/ Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. |