Regelwerk |
Änderungstext
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
Vom 10. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2702)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
StabiRatG - Stabilitätsratsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
Artikel 2
G 115 -Artikel 115-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Artikel 3
KonsHilfG - Konsolidierungshilfengesetz
Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
Artikel 4
IT NetzG - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
Artikel 5
BKRG - Bundeskrebsregisterdatengesetz
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- aufgehoben - | "12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung ab dem durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegt;". |
b) Absatz 1 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden; | "25. die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und die zentrale Sammlung und Auswertung der Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer;". |
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Aufkommender in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zu bestimmen."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt | "Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art und Umfang seiner Mitwirkung." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | "(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu erzielen. Dies gilt auch für die in diesen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen nach § 204 der Abgabenordnung. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Frage dem Bundesministerium der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt werden." |
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "namhaft gemachte Betriebe" durch die Wörter "namhaft gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen," und die Wörter "dieser Betriebe" durch die Wörter "dieser Steuerpflichtigen" ersetzt.
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden anonymisierte Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfügung."
4. § 21a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. (2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten. (3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich. | " § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. (2) Die oberste Finanzbehörde jedes Landes vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des Landes auf der Grundlage eines vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmenkatalogs maßgebender Leistungskennzahlen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. (3) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der vereinbarten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten. (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich." |
Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666 666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen."
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 1 S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:
"In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern."
2. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "für ihn zuständige Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
gestrichen.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
b) Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:
"Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
Artikel 9
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
2. § 73e wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. | "Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden." |
b) In Satz 5 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
3. § 73g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat. | "(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat." |
4. Nach § 84 Absatz 3h Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
Artikel 10
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat." |
2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Steuer beträgt
|
3. § 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern." |
4. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage," |
.
5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 10 wird das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer." |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Bemessungsgrundlage ist
(2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat." |
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent.
(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent. (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt." |
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern." |
5. In § 11 Absatz 1 (Zerlegung des Aufkommens) wird die Jahreszahl "2009" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 angefügt:
" § 14 Evaluation
Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.
§ 15 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
7. In § 8 Absatz 3 und 4 sowie in § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Finanzamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(3) § 3 des Artikels 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10, 11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(5) Artikel 12 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.