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Änderungstext
Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Oktober 2009
(BAnz. Nr. 164 vom 30.10.2009 S. 3737)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2009 (BAnz. S. 2944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Zeitpunkt des Ausgangs" durch die Wörter "den Zeitpunkt der Nacherfassung" ersetzt.
2. In Fußnote 4 zu § 28a werden die Spiegelstriche 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),
Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89), | "- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 84 vom 31.03.2009 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 185 vom 17.07.2009 S. 1)," |
3. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 der Kommission vom 9. Juli 2009 (ABl. Nr. 179 vom 10.07.2009 S. 54)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," ersetzt.
(4) Die Einfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung ist verboten. Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstände einzuführen.(5) Absatz 4 gilt nicht für
- Kulturgüter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden, oder
- Kulturgüter, die den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
werden aufgehoben.
5. § 69i wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 8
(5) Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.(8) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht wird, bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 die Deutsche Bundesbank.
werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Wörter "die Absätze 1 bis 6" durch die Wörter "die Absätze 1 bis 4 und 6" ersetzt und die Wörter "aus Birma/Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen," gestrichen.
6. § 69n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S.1) aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter. Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" ersetzt und die Wörter "oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen" gestrichen.
7. § 69o wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4, 6 und 9
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern und von Gütern im Sinne der Anhänge I und I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. 103 S. 1) aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben.(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates in den Iran bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) .
(9) Technische Unterstützung sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht werden, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedürfen auch Investitionen in Unternehmen im Iran, die in der Herstellung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 tätig sind, und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 für Investitionen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Genehmigung nach Satz 2 im Übrigen die Deutsche Bundesbank.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 8 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 7" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7" ersetzt und die Wörter "aus dem Iran einführen oder einführen lassen," gestrichen.
8. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nummer 6 werden nach den Wörtern "dieser Zollstelle nicht" die Wörter "oder nicht richtig" eingefügt.
b) In Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 vom 9. Juli 2009 (ABl. Nr. 179 vom 10.07.2009 S. 54)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," ersetzt.
c) In Absatz 5m werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 353/2009 vom 28. April 2009 (ABl. Nr. 108 vom 29.04.2009 S. 20)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 747/2009 vom 14. August 2009 (ABl. Nr. 212 vom 15.08.2009 S. 10)," ersetzt.
d) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 496/2009 vom 11. Juni 2009 (ABl. Nr. 149 vom 12.06.2009 S. 60)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2009 vom 11. September 2009 (ABl. Nr. 241 vom 12.09.2009 S. 5)," ersetzt.
e) In Absatz 5t werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2009 vom 12. Mai 2009 (ABl. Nr. 118 vom 13.05.2009 S. 78)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2009 vom 29. Juli 2009 (ABl. Nr. 199 vom 31.07.2009 S. 3)," ersetzt.
f) In Absatz 5u werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. Nr. 197 vom 29.07.2009 S. 17)" ersetzt.
9. § 70a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Nummern 2a, 6, 8 bis 10 und 11
2a. entgegen § 69e Abs. 4 Satz 2,
§ 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder
§ 69o Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt,6. entgegen § 69i Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7,
dort genannte Güter einführt oder befördert, oder einführen oder befördern lässt, oder
entgegen § 69i Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter erwirbt oder erwerben lässt,8. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, oder nach § 69o Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter verkauft, ausführt oder ausführen lässt,
9. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 1 technische Unterstützung erbringt oder nach § 69o Abs. 9 Satz 1 technische Unterstützung oder Maklerdienstleistungen erbringt,
10. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 2 oder nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt,
11. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Investitionen tätigt.
aufgehoben.
10. Die Anlage Z 1 zur Außenwirtschaftsverordnung erhält die Fassung der Anlage.
Der bisherige Vordruck Anlage Z 1 kann noch bis zum 30. Juni 2010 eingereicht werden.
Artikel 1 Nummer 1 und 10 sowie Artikel 2 treten am 1. November 2009 in Kraft.
Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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