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Regelwerk

Änderungstext

Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 8. Dezember 2009
(BAnz. Nr. 188 vom 11.12.2009 S. 4177)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIp wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIp Besondere Beschränkungen gegen die Republik Guinea
69p

Kapitel VIIq Besondere Kostenregelungen
69q

Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
70 bis 70a

Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen
71 bis 72

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

" § 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. Nr. 283 vom 30.10.2009 S. 51) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 69n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) (aufgehoben)"(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Nordkorea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" ersetzt und nach den Wörtern "durchführen lassen" die Wörter ", aus Nordkorea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen" eingefügt.

6. § 69o wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) (aufgehoben)"(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus dem Iran und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben."

b) In Absatz 8 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 7" ersetzt und nach den Wörtern "durchführen lassen," die Wörter " aus dem Iran einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen" eingefügt.

7. Nach § 69o werden folgendes Kapitel VIIp und folgender § 69p eingefügt:

"Kapitel VIIp
Besondere Beschränkungen gegen die Republik Guinea

§ 69p Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Republik Guinea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, oder
  2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.

Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Republik Guinea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen."

8. Das bisherige Kapitel VIIp wird Kapitel VIIq und der bisherige § 69p wird § 69q.

9. In § 70 Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 vom 28.Oktober 2009 (ABl. Nr. 283 vom 30.10.2009 S. 51) geändert worden ist," ersetzt.

10. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder entgegen § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8," durch die Wörter "entgegen § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8," durch die Wörter "nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4," ersetzt.

c) Nach Nummer 10a wird folgende neue Nummer 11 angefügt:

"11. entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt."

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 2 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.