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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung

Vom 29. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 34 vom 30.06.2010 S. 841)


Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Regelungen" durch die Wörter "Vorschriften dieser Verordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "auch" durch die Wörter "vor allem" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "und insbesondere" durch die Wörter "einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt, und die Angabe " § 14 Absatz 1 " wird durch die Angabe " § 14" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaates" das Wort "eines" eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "des EWR" die Wörter "oder einen Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt, und die Angabe "ABl. EU Nr. L 177 S. 1" wird durch die Angabe "ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1" ersetzt.

bbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "des EWR" die Wörter "oder einen Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt.

ccc) In Buchstabe e werden vor den Wörtern "die volle Gewährleistung" ein Komma und die Wörter "eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d" eingefügt, die Angabe "ABl. EG Nr. L 228 S. 3" wird durch die Angabe "ABl. Nr. L 228 vom 16.08.1973 S. 3", die Angabe "ABl. EG Nr. L 345 S. 1" durch die Angabe "ABl. Nr. L 345 vom 19.12.2002 S. 1" und die Angabe "ABl. EU Nr. L 323 S. 1" durch die Angabe "ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 1 " ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
  1. durch erstrangige Grundpfandrechte,
  2. durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Markt zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder
  3. in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
"4. Darlehen an Unternehmen
  1. mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
    aa) durch erstrangige Grundpfandrechte,
    bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder
    cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
  2. im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes erfüllen;"

ee) In Nummer 6 wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt und das Wort "ergebenen" durch das Wort "ergebenden" ersetzt.

ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD einbezogen sind (organisierter Markt) oder"a) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt) oder".

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;"c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

gg) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;"b) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

hh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind,
  1. gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD oder
  2. die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;
"10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,

a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder

b) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

ii) In Nummer 11 wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaates" das Wort "eines" eingefügt.

jj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind;"12. voll eingezahlten Aktien, die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

kk) In Nummer 13 werden nach den Wörtern "das Unternehmen" die Wörter "über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und" eingefügt, und in Buchstabe a wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" sowie in Buchstabe b nach den Worten "geprüft ist" ein Komma eingefügt.

ll) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt, und die Wörter "höchstens drei" werden gestrichen.

bbb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Kapitalgesellschaft" die Wörter "Anteilen an einer vergleichbaren" und wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt und das Wort "erfüllt" durch das Wort "erfüllen" ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen anlegt in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind;".

mm) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 15. Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des Altersvorsorge-Sondervermögens nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;"15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;".

nn) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 16. Anteilen, die von einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach Maßgabe der §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden;"16. Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft;".

oo) In Nummer 17 werden die Wörter "im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes" gestrichen.


pp) In Nummer 18 Buchstabe a wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaates" das Wort "eines" eingefügt.

qq) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchstabe c kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel)."(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel)."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Bezeichnungen der Gliederungseinheiten werden wie folgt geändert: Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Nummern 1 bis 4.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "von Immobilien ist" die Wörter "oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien besteht" eingefügt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4.bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird."4. bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen haben, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
  1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
  2. direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzurechnen direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates des EWR gebunden ist;
  3. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
"(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
  1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
  2. direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
  3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
  4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b" durch die Wörter "den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einen organisierten Markt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD zum amtlichen Markt zugelassenen oder dort in einen organisierten Markt einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13 jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen."Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaften werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 1 angerechnet, wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist."(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften und in Anteilen von Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Die in Satz 1 genannten Anlagen werden voll auf die Begrenzung nach Absatz 1 und die Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 3 angerechnet, soweit die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen."(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Sondervermögen und Investmentgesellschaften gehalten werden, dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen."

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 12, 13" durch die Wörter "Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13" und die Wörter "der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b" durch die Wörter "den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind."(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft begeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Für Anlagen
  1. bei ein und demselben Aussteller (Schuldner) nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d,
  2. in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
  3. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und
  4. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c

gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens

"(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d ge nannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens.

Für Anlagen,

  1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
  2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,
  3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und
  4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des gebundenen Vermögens."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen."(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Aussteller (Schuldner) und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3,0 vom Hundert des gebundenen Vermögens."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 vom Hundert des Eigenkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen."(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen."

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "höchstens drei" gestrichen und wird vor dem Wort "Vollmitgliedstaat" das Wort "einem" eingefügt.

5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsregelung

Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben."

6. Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.