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Änderungstext

Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 18. August 2010
(BAnz. Nr. 126 vom 24.08.2010 S. 2891)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird bei Kapitel VIIb wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea"

2. § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung".

a) den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449),

b) Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können;

3. § 69a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006, 1744 (2007), 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 07a 07b 09b

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr

  1. von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder
  2. von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) durchführen, oder
  3. von Gütern, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind.

Der verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA).

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung; die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil l Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

" § 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von

  1. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  2. Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,
  3. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  4. ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, oder
  5. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

(3) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrtzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Somalia oder an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen."

4. Kapitel VIIb wird wie folgt gefasst:

altneu
  Kapitel VIIb 06c 09b
(aufgehoben)

§ 69b Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994 und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter für die Regierung Ruandas. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Ruanda verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

"Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea

§ 69b Beschränkungen auf Grund der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Eritrea in. das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Eritrea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Eritrea haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Eritrea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, aus Eritrea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen."

5. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 (ABl. L 169 vom 03.07.2010 S. 3) geändert worden ist" und die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. L 151 vom 16.06.2009 S. 14)" durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 39)" ersetzt.

6. § 69g wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "20. Dezember 2006" die Wörter "und 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Liberia" durch die Wörter "an nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen, die in Liberia operieren," ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia bestimmt sind, sind untersagt.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind,
  3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist,
  4. Waffen und Munition, nichtletale militärische Ausrüstung, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden.

Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) .

"(3) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind, nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt sind.

Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

e) Im Absatz 4 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" durch die Wörter "Absatz 1 gilt nicht" ersetzt.

f) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Die Absätze 1, 3 und 4" ersetzt.

7. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder für Guter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestimmt sind. Der Vorkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
  2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
  3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.

Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

b) In Absatz 4 werden die Wörter ", der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.

8. § 69p wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Programme der Vereinten Nationen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "oder der Gemeinschaft" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " , der Gemeinschaft" gestrichen.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5g werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 11 S. 11)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 554/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.06.2010 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5h werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009 (ABl. L 151 vom 16.06.2009 S. 14)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 39) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 vom 2. Juli 2010 (AK L 169 vom 03.07.2010 S. 3) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 5k werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 vom 5. März 2009 (ABl. L 62 vom 06.03.2009 S. 1)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2010 vom 1. März 2010 (ABl. L 51 vom 02.03.2010 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

e) In Absatz 5l werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. L 23 vom 27.01.2009 S. 5, L 46 vom 17.02.2009 S. 79, L 75 vom 21.03.2009 S. 28)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010 (ABl. L 51 vom 02.03.2010 S. 13) geändert worden ist" ersetzt.

f) In Absatz 5m werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 747/2009 vom 14. August 2009 (ABl. L 212 vom 15.08.2009 S. 10)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 411/2010 vom 10. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.05.2010 S. 10) geändert worden ist" ersetzt.

g) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2009 vom 11. September 2009 (ABl. L 241 vom 12.09.2009 S. 5)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 26/2010 vom 12. Januar 2010 (ABl. L 9 vom 14.01.2010 S. 5) geändert worden ist" ersetzt und danach die Wörter "oder entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (An L 40 vom 12.02.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 08.06.2010 S. 17) geändert worden ist" eingefügt.

h) In Absatz 5o werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der Kommission vom 12. September 2008 (ABl. EU Nr. L 247 S. 19)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 556/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.06.2010 S. 9) geändert worden ist" ersetzt.

i) In Absatz 5t werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2009 vom 29. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.07.2009 S. 3)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 567/2010 vom 29. Juni 2010 (ABl. L 163 vom 30.06.2010 S. 15) geändert worden ist" ersetzt.

j) In Absatz 5u werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 vom 17. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 31) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 (ABl. L 154 vom 19.06.2010 S. 5) geändert worden ist" ersetzt.

k) Nach Absatz 5v werden folgende Absätze 5w und 5x eingefügt:

"(5w) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABl. L 86 vom 01.04.2010 S. 20) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

10. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4," durch die Wörter "entgegen § 69a Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69b Absatz I, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.

b) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

altneu
 10a. entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 8 dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt,"10a. entgegen § 69a Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69n Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt oder".

c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11. entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt"11. entgegen § 69b Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.