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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 17. Januar 2012
(BAnz. Nr. 13 vom 24.01.2012 S. 282)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BAnz. S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel VIId wird wie folgt gefasst:

"Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus".

b) Die Angabe zu Kapitel VIIk wird wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan".

2. In § 19 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 21c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1 und in § 45b Absatz 1 werden die Wörter "Anhang II Teil 3" durch die Wörter "Anhang IIa Teil 2" ersetzt.

3. In § 69a Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

4. Kapitel VIId wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Kapitel VIId 06c
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus
"Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus".

b) § 69d wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII dar Charta) 06f 07 07a 07b 07d 08 09 09b 09c 09d 09e 09f 10 11 11b

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. Nr. 173 vom 01.07.2011 S. 1) geändert worden ist, oder an die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. Nr. 28 vom 02.02.2011 S. 14) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge, oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

" § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 1989 vom 17. Juni 2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

"(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:

  1. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 57), der zuletzt durch den Beschluss 2011/698/GASP (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 47) geändert worden ist,
  2. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist, und
  3. Personen, Gruppen und Organisationen in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. 344 vom 28.12.2011 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. 188 vom 19.07.2011 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung 1063/2011 (ABl. Nr. 277 vom 22.10.2011 S. 1) geändert worden ist.

(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen."

5. In § 69j Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess" durch die Wörter "der Reform des Sicherheitssektors in Cöte d'Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung" ersetzt.

6. Kapitel VIIk wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan
"Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan".

b) § 69k wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP" durch die Wörter "des Beschlusses 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP" ersetzt.

bb) In Absatz 1, 2, 4 und 5 werden nach dem Wort "Sudan" jeweils die Wörter "oder Südsudan" eingefügt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für humanitäre oder Schutzzwecke. für die Überwachung der Menschenrechtslage, oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, oder für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. die Überwachung der Menschenrechtslage,
    3. die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder
    4. die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
  2. für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie
  3. für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

7. § 69p Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, oder"1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für:
  1. humanitäre oder Schutzzwecke,
  2. Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
  3. Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
  4. die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, oder"

8. § 69q Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "der sonstige Verkauf" durch die Wörter "den sonstigen Verkauf" ersetzt und nach den Wörtern "die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, oder

5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden."

9. In der Überschrift des § 69r werden die Wörter "auf Grund des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011" durch die Wörter "auf Grund des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011" ersetzt.

10. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 83/2011 (ABl. Nr. 28 vom 02.02.2011 S. 14) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2011 (ABl. Nr. 277 vom 22.10.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5i werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. Nr. 173 vom 01.07.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 5j werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 338 S. 39)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. Nr. 289 vom 08.11.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 383/2011 (ABl. Nr. 103 vom 19.04.2011 S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 (ABl. Nr. 281 vom 28.10.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

e) Absatz 5o

(5o) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU Nr. L 315 S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 556/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. Nr. 159 vom 25.06.2010 S. 9) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 (ABl. Nr. 341 vom 23.12.2010 S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1097/2011 (ABl. Nr. 285 vom 01.11.2011 S. 2) geändert worden ist" ersetzt.

g) In Absatz 5r werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2011 (ABl. Nr. 168 vom 28.06.2011 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 949/2011 (ABl. Nr. 247 vom 24.09.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

h) In Absatz 5s werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 (ABl. Nr. 161 vom 21.06.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1000/2011 (ABl. Nr. 265 vom 11.10.2011 S. 8) geändert worden ist" ersetzt.

i) Absatz 5u wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 503/2011 (ABl. Nr. 136 vom 24.05.2011 S. 26; L 164 vom 24.06.2011 S. 22) geändert worden ist" durch die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1245/2011 (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 11) geändert worden ist," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1002/2011 (ABl. Nr. 267 vom 12.10.2011 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

j) In Absatz 5x Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

k) In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 573/2011 (ABl. Nr. 159 vom 17.06.2011 S. 5) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2011 (ABl. Nr. 293 vom 11.11.2011 S. 19) geändert worden ist" ersetzt.

1) In Absatz 9 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 611/2011 (ABl. Nr. 164 vom 24.06.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2011 (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 8) geändert worden ist" ersetzt.

m) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1049/2011 (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 2) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.