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Regelwerk

Änderungstext

Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 7. Juni 2012
(eBAnz. vom 13.06.2012 V1)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und 1989 vom 17. Juni 2011" durch die Wörter "und 1989 (2011) vom 17. Juni 2011" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2011/698/GASP (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 47) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. Nr. 87 vom 24.03.2012 S. 60) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. 344 vom 28.12.2011 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. 188 vom 19.07.2011 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung 1063/2011 (ABl. Nr. 277 vom 22.10.2011 S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. 344 vom 28.12.2001 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. Nr. 343 vom 23.12.2011 S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. Nr. 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist." ersetzt.

2. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Die Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Birma/Myanmar ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 wird nach der Angabe "1 bis 4" die Angabe "und 6" gestrichen.

3. § 69k Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Material" das Wort "für" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird das Wort "für" gestrichen.

4. § 69o wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 7

(5) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern im Sinne der Anhänge I, II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) ist verboten, wenn dem Weitergebenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe in dieser Verordnung ist, es sei denn, die Weitergabe oder Verbringung von UL1Cerll im sinne des Anhangs VI dieser Verordnung ist nach Artikel 10 dieser Verordnung zulässig.

(6) (aufgehoben)

(7) Die Weitergabe oder Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) bedarf der Genehmigung, wenn dem Weitergehenden oder dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m dieser Verordnung ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) . § 7 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.

5. § 69p Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "für" wird der Doppelpunkt gestrichen.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ", oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden."

6. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2011 (ABl. Nr. 277 vom 22.10.2011 S. 1) geändert worden ist", durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. Nr. 343 vom 23.12.2011 S. 10, L 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist." ersetzt.

b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 (ABl. Nr. 41 vom 15.02.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 88/2012 (ABl. Nr. 30 vom 02.02.2012 S. 11) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 5l werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 (ABl. Nr. 49 vom 24.02.2011 S. 23) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. Nr. 49 vom 22.02.2012 S. 2) geändert worden ist" ersetzt.

e) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 (ABl. Nr. 281 vom 28.10.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 (ABl. Nr. 126 vom 15.05.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

f) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 26/2010 vom 12. Januar 2010 (ABl. Nr. 9 vom 14.01.2010 S. 5) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. Nr. 38 vom 11.02.2012 S. 29) geändert worden ist" ersetzt.

g) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1097/2011 (ABl. Nr. 285 vom 01.11.2011 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. Nr. 4 vom 07.01.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

h) In Absatz 5q werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 (ABl. Nr. 336 vom 21.12.2010 S. 13) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. Nr. 338 vom 21.12.2011 S. 31) geändert worden ist" ersetzt.

i) In Absatz 5r werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 949/2011 (ABl. Nr. 247 vom 24.09.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. Nr. 71 vom 09.03.2012 S. 5) geändert worden ist" ersetzt.

j) In Absatz 5s werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1000/2011 (ABl. Nr. 265 vom 11.10.2011 S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. Nr. 113 vom 25.04.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

k) In Absatz 5t werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 (ABl. Nr. 341 vom 23.12.2010 S. 15) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. Nr. 338 vom 21.12.2011 S. 39) geändert worden ist" ersetzt.

l) Absatz 5u wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1245/2011 (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 11) geändert worden ist,verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 15 Buchstabe a die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
  2. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  3. ohne Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
  4. entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  6. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  7. entgegen Artikel 24 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
  8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigt, eine dahingehende Vereinbarung schließt oder der Repräsentanz, der Zweigniederlassung oder der Tochtergesellschaft eine Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit erteilt,
  9. entgegen Artikel 25 eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe verkauft oder kauft, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen erbringt oder eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt,
  10. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. Nr. 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,
  11. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  12. entgegen Artikel 29 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  13. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1002/2011 (ABl. Nr. 267 vom 12.10.2011 S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

"(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. Nr. 88 vom 24.03.2012 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. Nr. 110 vom 24.04.2012 S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
  2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2, Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
  4. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  5. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder diese Aufzeichnung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
  7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
  8. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet,
  9. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
  10. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
  11. entgegen Artikel 36 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit der Zollanmeldung abgibt,
  12. entgegen Artikel 38 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  13. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. Nr. 87 vom 24.03.2012 S. 26) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

m) In Absatz 5w werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2011 (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S.1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. Nr. 330 vom 14.12.2011 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

n) In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2011 (ABl. Nr. 293 vom 11.11.2011 S. 19) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. Nr. 341 vom 22.12.2011 S. 18) geändert worden ist" ersetzt.

o) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. Nr. 121 vom 10.05.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2011 (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 8) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. Nr. 16 vom 19.01.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. Nr. 87 vom 24.03.2012 S. 45) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
  2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
  3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder
  4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."


p) In Absatz 10 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1049/2011 (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. Nr. 87 vom 24.03.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

7. § 70a Absatz 1

(1) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
  1. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt,
  2. entgegen § 69o Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter weitergibt, verbringt oder verbringen lässt oder
  3. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Güter weitergibt, verbringt oder verbringen lässt.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.