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Regelwerk

Änderungstext

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Vom 6. November 2012
(BGBl. I Nr. 53 vom 15.11.2012)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 30h bis 30j wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen

§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten

" § 30h Überwachung von Leerverkäufen

§§ 30i und 30j (weggefallen)".

2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die §§ 30h, 30i, 34b und 34c" durch die Wörter "die §§ 34b und 34c" ersetzt.

3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a

ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder

wird aufgehoben.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 20a" das Komma gestrichen und wird die Angabe " § 30h oder § 30j" durch die Wörter "dieses Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1)," ersetzt.

5. § 30h wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln

(1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in

  1. Aktien oder
  2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,

die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. § 37 des Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,

  1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
  2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

  1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
  2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Ausgenommen sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden

(Festpreisgeschäft) vereinbaren. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und
  2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

" § 30h Überwachung von Leerverkäufen

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten des Bundesanzeigers.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über

  1. Art, Umfang und Form von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
  2. a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sowie
  3. Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

erlassen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."

6. Die §§ 30i und 30j

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen 10a 11f

(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundesanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, gemäß Absatz 3 mitzuteilen. Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind durch den Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist

  1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie
  2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger

vorzunehmen.

(2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposition in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sondervermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente halten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsächlich durchführt.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen.

(4) Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

  1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder
  2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.


(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,
  2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten 10a

(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit

  1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und
  2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus

  1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder
  2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert,

bewirkt werden soll.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit

  1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und
  2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist.

Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und
  2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

werden aufgehoben.

7. Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei einem an seinem multilateralen Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt."

7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind."

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten und" durch die Wörter "der Anzeigepflichten nach § 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten."Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten" durch die Wörter "der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden Pflichten" ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m,

§ 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,

Nummer 5 Buchstabe f

§ 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,

sowie die Nummern 14a und 14b

14 a) entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,

14 b) entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt,

aufgehoben und werden in Nummer 19a nach den Wörtern "nicht richtig" ein Komma und die Wörter "nicht vollständig" eingefügt.

b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

"(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
  3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen Schuldtitel leer verkauft,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion vornimmt, oder
  5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass er über ein dort genanntes Verfahren verfügt."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt."

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i" die Wörter "sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5" eingefügt, wird nach den Wörtern "Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a," die Angabe "c und m" durch die Angabe "c und n" ersetzt und werden nach den Wörtern "des Absatzes 2b Nummer 5 und 6" die Wörter " , des Absatzes 2d Nummer 1 und 2" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1), sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anwendbar."

2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1) zu prüfen."

2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.