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Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Vom 10. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2630)


Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Anhang gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 3

In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Anschrift" die Wörter "des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht eingereicht" durch das Wort "zurückgenommen" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Klasseneinteilung 

Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.

(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.

" § 19 Klasseneinteilung

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

7. Die Anlagen 1 bis 3

Anlage 1 siehe:

Anlage 2 siehe:

Anlage 3 siehe

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Geschmacksmusterverordnung

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Eintragungsurkunde" § 15 (weggefallen)".

b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "die Anschrift" die Wörter "des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste."(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Wiedergabe des Geschmacksmusters,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort "Wohnort" wird durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Wohnort" durch das Wort "Wohnsitz" ersetzt.

bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11."(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Bekanntmachung 12

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:

  1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen,
  2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.
" § 14 Bekanntmachung

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen."

6. § 15

§ 15 Eintragungsurkunde

Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:

  1. das Aktenzeichen,
  2. die Anzahl der Geschmacksmuster,
  3. Angaben zum Rechtsinhaber,
  4. den Anmeldetag,
  5. den Eintragungstag,
  6. Angaben zur Klassifikation und
  7. die Erzeugnisse.

wird aufgehoben.

7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.

8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

9. Die Anlagen

1 und 2

werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Patentverordnung

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Gesetz über Einheiten im Messwesen" durch die Wörter "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."

4. § 11 Absatz 5

(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung

§ 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.