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Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 22. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1312)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(ab 1. Dezember 2013)
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Bürgschaften" durch die Wörter "Sicherheiten für Schulden" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 6
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort "bis" die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Haushaltsrechnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von Bund und Ländern" gestrichen und werden jeweils vor dem Wort "Gruppierungsplanes" die Wörter "jeweils festgelegten" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben
| "(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
|
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. 310 vom 30.11.1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
g) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden. | "(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst
| " § 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Dienst- oder Lebensaltersstufe" durch das Wort "Dienstaltersstufe" ersetzt und werden die Wörter "Ortszuschlagsstufe oder" gestrichen.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,".
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10" ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 8
8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,
wird aufgehoben.
ff) In Nummer 9 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.
gg) Folgender Satz wird angefügt:
"Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst."
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Bildungsabschluss" ein Komma eingefügt, wird das Wort "und" gestrichen, wird nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" ein Komma und werden die Wörter "die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet" eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan."
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik 13Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
- Geburtsmonat und -jahr,
- Art des Versorgungsanspruchs,
- Bestandsveränderungen im Vorjahr,
- Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen Versorgungsleistungen,
- Einzelplan, Kapitel und Titel.
wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
| " § 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
|
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Datenbank Berichtskreismanagement
(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.
(2) Die Datenbank darf verwendet werden
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1:
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben
(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen."
11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
ddd) In Buchstabe d wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt und werden nach dem Wort "das" die Wörter "Haushalts-, Kassen- und" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " §§ 6, 7 und 8" durch die Angabe " §§ 6 und 7" ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunftspflichtig
| "(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
|
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 5" durch die Angabe " §§ 3 und 4", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7" sowie die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe " §§ 6 bis 8" wird durch die Angabe " §§ 6 und 7", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8" sowie die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 9a Absatz 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist."
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Veröffentlichung
Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind. | " § 15 Veröffentlichung
Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in Kraft.