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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 36 vom 12.07.2013 S. 2178)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung "KfW" verwenden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach den Wörtern "vom Bund oder" das Wort "von" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter ", vertreten durch den Verwaltungsrat," gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie; sie fungieren im jährlichen Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz wechselt zu Beginn eines Kalenderjahres; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;". |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "dem Bundesminister der Finanzen," und "dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie," gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "übrigen" gestrichen und wird die Angabe "Absatz 1 Nr." durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "obliegt die" die Wörter "Beratung und" eingefügt und werden in Satz 2 die Wörter "oder besondere" gestrichen.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter "Absatzes 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Jahres- und Konzernabschluss". |
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sonderrücklagen" durch die Wörter "gesondert auszuweisende Rücklagen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Sonderrücklage" durch die Wörter "gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Rechtsaufsicht". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Aufsicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden nicht bereits für die Anstalt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind:
§ 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über
Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben handelt.
(2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden und kann bestimmt werden, dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeitet.
(3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank geregelt werden.
(4) Darüber hinaus können durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen Verschwiegenheitspflichten geregelt werden.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 anzuhören.
(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber
10. Der bisherige § 12a wird § 12b.
11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ausgewiesenen Sonderrücklage" durch die Wörter "gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "die Kreditanstalt für Wiederaufbau und" gestrichen.
2. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,".
Artikel 3
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt worden ist, | "1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist," |
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt und werden jeweils die Wörter "oder Satz 3" gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "worden" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)" durch die Wörter "des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, L 269 vom 13.10.2010 S. 27)" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)" durch die Wörter "des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter "Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166 S. 77)" durch die Wörter "Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15)" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" und werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des § 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt."
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen" durch die Wörter "Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen" ersetzt.
7. In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
8. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.