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Änderungstext

Honoraranlageberatungsgesetz - Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2390)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:

" § 36c Register über Honorar-Anlageberater".

b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung".

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b bis 4d eingefügt:

"(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, ist verpflichtet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht. Wird die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen.

(4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt,

  1. muss seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die
    1. hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sind und
    2. nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist,
  2. darf sich die Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen. Es darf im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen von einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre Zuwendungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

Im Übrigen gelten die Anforderungen für die Anlageberatung.

(4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in verständlicher Form informieren, über

  1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder Emittent der Finanzinstrumente ist,
  2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum Anbieter oder Emittenten besteht, sowie
  3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses oder das Interesse eines mit ihm verbundenen oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beruhenden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung (Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist."

b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter "Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b und 4d Satz 1 " ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im Rahmen der Honorar-Anlageberatung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen,".

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a für die Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen angeboten wird."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 2" die Wörter "und Absatz 3a" eingefügt.

4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "33," durch die Wörter "33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§ " ersetzt.

5. § 36c wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 36c (aufgehoben) 04 07a" § 36c Register über Honorar-Anlageberater

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen.

(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-Anlageberaterregister einzutragen, wenn es

  1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,
  2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und
  3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen.

Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn

  1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder
  2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des § 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

  1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,
  2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und
  3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

" § 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

(1) Die Bezeichnungen "Honorar-Anlageberater", "Honorar-Anlageberaterin", "Honorar-Anlageberatung" oder "Honoraranlageberater", "Honoraranlageberaterin", "Honoraranlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt."

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 16a werden die folgenden Nummern 16b bis 16e eingefügt:

"16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt,

16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt,

16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt,".

bb) In Nummer 23 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

"23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt oder".

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 16 und 17a" durch die Angabe "16, 16b, 16c und 17a" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat" durch die Wörter "zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34g die Angabe " § 34h Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und § 34f Absatz 5" durch die Wörter " § 34f Absatz 5 und § 34h Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1."

bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe " § 34f Absatz 1 " die Wörter "und § 34h Absatz 1" eingefügt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" und nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlern" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberatern" eingefügt.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittler" jeweils die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe ", 34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "oder 34f" durch die Angabe ", 34f oder 34h" ersetzt.

5. § 34g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den Anleger."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen."

6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:

" § 34h Honorar-Finanzanlagenberater

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt."

7. In § 47 wird nach der Angabe "34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe "oder 34f" durch die Angabe "34f oder 34h" ersetzt.

10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "oder Honorar-Finanzanlagenberaters" und nach den Wörtern " § 34f Absatz 4 bis 6" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe "oder § 34f" durch die Angabe ", § 34f oder § 34h" ersetzt.

12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

13. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe k wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter " § 34f Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ", § 34f Absatz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

"10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine Zuwendung annimmt oder

11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Buchstabe l oder Nummer 2" durch die Wörter "Buchstabe l und m und Nummer 2", wird die Angabe "5 bis 9" durch die Angabe "5 bis 11 " und die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 bis 4a" ersetzt.

14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1 " die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1 " eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern eingefügt:

"5.1a Honorar-Anlageberaterregister

5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250".

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE