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Regelwerk

Änderungstext

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. Januar 2013
(eBAnz.AT vom 29.01.2013 V1)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2012 (BAnz AT 13.06.2012 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 28a Abs. 7"durch die Angabe " § 28a Absatz 4" ersetzt.

2. § 69a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind.".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 69b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.".

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 3" ersetzt.

4. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 60) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. L 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2)." ersetzt.

5. In § 69g Absatz 5 werden die Wörter "oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen" gestrichen.

6. § 69j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. (aufgehoben)
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist
  3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Cöte d'Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind oder
  4. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Güte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben.

Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,
  3. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern,
  4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben,
  5. für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, und
  6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire bestimmt sind."

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
  1. für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Cöte d'Ivoire ausgeführt wird,
  2. für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Güte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.

werden aufgehoben.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Absätze 1 bis 5" durch die Wörter "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

7. In § 69o Absatz 8 werden die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist" gestrichen.

8. § 69p Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "bestimmt sind," das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "ausgestattet werden" der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind.".

9. § 69r wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 " durch die Wörter "des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Syrien in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Syrien und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Syrien haben.".

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Syrien einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."

10. In der Überschrift des § 69s werden die Wörter "des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010" durch die Wörter "des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012" ersetzt.

11. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 10; L 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist", durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. L 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Absatz 5j werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 947/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 27) geändert worden ist" ersetzt.

d) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 29) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 777/2012 (ABl. Nr. L 231 vom 28.08.2012 S. 9) geändert worden ist" ersetzt.

e) In Absatz 5s werden die Wörter "gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2012 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "gegen Belarus (ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1, L 161 vom 21.06.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1017/2012 (ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 7) geändert worden ist" ersetzt.

f) In Absatz 5u werden die Wörter "(ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, L 332 vom 04.12.2012 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 (ABl. Nr. L 318 vom 15.11.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

g) Absatz 5x wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 941/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6) geändert worden ist" ersetzt.

h) In Absatz 5y werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 16) " die Wörter ", die durch die Verordnung (EU) Nr. 942/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 3) geändert worden ist" eingefügt.

i) In Absatz 5z werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2011 S. 1) " die Wörter ", die durch die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 16) geändert worden ist" eingefügt.

j) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. entgegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1,

  1. Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, oder
  2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

k) In Absatz 8 werden nach der Angabe " (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 4) " die Wörter " ,die durch die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 14) geändert worden ist" eingefügt.

l) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "(ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 45) geändert worden ist" werden durch die Wörter "(ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, L 259 vom 27.09.2012 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1117/2012 (ABl. Nr. L 330 vom 30.11.2012 S. 9) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

" 1. entgegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1,

  1. a) Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, oder
  2. b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

m) In Absatz 10 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2012 (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

n) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 458/2012 (ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.".

12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4," und die Wörter "nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6," gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "entgegen § 69g Absatz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.

e) In Nummer 11 werden die Wörter "entgegen § 69b Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "entgegen § 69b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt sowie die Wörter "oder entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter "entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69r Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 6" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.